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Tillmanns/Mutschler, BEEG § 2b Bemessungszeitraum / 3.1 Grundsatz des abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraums vor der Geburt (Abs. 2 Satz 1)

Dr. Michael Schnell
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Rz. 22

Für die Ermittlung des Einkommens (nur) aus selbstständiger Erwerbstätigkeit i. S. v. § 2d BEEG vor der Geburt ist grds. der Zeitraum der letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagung vor der Geburt bzw. der Annahme des Kindes, für das das Elterngeld beantragt wird, maßgeblich. Anknüpfungspunkt bzw. tatbestandliche Voraussetzung für die Anwendung der Vorschrift ist ausschließlich, ob vor der Geburt Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit erzielt wurde. Rechtsfolge ist die zwingende (von den abschließenden Ausnahmen des § 2b Abs. 2 Satz 2 BEEG abgesehen) Festlegung des Bemessungszeitraums auf die steuerlichen Gewinnermittlungszeiträume, die dem letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes zugrunde liegen, selbst wenn der Elterngeldberechtigte in diesem so gesetzlich festgelegten Bemessungszeitraum selbst, entweder (noch) gar nicht selbstständig tätig war[1] oder aus der selbstständigen Tätigkeit gar keine oder nur negative Einkünfte[2] bzw. (als Berufseinsteiger) nur geringfügige positive Einkünfte erzielt hat[3].

 

Rz. 23

Es wird damit grds. das anhand des Einkommensteuerbescheides leicht nachweisbare Einkommen zugrunde gelegt. Die Norm greift in allen Fällen ein, in denen ausschließlich Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit vor der Geburt (und seien es auch nur negative Einkommensbeträge gewesen) erzielt wurde.[4] Die Vorschrift dient in hohem Maße der Verwaltungsvereinfachung und Verfahrensbeschleunigung und stellt eine wesentliche Neuerung für diese Einkunftsarten bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums zur Elterngeldberechnung dar, da bis zum Inkrafttreten des § 2b Abs. 2 Satz 1 BEEG auch für Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit grds. auf die 12 Kalendermonate vor...

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