Rz. 8
Durch § 29 Abs. 2 Satz 2 wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung eingeschränkt. Betriebsstätten sind zunächst keine Wohnungen. Sofern also die Notwendigkeit besteht, etwa bei Heimarbeitsplätzen, Beschäftigung in Familienhaushalten oder bei nicht nur gelegentlichem Homeoffice, die Wohnung der Schwangeren zu betreten, wird dies durch § 29 Abs. 2 möglich.
Die Aufsichtsbehörden haben aufgrund der verweisenden Regelung auf § 22 Abs. 2 ArbSchG Zugang zu allen Betriebsstätten und Nebengebäuden, um sich vor Ort ein umfassendes Bild von der Arbeitsumgebung machen zu können. Die Definition der Betriebsstätten findet sich in der Betriebsstättenverordnung. Danach sind nicht nur die Produktionsräume eine Betriebsstätte, sondern auch die Sozialräume, Nebenräume, Flure und Treppenhäuser sowie das Betriebsgelände.
Das Tätigwerden der Behörde und mögliche Betriebsbesichtigungen und -überprüfungen müssen nicht aufgrund eines konkreten Anlasses, etwa einer Schwangerschaftsmeldung oder einer Beschwerde erfolgen, sondern können ohne Anlass angesetzt werden. In der Praxis sind Aktionen auf der Grundlage des Mutterschutzgesetzes nur bei Vorliegen spezifischer Meldungen zu erwarten, hingegen sind allgemeine Arbeitsschutzbesichtigungen auf der Grundlage des Arbeitsschutzgesetzes eher anzutreffen. Bei solchen Begehungen kann dann die Einhaltung des Mutterschutzgesetzes mit geprüft werden.
Rz. 9
Aus § 139b Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 und 6 GewO ergibt sich insbesondere die Befugnis der Aufsichtsbehörde zur jederzeitigen Revision der betrieblichen Anlagen. Dies knüpft an die Entstehungsgeschichte der Gewerbeordnung an, um sicherzustellen, dass von Maschinen und Anlagen keine Gefahr für Leib und Leben der Beschäftigten ausgeht bzw. diese auf ein zulässiges Maß reduziert wird. Der Arbeitgeber...