Rz. 29
Im Unterschied zum Steuerrecht ist bei den Werbungskosten nicht der tatsächliche Aufwand maßgeblich. Vielmehr wird aus Gründen der Erleichterung des Verwaltungsvollzugs lediglich auf den sog. Werbungskostenpauschbetrag in § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a) EStG (= Arbeitnehmer-Pauschbetrag) Bezug genommen. Als Werbungskosten ist einheitlich ein Zwölftel des jeweils maßgebenden Betrages (von derzeit 1.230 EUR, mithin monatlich i. H. v. 102,50 EUR) anzusetzen. Dies bringt zum Ausdruck, dass der Abzug – wie der Lohnsteuerabzug und der Abzug der Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung – auf monatlicher Basis erfolgen soll. Ob die betroffene Person tatsächlich Steuern zahlt, ist ohne Bedeutung. Der Nachweis höherer oder geringerer Werbungskosten ist aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität ausgeschlossen, was unter dem Blickwinkel des Art. 3 Abs. 1 GG durchaus kritisch gesehen werden kann, weil bei Selbstständigen die tatsächlichen mit der Einkommenserzielung verbundenen Aufwendungen in voller Höhe abgesetzt werden.
Rz. 30
Nicht zu folgen ist der (früheren) Auffassung des zuständigen Ministeriums, dass der Abzug des Werbungskostenpauschbetrags nicht stattfinden dürfe, wenn Einkommen aus kurzfristigen Beschäftigungen vom Arbeitgeber nach § 40a EStG pauschal versteuert wird. Dies wird damit begründet, dass in Konstellationen, in denen das Steuerrecht bereits im Ansatz keine Werbungskosten berücksichtigt, auch im Rahmen des Abs. 1 Satz 1 kein Werbungskostenpauschbetrag abgezogen werden könne. Diese Auffassung überzeugt deshalb nicht, weil Abs. 1 Satz 1 zwar den Werbungskostenpauschbetrag des § 9a EStG benennt, aber hinsichtlich der Berücksichtigung der Werbungskosten eine bewusst vom Steuerrecht abweichende Regelung trifft (kein Nachweis höherer, über dem Pauschbetrag lie...