Fachbeiträge & Kommentare zu Bedarfsgemeinschaft

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Sauer, SGB II § 22 Bedarfe ... / 2.11.6 Rechtfertigung der Übernahme von Schulden

Rz. 396 Die Rechtfertigung zur Übernahme von Schulden ergibt sich abstrakt aus der Rettung der Unterkunft für den Leistungsberechtigten. Die Rechtfertigung muss als Tatbestandsmerkmal erfüllt sein, bevor das Jobcenter über die Erbringung von Leistungen nach Abs. 8 entscheidet. Bei der Rechtfertigung handelt es sich um einen gerichtlich voll überprüfbaren unbestimmten Rechtsb...mehr

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Sauer, SGB II § 22 Bedarfe ... / 2.11.8 Berechnung und Leistung

Rz. 400 Bei der Berechnung der Leistung nach Abs. 8 ist ggf. zu beachten, dass Ansprüche auf Leistungen zur Deckung von Bedarfen für Unterkunft und Heizung nach Köpfen berechnet werden. Ein Darlehen soll aber nur der zivilrechtlichen Vertragspartei zu gewähren sein, das sog. Kopfteilprinzip gelte insbesondere in Bezug auf minderjährige Kinder nicht, weil sonst der gesetzlich...mehr

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Sauer, SGB II § 12 Zu berüc... / 2.4 Karenzzeit (Abs. 3)

Rz. 116 Abs. 3 regelt – wie § 22 Abs. 1 Satz 2 ff. – mit Wirkung zum 1.1.2023, also der Einführung des Bürgergeldes, eine Karenzzeit von einem Jahr. Während der Karenzzeit gelten für die leistungsberechtigten Personen günstigere Vorschriften zur Berücksichtigung von Vermögen. Von einer Karenzzeit können die Leistungsberechtigten grundsätzlich nur zu Beginn des erstmaligen Le...mehr

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Sauer, SGB II § 18 Örtliche... / 2.2 Regionales Arbeitsmarktmonitoring (Abs. 3)

Rz. 11 Regionales Arbeitsmarktmonitoring ist originäre Aufgabe der Agenturen für Arbeit nach § 9 Abs. 2 SGB III. Aufgrund des Abs. 3 geht diese Aufgabe nicht nach § 44b Abs. 1 Satz 2 auf ein gebildetes Jobcenter über. Das hängt mit den genutzten IT-Systemen zusammen; Fachanwendungen der Bundesagentur für Arbeit werden für bundesweite Erhebungen genutzt (Aggregation regionale...mehr

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Sauer, SGB II § 24 Abweiche... / 2.3.5 Zu berücksichtigendes Einkommen

Rz. 32 Abs. 3 Satz 4 stellt die Aufwendungen nach Abs. 3 in einen größeren zeitlichen Zusammenhang mit Einkommen der Leistungsberechtigten. Die Regelung soll verhindern, dass aktuelle "Einkommensschwächen", die in absehbarer Zeit behoben sein werden, Leistungen nach Abs. 3 begründen können. Die Regelung nimmt einen zeitlichen Zusammenhang mit der Leistungserbringung an, wenn...mehr

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Sauer, SGB II § 22 Bedarfe ... / 2.2.6 Karenzzeit

Rz. 233 Abs. 1 Satz 2 ff. enthält die Regelungen zur neuen Karenzzeit ab 1.1.2023. Während der Karenzzeit werden die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft, nicht aber für Heizung als Bedarf nach § 22 Abs. 1 anerkannt. Das Jobcenter überprüft nur, ob die Aufwendungen für Heizung angemessen sind oder nicht. Eine Obergrenze für die Anerkennung von Aufwendungen ist insoweit ...mehr

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Sauer, SGB II § 11a Nicht z... / 2.6 Ausbildungsförderung

Rz. 47a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 bis 5 regelt wie schon Nr. 1 und 2, anders als die Überschrift der Vorschrift vermuten lässt, im Wesentlichen zu berücksichtigendes Einkommen, um dem Vorrang der Ausbildungsförderung vor dem Bürgergeld gerecht zu werden. Absetzungen bestimmte § 11b Abs. 2. Vor diesem Hintergrund konnte der frühere § 1 Abs. 1 Nr. 10 Bürgergeld-V mit Wirkung zum 1.8...mehr

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Sauer, SGB II Einführung / 7 Zusammenfassung wichtiger (Änderungs-)Gesetze zur Grundsicherung für Arbeitsuchende (29.12.2003-31.12.2022)

Rz. 220 Der Gesetzgeber hat sich beim Gesetz zur Einführung des SGB II (Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt und Gesetz zur optionalen Trägerschaft von Kommunen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch) davon leiten lassen, dass – wie auch das SGB III – der gesetzliche Handlungsrahmen allein den Abbau von Langzeitarbeitslosigkeit nicht bewirken kann. Wir...mehr

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Sauer, SGB II § 22 Bedarfe ... / 2.2.5.5 Bestätigung des schlüssigen Konzepts

Rz. 222 Das BSG hält daran fest, dass es zuvörderst Aufgabe der kommunalen Träger ist, bereits für das Verwaltungsverfahren ein schlüssiges Konzept zur Bestimmung der angemessenen Kosten der Unterkunft zu entwickeln (BSG, Urteil v. 20.12.2011, B 4 AS 19/11 R). Damit können die für die Beurteilung der Angemessenheit entwickelten Kriterien umgesetzt werden. Rz. 223 Ist ein Konz...mehr

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Sauer, SGB II § 24 Abweiche... / 2.3.2 Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte

Rz. 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 sieht Leistungen für die Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten vor. Spezielle Voraussetzungen für den Zugang zu dieser Leistung für Jugendliche unter 25 Jahren enthält Abs. 6. Zu den relevanten Sachverhalten des Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 gehören: der erstmalige Bezug einer (eigenen) Wohnung durch einen erwerbsfähigen Leistungsber...mehr

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Sauer, SGB II § 7 Leistungs... / 2.2.1 Überblick

Rz. 94 Der Leistungsausschluss besteht nur für Ausländer, also den Personenkreis der nicht deutschen Staatsangehörigen. Wegen der unterschiedlichen Rechtsstellung muss dabei nach Unionsbürgern und Drittstaatsangehörigen unterschieden werden. Das LSG Nordrhein-Westfalen vermochte sich nicht davon zu überzeugen, dass der festzustellende vollständige Leistungsausschluss von lauf...mehr

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Sauer, SGB II § 22 Bedarfe ... / 2.7 Rückzahlungen und Guthaben (Abs. 3)

Rz. 297 Abs. 3 regelt die Berücksichtigung von Rückzahlungen und Guthaben. Die Vorschrift stellt keine eigenständige Rechtsgrundlage dafür dar, Bewilligungsbescheide aufzuheben. Sie modifiziert lediglich die Berücksichtigung von Einkommen. Insoweit handelt es sich um eine Spezialvorschrift, mit der hauptsächlich erreicht werden soll, dass Rückzahlungen aus kommunalen Leistun...mehr

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Sauer, SGB II § 22 Bedarfe ... / 2.2.4.2 Tatsächliche Aufwendungen bei Eigentum

Rz. 142 Auch bei Eigenheimen und Eigentumswohnungen ist zunächst zu prüfen, ob diese von angemessener Größe sind (vgl. BSG, Urteil v. 18.9.2014, B 14 AS 58/13 R). Zudem ist die Verwertbarkeit und deren Zumutbarkeit zu prüfen (vgl. dazu die Komm. zu § 12). Bezogen auf selbst genutzte Hausgrundstücke, Eigenheime und Eigentumswohnungen hat das BSG grundlegend entschieden, dass ...mehr

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Sauer, SGB II § 22 Bedarfe ... / 2.4 Aufwendungen nach einem nicht erforderlichen Umzug

Rz. 257 Abs. 1 Satz 6 tritt seit dem 1.8.2006 (bis 31.12.2022: Abs. 1 Satz 2) der Auffassung entgegen, ein Anspruch auf Erstattung angemessener Kosten für Unterkunft könne ausgeschöpft werden, indem eine günstige Wohnung verlassen und eine neue Wohnung mit höherem Mietzins bezogen wird, der sich nach Maßgabe des Abs. 1 Satz 1 noch im angemessenen Bereich bewegt. Seit dem 1.8...mehr

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Sauer, SGB II § 11a Nicht z... / 2.11 Nicht zu berücksichtigende Leistungen nach § 11a

Rz. 52 Nachzahlungen nach dem AsylbLG, die darauf beruhen, dass diese Leistungen zuvor zu Unrecht vorenthalten worden waren, sind nicht nach § 11 als Einkommen zu berücksichtigen (BSG, Urteil v. 25.6.2015, B 14 AS 17/14 R). § 11a Abs. 1 enthalte in Bezug auf zu berücksichtigendes Einkommen nur eine lückenhafte Regelung, wie schon die Rechtsprechung zu den gemischten Bedarfsg...mehr

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Sauer, SGB II § 11b Absetzb... / 2.9 Freibetrag bei Grundrente (Abs. 2a)

Rz. 86g Bei der Berechnung der Leistungen nach dem SGB II wird als Einkommen auch die (gesetzliche) Rente berücksichtigt. Abs. 2a bestimmt die entsprechende Geltung des § 82a SGB XII. Nach dieser Vorschrift ist für Personen bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, wenn sie mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten nach § 76g Abs....mehr

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Sauer, SGB II § 12 Zu berüc... / 2.1.3 Verwertbarkeit von Vermögensgegenständen

Rz. 15 Verwertbarkeit von Vermögen bedeutet, es schlechthin für den Lebensunterhalt nutzbar machen zu können. Das muss nicht unbedingt zum Zeitpunkt der Antragstellung auf oder Bewilligung von Leistungen der Fall sein, z. B. bei späterer Fälligkeit einer Forderung, solange eine Verwertung überhaupt in absehbarer Zeit möglich erscheint. Ein Verwertungshindernis ist für jeweil...mehr

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§ 15 Nichteheliche Lebensge... / B. Die verschärfte Bedürftigkeitsprüfung

Rz. 4 Beim Bürgergeld und im Sozialhilferecht sollen zum Schutz der Ehe (Art. 6 Abs. 1 GG) Besserstellungen der eheähnlichen Gemeinschaft gegenüber Ehegatten durch die folgenden Regelungen vermieden werden. Rz. 5 Bürgergeld wird nach §§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, 9 Abs. 1 SGB II nur Hilfebedürftigen gewährt. Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Kräften, ...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Kinderzuschlag / 2.2 Berücksichtigung von Vermögen

Für die Berücksichtigung von Vermögen beim Kinderzuschlag gelten die gleichen Regeln wie während der Karenzzeit beim Bürgergeld nach dem SGB II. Vermögen wird demnach nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Das ist der Fall, wenn das Gesamtvermögen 40.000 EUR für die erste Person in der Bedarfsgemeinschaft und 15.000 EUR für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Flüchtling / 6.1 Sicherung des Lebensunterhalts

Flüchtlinge haben Anspruch auf existenzsichernde Leistungen zum Lebensunterhalt. Abhängig vom Aufenthaltsstatus und von der Erwerbsfähigkeit werden Leistungen nach dem AsylbLG, SGB II oder SGB XII gezahlt. Wichtig Aktuelle Fragen zu Flüchtlingen aus der Ukraine Rechtskreiswechsel aus dem AsylbLG in die Grundsicherung für Arbeitsuchende Seit dem 1.6.2022 werden Menschen, die aus...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Bürgergeld (Umfang) / 4 Sofortzuschlag

Für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die Anspruch auf Bürgergeld haben, besteht ein Anspruch auf einen monatlichen Sofortzuschlag in Höhe von 20 EUR. Weitere Voraussetzung ist, dass dem Bürgergeld ein Regelbedarf nach den Regelbedarfsstufen 3, 4, 5 oder 6 zu Grunde liegt. Der Sofortzuschlag gilt demnach für alle minderjährigen Kinder sowie volljährige Kinder bis zur ...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Bürgergeld / 5 Leistungsrecht

Des Weiteren sind leistungsrechtliche Änderungen vorgenommen worden, die zum einen zu Verbesserungen für die Leistungsberechtigten und gleichzeitig zu einer Verwaltungsvereinfachung führen. Im Einzelnen: Kalenderjährliche Betrachtung der Freistellung steuerfreien Nebentätigkeiten (z. B. Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten). Bagatellgrenze von 50 EUR bei Rückf...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Bürgergeld / 3 Vermögensfreibeträge nach der Karenzzeit

Ist die Karenzzeit abgelaufen, muss eine Vermögensprüfung durchgeführt werden. Diese wird aber sowohl vereinfacht, als auch werden die die Freibeträge für die Bürgergeldbezieher angehoben. Insbesondere folgende Verbesserungen erfolgen: Erhöhung der Freibeträge je Person auf einheitlich 15.000 EUR; nicht ausgenutzte Freibeträge sind innerhalb der Bedarfsgemeinschaft zudem über...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Kinderzuschlag / 3 Bewilligungszeitraum/Antrag/Zuständigkeit

Über den Gesamtkinderzuschlag wird jeweils für 6 Monate entschieden (Bewilligungszeitraum). Der Bewilligungszeitraum beginnt am 1. des Monats, in dem der erforderliche Antrag auf Kinderzuschlag gestellt wird. Änderungen in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen während des Bewilligungszeitraums haben keinen Einfluss auf die Höhe des Kinderzuschlags. Ausnahme ist ein...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Bürgergeld (Umfang) / 3.3.2 Erstattungen/Nachzahlungen bei Jahresabrechnung

Aufwendungen für die Heizung und die Nebenkosten werden oft über Abschläge entrichtet. In einer Jahresschlussabrechnung macht der Vermieter seine endgültige Forderung geltend. Guthaben oder Erstattungen mindern in diesem Falle die künftigen Aufwendungen, führen also zu einer Kürzung im Monat nach der Erstattung oder Gutschrift.[1] Fallen die Aufwendungen hierfür höher aus, h...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Bürgergeld / 2 Karenzzeiten für Wohnen/Vermögen

Für die Berücksichtigung von Vermögen und die Anerkennung der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung als Bedarf wird eine Karenzzeit von einem Jahr eingeführt. Die Karenzzeit beginnt für alle Bürgergeldberechtigten am 1.1.2023 neu; zurückgelegte Zeiten vor 2023 werden nicht mitgerechnet. In der Karenzzeit wird nur erhebliches Vermögen berücksichtigt. Das bedeut...mehr

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Unterkunft und Heizung (KdU) / 4 Besonderheiten bei unter 25-jährigen Leistungsberechtigten

Für Leistungsberechtigte unter 25 Jahren gelten beim Bürgergeld Besonderheiten. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden nach einem Umzug – z. B. aus der elterlichen Wohnung heraus – nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrags über die Unterkunft zugesichert hat. Eine Verpflichtung zur Zusicherung besteht, wenn die unter 25-jährige Person aus sch...mehr

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AGS 01/2024, Die Entwicklun... / 2. Pauschale Abgeltung – nicht aufwandsbezogen

Die Vergütung des Rechtsanwaltes bemisst sich nach den Vorschriften des RVG und ist dort in § 44 RVG sowie den Nrn. 2500 ff. VV geregelt. Es handelt sich bei den Beratungshilfegebühren – entgegen den für die gleiche Tätigkeit außerhalb der Beratungshilfe geltenden Regeln – um streitwertunabhängige Pauschgebühren.[4] Damit soll das Abrechnungsverfahren erleichtert[5] und – oh...mehr

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Ehegatten / 2 "Eheähnliche" Gemeinschaft

("Eheähnliche") Gemeinschaften können keine Ehegattengemeinschaft begründen, da die staatliche Anerkennung fehlt. In einigen Bereichen des Sozialrechts werden allerdings Gemeinschaften, z. B. Bedarfsgemeinschaften im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung, teilweise berücksichtigt.[1]mehr

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Bedarfsgemeinschaft (Bürger... / 3 Mitglied der Bedarfsgemeinschaft trotz Ausschlusstatbestand

Personen, die einen persönlichen Ausschlusstatbestand erfüllen, bleiben trotzdem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft. Das trifft beispielsweise auf Auszubildende in einer förderungsfähigen Ausbildung[1] stationär Untergebrachte, Altersrentenbezieher oder Asylbewerber zu. Das führt dazu, dass die den eigenen Bedarf des Angehörigen übersteigenden Einkommen in der Bedarfsgemeinsch...mehr

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Bedarfsgemeinschaft (Bürgergeld)

Zusammenfassung Begriff Eine Bedarfsgemeinschaft ist die Zusammenfassung von Personen, die zusammenleben und gemeinsam wirtschaften. Die Ansprüche auf Leistungen zum Lebensunterhalt werden im Ergebnis zusammen bewertet. Die Bedarfsgemeinschaft setzt mindestens eine erwerbsfähige Person voraus, die hilfebedürftig ist. Diese erwerbsfähige Person und weitere zugeordnete erwerbsf...mehr

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Bedarfsgemeinschaft (Bürger... / Zusammenfassung

Begriff Eine Bedarfsgemeinschaft ist die Zusammenfassung von Personen, die zusammenleben und gemeinsam wirtschaften. Die Ansprüche auf Leistungen zum Lebensunterhalt werden im Ergebnis zusammen bewertet. Die Bedarfsgemeinschaft setzt mindestens eine erwerbsfähige Person voraus, die hilfebedürftig ist. Diese erwerbsfähige Person und weitere zugeordnete erwerbsfähige Personen ...mehr

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Bedarfsgemeinschaft (Bürger... / 2.4 Berücksichtigung von Kindern

Unverheiratete Kinder, die ihren Lebensunterhalt noch nicht alleine bestreiten können, gehören bis zur Vollendung des 25. Lebensjahr zur Bedarfsgemeinschaft ihrer Eltern oder eines Elternteils. Kinder ab vollendetem 25. Lebensjahr bilden (ggf. alleine) eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie im Haushalt der Eltern wohnen. Kinder bis 24 Jahre, die aus der elterlichen Wo...mehr

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Bürgergeld (Verfahren) / 3 Bevollmächtigter der Bedarfsgemeinschaft

Aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität ist derjenige, der den Antrag gestellt hat, bevollmächtigt, die Bedarfsgemeinschaft im Verwaltungsverfahren zu vertreten. Dazu zählt insbesondere, dass er Leistungen für die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen mit beantragt hat und entgegen nimmt. Bei mehreren erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsge...mehr

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Bedarfsgemeinschaft (Bürger... / 1 Funktion

Der in § 7 SGB II eingeführte Begriff der Bedarfsgemeinschaft hat verschiedene Funktionen innerhalb der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Die Zugehörigkeit zu einer Bedarfsgemeinschaft bewirkt die Einbeziehung der nicht erwerbsfähigen Angehörigen in den Rechtskreis des SGB II. Damit werden Leistungsansprüche nach dem SGB II eröffnet.[1] Für einen Anspruch auf Bürgergeld für ...mehr

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Bedarfsgemeinschaft (Bürger... / 4 Abgrenzung zur Haushaltsgemeinschaft

Von der Bedarfsgemeinschaft abzugrenzen ist der Begriff der Haushaltsgemeinschaft im Sinne des SGB II. Die Haushaltsgemeinschaft hat eine Funktion nur im Zusammenhang mit der Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen. Leben Leistungsberechtigte mit Verwandten oder Verschwägerten zusammen in einer Haushaltsgemeinschaft, so wird nach dem Gesetz vermutet, dass sie von diesen Le...mehr

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Bedarfsgemeinschaft (Bürger... / 2 Bildung

2.1 Erwerbsfähiger Leistungsberechtigter Zur Bedarfsgemeinschaft gehören neben der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person der Partner der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person. Dies können sein der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte, der nicht dauernd getrennt lebende gleichgeschlechtliche Lebenspartner nach dem LPartG oder der Partner in einer Einstehens- und Ve...mehr

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Bedarfsgemeinschaft (Bürger... / 2.2 Erwerbsfähiges Kind als erwerbsfähige leistungsberechtigte Person

Die Bedarfsgemeinschaft kann auch gebildet werden, indem die nicht erwerbsfähigen Eltern in den Haushalt eines erwerbsfähigen Kindes aufgenommen werden. Das Kind muss dafür mindestens das 15. Lebensjahr vollendet haben. Dieser Bedarfsgemeinschaft gehören an: das erwerbsfähige, unverheiratete Kind unter 25 Jahren als erwerbsfähiger Leistungsberechtigter, die im Haushalt lebende...mehr

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Bedarfsgemeinschaft (Bürger... / 2.1 Erwerbsfähiger Leistungsberechtigter

Zur Bedarfsgemeinschaft gehören neben der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person der Partner der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person. Dies können sein der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte, der nicht dauernd getrennt lebende gleichgeschlechtliche Lebenspartner nach dem LPartG oder der Partner in einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft (gleich- oder v...mehr

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Bedarfsgemeinschaft (Bürger... / 2.3 Einstehens-/Verantwortungsgemeinschaft

Eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen ("eheähnliche Gemeinschaft"), gehört als Partner zur Bedarfsgemeinschaft. In den nachfolgenden Fällen gilt die Rechtsvermutu...mehr

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Sozialhilfe / 3 Einstands-/Bedarfsgemeinschaften

Bei allen Leistungsarten wird – neben dem eigenen Einkommen und Vermögen – auch das Einkommen und Vermögen der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen berücksichtigt. Ein möglicher Leistungsanspruch wird damit dem Einkommen und Vermögen dieser sog. Einstands- und Bedarfsgemeinschaften gegenübergestellt. So muss ebenfalls das Einkommen des nicht getrennt lebenden Ehegatten h...mehr

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Bürgergeld (Berücksichtigun... / 3 Freibeträge (Schonvermögen)

Von dem zu berücksichtigenden Vermögen gilt ein Freibetrag i. H. v. 15.000 EUR für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft unabhängig vom Lebensalter. Die Freibeträge sind innerhalb der Bedarfsgemeinschaft übertragbar. Praxis-Beispiel Übertragung von Freibeträgen In einer Bedarfsgemeinschaft leben Eltern mit ihren 10 und 8 Jahre alten Kindern. Die Mutter besitzt ein Tagesgeldk...mehr

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Bürgergeld (Berücksichtigun... / 1 Vermögensberücksichtigung

Für den Anspruch auf Bürgergeld für Erwerbsfähige nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II müssen 4 Voraussetzungen erfüllt werden: Neben der Erwerbsfähigkeit, dem gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland und einem Alter zwischen 15 und der Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung, wird es nur geleistet, soweit Leistungsberechtigte hilfebedürftig sind. Pe...mehr

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Bürgergeld nach § 19 Abs. 1... / Zusammenfassung

Begriff Das Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II ist die Leistung zum Lebensunterhalt nach dem SGB II für nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mit mindestens einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Erwerbsfähige Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft erhalten Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Nicht erwerbsfähige Mitgl...mehr

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Bürgergeld (Berücksichtigun... / 4.1 Vermögensfreibetrag

Vermögen gilt in der Karenzzeit als erheblich, wenn es 40.000 EUR für die erste Person in der Bedarfsgemeinschaft und 15.000 EUR für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft übersteigt. Der Unterschied zum Freibetrag nach der Karenzzeit beträgt demnach für die Bedarfsgemeinschaft insgesamt 25.000 EUR.mehr

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Bürgergeld nach § 19 Abs. 1... / 1 Abgrenzung Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II/Sozialhilfe

Um Zugang zum Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II zu haben, sind nicht erwerbsfähige Personen auf die Zuordnung zu erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Rahmen einer Bedarfsgemeinschaft angewiesen.[1] D. h. ein Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II muss mit einem Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II in einer Bedarfsgemeinschaft lebe...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Einstiegsgeld / 4.2.2 Einzelfallbezogene Bemessung

Bei der einzelfallbezogenen Berechnung ist zunächst ein monatlicher Grundbetrag zu bestimmen, dem ggf. Ergänzungsbeträge hinzugefügt werden. Der Grundbetrag knüpft an den für den Leistungsberechtigten maßgeblichen monatlichen Regelbedarf[1] an. Die Ergänzungsbeträge berücksichtigen die Dauer der Arbeitslosigkeit und die Größe der Bedarfsgemeinschaft. Der Grundbetrag darf höch...mehr

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Bürgergeld nach § 19 Abs. 1... / 2 Anspruchsberechtigter Personenkreis

Anspruch auf Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II haben nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mit erwerbsfähigen Angehörigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben[1] soweit sie keine Ansprüche nach dem Vierten Kapitel des SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) haben. Konkret sind dies Personen, die alternativ noch nicht das 15. Lebensjahr vollendet ...mehr

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Bürgergeld nach § 19 Abs. 1... / 6 Kranken-/Pflegeversicherung

Der Bezug von Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II zieht keine eigenständige Versicherungspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung[1] nach sich. Allerdings dürfte in der überwiegenden Zahl der Fälle eine kostenfreie Familienversicherung bestehen. Diese muss nicht über einen Angehörigen in der Bedarfsgemeinschaft bestehen, sie kann sich auch über einen Versicherten au...mehr

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Bürgergeld (Leistungsberech... / 2.2 Erwerbsgeminderte/ältere Leistungsberechtigte

Leben dauerhaft nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte nicht in einer solchen Bedarfsgemeinschaft, so sind sie auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII zu verweisen. Leistungen nach dem SGB II erhält nicht, wer leistungsberechtigt nach dem Vierten Kapitel des SGB XII ist. Besteht die Erwerbsminderung nu...mehr