Fachbeiträge & Kommentare zu BEEG

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Heimarbeit: Arbeitsrechtlic... / 7 Kündigung und Kündigungsschutz

Das arbeitsrechtliche Kündigungsschutzgesetz (KSchG) findet auf Heimarbeiter keine Anwendung. Die Unwirksamkeit einer Kündigung kann sich deshalb nur auf den Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot (insbesondere das AGG) oder den Maßstab der Sittenwidrigkeit[1] stützen. Anwendbar sind die arbeitsrechtlichen Spezialregelungen nach § 7 ArbPlSchG, § 210 SGB IX, § 17 Abs. 1 MuSchG...mehr

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Heimarbeit: Arbeitsrechtlic... / Zusammenfassung

Überblick Die Heimarbeit ist ökonomisch angesiedelt zwischen der Selbstständigkeit eines Gewerbetreibenden bzw. Freiberuflers und der weisungsgebundenen Abhängigkeit eines Arbeitnehmers. Für Heimarbeiter, Hausgewerbetreibende und Gleichgestellte ist charakteristisch, dass sie als Selbstständige tätig sind und nicht im Betrieb des Auftraggebers tätig werden, ihre Leistung nic...mehr

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Heimarbeit: Arbeitsrechtlic... / 8 Anwendbarkeit arbeitsrechtlicher Gesetze

Soweit nicht das HAG selbst bestimmte arbeitsrechtliche Gesetze oder einzelne Vorschriften daraus für anwendbar erklärt, enthalten einige arbeitsrechtliche Gesetze ausdrückliche Regelungen für in Heimarbeit Beschäftigte. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 BetrVG gelten als Arbeitnehmer im Sinne dieses Betriebsverfassungsrechts auch die in Heimarbeit Beschäftigten, die in der Hauptsache f...mehr

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Entgeltersatzleistung / 5 Elterngeld

Elterngeld ist eine Einkommensersatzleistung für Eltern, die nach der Geburt ihres Kindes ihre Erwerbstätigkeit reduzieren oder unterbrechen. Es soll Familien finanziell unterstützen und die Vereinbarkeit von Familie und Beruf erleichtern. Es wird durch die Elterngeldstellen geleistet, wobei diese je nach Bundesland unterschiedlich organisiert sind[1]; in NRW sind dies bspw....mehr

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Entgeltersatzleistung / 5.2 Anspruchshöhe und Bezugsdauer

Das Elterngeld liegt bei 67 % des Erwerbseinkommens vor der Geburt des Kindes, maximal jedoch 1800 EUR monatlich.[1] Aufgrund der unterschiedlichen Bezugs(höchst)zeiten ist zwischen dem Basiselterngeld und dem Elterngeld Plus zu unterscheiden. Basiselterngeld kann bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes bezogen werden. Elterngeld Plus kann bis zur Vollendung des 32...mehr

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Entgeltersatzleistung / 5.1 Anspruchsgrundlage

Anspruch auf Elterngeld hat gemäß § 1 Abs. 1 BEEG, wer einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, mit seinem Kind in einem Haushalt lebt, dieses Kind selbst betreut und erzieht und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt. Das Gesetz sieht hiervon nach § 1 Abs. 2–7 BEEG Erweiterungen und Ausnahmen vor. Die Einkommensgrenze, ab welcher der Anspruch...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 15 En... / 4.1 Überblick

Rz. 39 Nach § 15 Abs. 4 TzBfG ist im wirksam befristeten Arbeitsverhältnis die ordentliche Kündigung nur möglich, wenn dies vereinbart wurde. Diese Regelung entspricht der bisherigen Rechtsprechung zu § 620 Abs. 2 BGB. [1] Rz. 40 Die Bestimmung gilt auch für Verträge mit Altersgrenze, da es sich bei einer Vereinbarung, nach der das Arbeitsverhältnis mit der Vollendung eines be...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 15 En... / 2 Rechtsfolgen des zeit- oder zweckbefristeten Arbeitsverhältnisses

Rz. 6 In § 15 Abs. 1 und 2 TzBfG wird klargestellt, dass wirksam kalendermäßig befristete oder zweckbefristete Arbeitsverhältnisse automatisch enden, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Dies wird als besonderer Vorteil dieser Vertragsgestaltung angesehen. Die erforderliche Unterrichtung über die Zweckerreichung nach § 15 Abs. 2 TzBfG ist keine Kündigung.[1] Rz. 7 Da dem Arbe...mehr

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Dienstwagen: Weiternutzung ... / 5 Elterngeld und Elternzeit

Auch während des Bezugs von Elterngeld ist der SV-Freibetrag bei Dienstwagenüberlassung zu ermitteln. Durch die meist hohe Differenz zwischen dem Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt und dem Elterngeld ist der geldwerte Vorteil nur in seltenen Fällen beitragspflichtig. Achtung Einkommen während des Bezugs von Elterngeld Alle Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit während des Elterngel...mehr

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Neumann-Redlin/Springer/Zim... / 2.2 Wirksame Kündigung des Arbeitgebers

Rz. 6 Ein Entgeltfortzahlungsanspruch nach §§ 3, 8 Abs. 1 Satz 1 EFZG setzt voraus, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis wirksam gekündigt hat und die Kündigung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt. Eine unter Vorbehalt angenommene Änderungskündigung ist nicht ausreichend.[1] Die Wirksamkeit der Kündigung, d. h., ob und zu welchem Zeitpunkt die Kündigung das Ar...mehr

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Energiepreispauschale / 3.2 Anspruchsberechtigte Arbeitnehmer

Anspruchsberechtigt waren Arbeitnehmer, die in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und Arbeitslohn aus einem aktiven ersten Dienstverhältnis erzielten, also z. B. Angestellte, Arbeiter, Bufdis (Freiwillige i. R. d. Bundesfreiwilligendienstes), Menschen mit Behinderungen (die in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderungen tätig sind), Beamte, Soldaten, Ric...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.7.2.4 Ordentlich unkündbare Arbeitnehmer

Rz. 808 Aus dem auswahlrelevanten Personenkreis scheiden – trotz im Übrigen bestehender Vergleichbarkeit – solche Arbeitnehmer aus, bei denen eine ordentliche arbeitgeberseitige Kündigung aufgrund des Gesetzes ausgeschlossen ist. Gesetzliche Kündigungsverbote gehen dem allgemeinen Kündigungsschutz als spezialgesetzliche Regelungen vor.[1] Zu diesen Arbeitnehmern gehören unter...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1.6 Checkliste

Rz. 316 Folgende Checkliste gibt einen Überblick über die wichtigsten Voraussetzungen der ordentlichen arbeitgeberseitigen Kündigung, wobei sie nicht den Anspruch auf Vollständigkeit erhebt: Rz. 317 Wirksame Kündigungserklärung Inhalt (Rz. 111 ff.) Geschäftsfähigkeit[1], §§ 105, 111 BGB Nichtigkeit der Kündigungserklärung nach Anfechtung (Rz. 168 f.), § 142 Abs. 1 BGB Stellvertre...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.9.3.1 Vermutung dringender betrieblicher Erfordernisse (Abs. 5 Satz 1)

Rz. 971 Sofern die oben genannten Voraussetzungen vorliegen, wird gesetzlich vermutet, dass die ausgesprochenen Kündigungen durch "dringende betriebliche Erfordernisse" i. S. d. § 1 Abs. 2 KSchG bedingt sind. Die Beweislastregel des § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG wird damit zulasten des Arbeitnehmers umgekehrt. Rz. 972 Die gesetzliche Vermutung erstreckt sich sowohl auf den betriebs...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1.1.2.1 Änderungskündigung

Rz. 10 Eine Änderungskündigung dient der Änderung der Arbeitsbedingungen, wenn diese nicht mehr vom Direktionsrecht des Arbeitgebers[1] gedeckt ist. Nach § 2 handelt es sich um ein aus 2 Teilen zusammengesetztes Rechtsgeschäft: Der Arbeitgeber verbindet die ordentliche oder außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Angebot zu einem neuen Vertrag unter geände...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2.1.4 Ausschluss der ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung

Rz. 338 Das Recht zur fristgerechten verhaltensbedingten Kündigung kann einzel- oder tarifvertraglich oder durch Betriebsvereinbarung ausgeschlossen sein. Beschränkungen in Betriebsvereinbarungen sind nur möglich, soweit nicht tarifliche Regelungen bestehen oder üblich sind (§ 77 Abs. 3 BetrVG). In Tarifverträgen findet sich häufig lediglich eine Beschränkung betriebsbedingt...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 1.1 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Mit dem am 1.1.2007 in Kraft getretenen Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) wurde die frühere Vorschrift des § 21 BErzGG inhaltsgleich übernommen und ist seitdem nicht geändert worden.mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 1.1 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Mit dem am 1.1.2007 in Kraft getretenen Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) wurde die frühere Vorschrift des § 19 BErzGG inhaltsgleich übernommen und ist seitdem nicht geändert worden.mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 3 Erhebungsmerkmale (§ 22 Abs. 2)

Rz. 5 Unter Erhebungsmerkmalen versteht man nach § 10 Abs. 1 Satz 2 BStatG "Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse, die zur statistischen Verwendung bestimmt sind". Rz. 6 Als Erhebungsmerkmale der Bundesstatistik enthält Abs. 2 die für den Bezug des Elterngeldes wesentlichen Tatsachen. Die Statistik erfasste vierteljährlich erstmals zum 31.3.2013 Personen, die in...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 1.1 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Ihren Vorläufer findet die Bestimmung in § 23 BErzGG, die an eine frühere Verwaltungspraxis anknüpfte. Allerdings entschied sich der Gesetzgeber bei § 22 im Vergleich zur Vorgängerbestimmung zu deutlichen Änderungen. Die Datenerhebung wurde in den Rang einer Bundesstatistik erhoben, mit deren Durchführung das Statistische Bundesamt statt der zuvor zuständigen Landesbeh...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 8.2 Voraussetzungen

Rz. 36 Der Gesetzgeber räumt dem Arbeitgeber mit § 21 Abs. 4 ein Sonderkündigungsrecht in den Fällen ein, in denen die Elternzeit ohne Zustimmung des Arbeitgebers endet oder er seine Zustimmung nicht verweigern kann. Dadurch soll dem Arbeitgeber das Risiko genommen werden, aufgrund der Einstellung einer Ersatzkraft für den in Elternzeit weilenden Mitarbeiter möglicherweise d...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 4.2 Elternzeit

Rz. 21 Unter Elternzeit i. S. d. § 21 Abs. 1 ist die Elternzeit unter den Voraussetzungen der §§ 15, 16 BEEG zu verstehen. Allerdings wird richtigerweise die Auffassung vertreten, dass auch bei irrtümlicher Annahme der Voraussetzungen der Elternzeit eine vorgenommene Befristung des Arbeitsvertrags der Ersatzkraft rechtmäßig ist.[1] Die erfolgte Flexibilisierung der Elternzeit...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 4.3 Freistellung zur Kinderbetreuung

Rz. 23 Die auf Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder einzelvertraglicher Vereinbarung beruhende Arbeitsfreistellung für Zeiten zur Betreuung eines eigenen oder eines adoptierten Kindes stellt nach § 21 Abs. 1 einen Sachgrund für die befristete Einstellung einer Ersatzkraft dar. Die Freistellung muss dabei nicht zeitlich an die Elternzeit anknüpfen[1], die Vorschrift enthäl...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 8.3 Kündigungsfrist (§ 21 Abs. 4)

Rz. 38 Das Arbeitsverhältnis kann nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Wochen, frühestens aber zum Ende der Elternzeit ausgesprochen werden. Dabei kann der Arbeitgeber die Kündigung auch früher aussprechen, bei Ausspruch der Kündigung muss das Arbeitsverhältnis insbesondere noch nicht beendet sein. Aus dem Zweck der Vorschrift – die Vermeidung einer Doppelbelastu...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 6.2 Zweckbefristung

Rz. 27 Nach der aktuellen Fassung des § 21 Abs. 3 ist eine Zweckbefristung ausdrücklich möglich, wenn sich die Dauer der Befristung für die Ersatzkraft den in den Abs. 1 und 2 genannten Zwecken entnehmen lässt und der Vertragszweck schriftlich eindeutig vereinbart wird.[1] Eine Befristung ist daher etwa "bis zum Ablauf der Elternzeit" möglich, eine entsprechende arbeitsvertr...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.1 Zugunsten des Arbeitnehmers zwingende Regelung

Rz. 4 Bei § 21 BEEG handelt es sich nach ganz herrschender Meinung[1] um eine einseitig zwingende Vorschrift. Von ihr kann daher nur zugunsten des Arbeitnehmers, nicht aber zu seinem Nachteil abgewichen werden. § 21 Abs. 1 stellt klar, dass durch Tarifvertrag über das BEEG hinausgehende weitere Arbeitsfreistellungen zu Kinderbetreuungszwecken geschaffen werden können. Zugleic...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG § 21 Befristete Arbeitsverträge

1 Allgemeines 1.1 Rechtsentwicklung Rz. 1 Mit dem am 1.1.2007 in Kraft getretenen Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) wurde die frühere Vorschrift des § 21 BErzGG inhaltsgleich übernommen und ist seitdem nicht geändert worden. 1.2 Zweck und Systematik Rz. 2 Die Vorschrift regelt insbesondere einen Sachgrund für die Befristung des Arbeitsvertrags einer Ersatzkraft eines...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG § 19 Kündigung zum Ende der Elternzeit

1 Allgemeines 1.1 Rechtsentwicklung Rz. 1 Mit dem am 1.1.2007 in Kraft getretenen Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) wurde die frühere Vorschrift des § 19 BErzGG inhaltsgleich übernommen und ist seitdem nicht geändert worden. 1.2 Zweck und Systematik Rz. 2 Bei § 19 handelt es sich nicht nur um die Regelung einer besonderen Kündigungsfrist, die im Fall der Kündigung de...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG § 22 Bundesstatistik

1 Allgemeines 1.1 Rechtsentwicklung Rz. 1 Ihren Vorläufer findet die Bestimmung in § 23 BErzGG, die an eine frühere Verwaltungspraxis anknüpfte. Allerdings entschied sich der Gesetzgeber bei § 22 im Vergleich zur Vorgängerbestimmung zu deutlichen Änderungen. Die Datenerhebung wurde in den Rang einer Bundesstatistik erhoben, mit deren Durchführung das Statistische Bundesamt sta...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2 Anwendungsbereich

Rz. 3 Die gesetzliche Regelung ist aufgrund ihrer doppelten Schutzrichtung zwingend und kann insbesondere nicht durch eine arbeitsvertragliche Regelung ausgeschlossen oder abgeändert werden. Dies gilt auch für eine Verkürzung der Kündigungsfrist. Allerdings steht es dem Arbeitgeber frei, ob er nach Zugang der Kündigung auf die Einhaltung der 3-Monatsfrist verzichtet. § 19 ver...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 8.4 Ausschluss des Kündigungsschutzgesetzes (§ 21 Abs. 5)

Rz. 39 Auf eine Kündigung nach § 21 Abs. 4 ist das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar, einer sozialen Rechtfertigung nach § 1 KSchG bedarf die Kündigung daher nicht. Dies hat für den Arbeitgeber die positive Folge, dass er das Vorliegen einer sozialen Rechtfertigung der Kündigung durch verhaltens-, personen- oder betriebsbedingte Gründe nicht nachweisen muss. Der gekündi...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 5 Zeiten notwendiger Einarbeitung (§ 21 Abs. 2)

Rz. 24 Über die Dauer der Vertretung nach § 21 Abs. 1 hinaus kann auch für notwendige Zeiten einer Einarbeitung eine befristete Einstellung der Ersatzkraft erfolgen. Das Gesetz regelt die Dauer der Einarbeitungszeit nicht, es ist unter Zugrundelegung einer großzügigen Betrachtungsweise auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls abzustellen. Die Einarbeitungsdauer hängt dabe...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 3.3 Berechnung der Fristen

Rz. 7 Für die Berechnung der Dauer der Elternzeit gelten die §§ 187 Abs. 2, 188 Abs. 2 BGB.[1] Wird die Elternzeit von einem Berechtigten in vollem Umfang in Anspruch genommen, so endet die Elternzeit nach § 15 Abs. 2 BEEG i. d. R. an dem Tag vor dem 3. Geburtstag des Kindes. Praxis-Beispiel Ende der Elternzeit Das Kind wurde am 9.5.2022 geboren und vollendet so mit Ablauf des...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 3.1 Befristung mit und ohne Sachgrund

Rz. 10 Beabsichtigt der Arbeitgeber den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags, so benötigt er hierfür grds. immer einen Sachgrund. Ausnahmsweise kann eine Befristung ohne Sachgrund erfolgen, bei Neueinstellung für die Dauer von bis zu 2 Jahren nach § 14 Abs. 2 TzBfG; bei Neueinstellung für die Dauer von bis zu 4 Jahren in den ersten 4 Jahren nach der Gründung eines Unter...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 4 Hilfsmerkmale (§ 22 Abs. 3)

Rz. 8 Hilfsmerkmale sind nach § 10 Abs. 1 Satz 3 BStatG "Angaben, die der technischen Durchführung von Bundesstatistiken dienen". Als Hilfsmerkmale gelten nach § 22 Abs. 4 Nr. 1 Angaben zur Elterngeldstelle als der zuständigen Behörde und nach Nr. 2 Name und Telefonnummer sowie Adresse für elektronische Post der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person. Hierb...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 4.1 Beschäftigungsverbote nach dem MuSchG

Rz. 20 § 21 Abs. 1 ermöglicht die befristete Einstellung einer Ersatzkraft für die Dauer aller im MuSchG geregelten Beschäftigungsverbote.[1] Ein Befristungsgrund besteht daher im Zusammenhang mit der Abwesenheit während der 6-wöchigen Schutzfrist vor der Entbindung nach § 3 Abs. 1 MuSchG, der im Regelfall 8-wöchigen Schutzfrist nach der Entbindung nach § 3 Abs. 2 MuSchG, de...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 3.2 Keine Angabe von Kündigungsgründen

Rz. 6 Die Motivation des Arbeitnehmers für die Ausübung des Sonderkündigungsrechts des § 19 ist letztlich gleichgültig. Der Gesetzgeber sah davon ab, bestimmte Gründe in Zusammenhang mit der Kindererziehung als Voraussetzung für die Ausübung des Kündigungsrechts vorzuschreiben. Der Arbeitnehmer muss die Gründe für die Kündigung daher dem Arbeitgeber auch auf Verlangen nicht ...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2 Anwendungsbereich

2.1 Zugunsten des Arbeitnehmers zwingende Regelung Rz. 4 Bei § 21 BEEG handelt es sich nach ganz herrschender Meinung[1] um eine einseitig zwingende Vorschrift. Von ihr kann daher nur zugunsten des Arbeitnehmers, nicht aber zu seinem Nachteil abgewichen werden. § 21 Abs. 1 stellt klar, dass durch Tarifvertrag über das BEEG hinausgehende weitere Arbeitsfreistellungen zu Kinderb...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 8 Sonderkündigungsrecht (§ 21 Abs. 4–6)

8.1 Allgemeines Rz. 35 Schließt der Arbeitgeber mit der Ersatzkraft einen nach § 21 befristeten Arbeitsvertrag, so kann dieser wegen § 17 Abs. 3 TzBfG nur dann ordentlich gekündigt werden, wenn eine solche Kündigungsmöglichkeit während der Befristung ausdrücklich im Arbeitsvertrag oder im anwendbaren Tarifvertrag vorgesehen ist. Zwar sieht das Gesetz für diese Vereinbarung di...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 1 Allgemeines

1.1 Rechtsentwicklung Rz. 1 Mit dem am 1.1.2007 in Kraft getretenen Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) wurde die frühere Vorschrift des § 19 BErzGG inhaltsgleich übernommen und ist seitdem nicht geändert worden. 1.2 Zweck und Systematik Rz. 2 Bei § 19 handelt es sich nicht nur um die Regelung einer besonderen Kündigungsfrist, die im Fall der Kündigung des Arbeitsverh...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 3 Geltendmachung

3.1 Einhaltung der Schriftform Rz. 5 Auch das Sonderkündigungsrecht nach § 19 kann nur unter Einhaltung der allgemeinen Voraussetzungen einer Kündigung ausgesprochen werden. Dies bedeutet, dass auch hierfür die Schriftform des § 623 BGB zu beachten ist. Dies setzt nach § 126 Abs. 1 BGB voraus, dass das Kündigungsschreiben vom Aussteller eigenhändig unterzeichnet ist. Eine Kün...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 1 Allgemeines

1.1 Rechtsentwicklung Rz. 1 Ihren Vorläufer findet die Bestimmung in § 23 BErzGG, die an eine frühere Verwaltungspraxis anknüpfte. Allerdings entschied sich der Gesetzgeber bei § 22 im Vergleich zur Vorgängerbestimmung zu deutlichen Änderungen. Die Datenerhebung wurde in den Rang einer Bundesstatistik erhoben, mit deren Durchführung das Statistische Bundesamt statt der zuvor ...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 1 Allgemeines

1.1 Rechtsentwicklung Rz. 1 Mit dem am 1.1.2007 in Kraft getretenen Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) wurde die frühere Vorschrift des § 21 BErzGG inhaltsgleich übernommen und ist seitdem nicht geändert worden. 1.2 Zweck und Systematik Rz. 2 Die Vorschrift regelt insbesondere einen Sachgrund für die Befristung des Arbeitsvertrags einer Ersatzkraft eines in Muttersch...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 3 Allgemeine Voraussetzungen der Befristung

3.1 Befristung mit und ohne Sachgrund Rz. 10 Beabsichtigt der Arbeitgeber den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags, so benötigt er hierfür grds. immer einen Sachgrund. Ausnahmsweise kann eine Befristung ohne Sachgrund erfolgen, bei Neueinstellung für die Dauer von bis zu 2 Jahren nach § 14 Abs. 2 TzBfG; bei Neueinstellung für die Dauer von bis zu 4 Jahren in den ersten 4...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 4 Die einzelnen Befristungsgründe (§ 21 Abs. 1)

4.1 Beschäftigungsverbote nach dem MuSchG Rz. 20 § 21 Abs. 1 ermöglicht die befristete Einstellung einer Ersatzkraft für die Dauer aller im MuSchG geregelten Beschäftigungsverbote.[1] Ein Befristungsgrund besteht daher im Zusammenhang mit der Abwesenheit während der 6-wöchigen Schutzfrist vor der Entbindung nach § 3 Abs. 1 MuSchG, der im Regelfall 8-wöchigen Schutzfrist nach ...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 3.2 Schriftform

Rz. 12 Auch eine auf § 21 gestützte Befristungsabrede muss unter Beachtung der allgemeinen Formvorschrift des § 14 Abs. 4 TzBfG schriftlich erfolgen. Insoweit gelten die §§ 125 ff. BGB. Hierfür bedarf es im Regelfall zweier Originalunterschriften auf einer Vertragsurkunde. Die Schriftform wird aber auch gewahrt, wenn der Arbeitgeber in einem von ihm unterzeichneten, an den A...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 1.2 Zweck und Systematik

Rz. 2 Der Gesetzgeber verfolgt mit dieser Vorschrift den Zweck, in ausreichendem Umfang Daten zu sammeln, um die praktische Bewährung des neuen Elterngeld- und Betreuungsgelds und damit die Wirksamkeit des BEEG überprüfen zu können. Dabei legt der Gesetzgeber besonderen Wert auf eine fundierte statistische Grundlage, um damit der besonderen gesellschaftlichen Bedeutung diese...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 7 Rechtsfolgen der Befristung

Rz. 33 Das nach § 21 wirksam befristete Arbeitsverhältnis endet mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist, bei Vorliegen einer Zweckbefristung mit der Zweckerreichung (z. B. Ende der Elternzeit) und rechtzeitiger Ankündigung nach § 15 Abs. 2 TzBfG. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Ersatzkraft einen Sonderkündigungsschutz, etwa nach § 17 MuSchG, § 18 BEEG oder...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 8.5 Abdingbarkeit (§ 21 Abs. 6)

Rz. 41 Nach § 21 Abs. 6 kann die Kündigungsmöglichkeit des § 21 Abs. 5 durch Tarifvertrag oder Einzelvertrag ausgeschlossen werden. Allerdings muss dabei speziell (auch) die Sonderkündigungsmöglichkeit erwähnt werden, ein bloßer Ausschluss der ordentlichen Kündigung genügt hierfür nicht.[1] Der Ausschluss des Sonderkündigungsrechts führt dazu, dass nur unter Beachtung des KS...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2 Bundesstatistik (§ 22 Abs. 1)

Rz. 3 Die Datenerhebung erfolgt im Rahmen einer Bundesstatistik durch das Statistische Bundesamt, eine nach § 2 BStatG selbstständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministers des Inneren. Hierdurch wird eine zentrale Erhebung der Daten zum Bezug von Elterngeld sichergestellt. Dabei kommt das Bundesstatistikgesetz (BStatG) zur Anwendung, durch die Verwendung ...mehr