1. Frage Rz. 8 Es wurden 2 Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft vertreten, die jeweils gesondert hinsichtlich eines zurückliegenden Bewilligungszeitraums Aufhebungs- und Erstattungsbescheide erhalten hatten. Für beide wurde ein getrenntes Widerspruchsverfahren geführt. Die Widersprüche hatten Erfolg und die Hinzuziehung des Bevollmächtigten wurde für notwendig erklärt. Abgere...mehr
Rz. 9 Da der Angelegenheitsbegriff gesetzlich nicht definiert ist, kommt es bei der Beurteilung auf die Umstände des Einzelfalls an. Ob es sich um eine oder mehrere Angelegenheiten handelt, hängt davon ab, ob sie von einem einheitlichen Auftrag umfasst werden, zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und der Rechtsanwalt einen einheitlichen Tätigkeitsrahmen wahrt. Das ...mehr
Rz. 8 Es wurden 2 Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft vertreten, die jeweils gesondert hinsichtlich eines zurückliegenden Bewilligungszeitraums Aufhebungs- und Erstattungsbescheide erhalten hatten. Für beide wurde ein getrenntes Widerspruchsverfahren geführt. Die Widersprüche hatten Erfolg und die Hinzuziehung des Bevollmächtigten wurde für notwendig erklärt. Abgerechnet wu...mehr
Rz. 159 In sozialrechtlichen Angelegenheiten ist eine Erhöhung der Geschäftsgebühr bei mehreren Auftraggebern auch dann möglich, wenn ein Rechtsanwalt nur von einem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft beauftragt wird.mehr
Rz. 10 Bei mehreren Auftraggebern einer Bedarfsgemeinschaft kann "dieselbe" Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinn unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände auch dann vorliegen, wenn die Aufhebung und Erstattung der individuellen Ansprüche in getrennten Bescheiden geregelt wird und mit jeweils gesonderten Vollmachten selbstständige Widersprüche eingelegt werden.mehr
Rz. 24 Ob mehrere Gegenstände dieselbe oder mehrere Angelegenheiten darstellen, hängt davon ab, ob sie von einem einheitlichen Auftrag umfasst werden, zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und der Rechtsanwalt einen einheitlichen Tätigkeitsrahmen wahrt (BVerwG, Urteil v. 9.5.2000, 11 C 1/99; BGH, Urteil v. 21.6.2011, VI ZR 73/10; BVerfG, Beschluss v. 15.7.1997, 1 B...mehr
Förderfähig sind Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr vollendet haben, sie in den letzten 7 Jahren mindestens 6 Jahre Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bezogen haben, sie in dieser Zeit nicht oder nur kurzzeitig sozialversicherungspflichtig beschäftigt oder geringfügig beschäftigt oder selbstständig tätig waren und Zuschüsse an den Arbeitgeber nach d...mehr
Eine gesonderte Auskunfts- und ggf. auch Bescheinigungspflicht für Arbeitgeber besteht nach dem SGB II zur Feststellung eines Anspruchs auf Bürgergeld. Danach haben Arbeitgeber der Agentur für Arbeit auf deren Verlangen Auskunft über alle Tatsachen zu geben, die für die Entscheidung über einen Leistungsanspruch erheblich sein können, auch über das Ende und den Grund für die ...mehr
Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres ist ein Kind nach § 32 Abs. 4 Nr. 1 EStG zu berücksichtigen, wenn es nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland, einem Jobcenter oder einer staatlichen Arbeitsvermittlung in einem anderen EU- oder EWR-Staat oder in der Schweiz als arbeitsuchend gemeldet ist.[2] Es besteht keine Verpflichtung...mehr
Rz. 159 Vertritt der Anwalt mehrere Auftraggeber, so erhöht sich die Verfahrensgebühr nach Nr. 1008 VV um 30 % je weiteren Auftraggeber. Diese Erhöhung soll für die Terminsgebühr jedoch nicht gelten. Das könnte auch schon deshalb nicht sein, weil dann bei Ansatz des Höchstbetrags bei der Verfahrensgebühr die Höchstgrenze der Terminsgebühr überschritten würde. Die erhöhte Höc...mehr
Rz. 78 Wird der Anwalt für mehrere Auftraggeber tätig, so erhöht sich der Gebührenrahmen der Geschäftsgebühr nach Nr. 1008 VV um 30 % je weiteren Auftraggeber, höchstens um 200 %, und zwar unabhängig davon, ob derselbe Gegenstand zugrunde liegt. Das gilt nach Anm. Abs. 4 zu Nr. 1008 VV auch für die sog. Schwellengebühr (Anm. zu Nr. 2302 VV). Die danach erhöhte Geschäftsgebüh...mehr
Rz. 165 Zur Verfahrensgebühr und gegebenenfalls zur Terminsgebühr hinzukommen kann unter den Voraussetzungen der Nr. 1000 VV eine Einigungsgebühr und unter den Voraussetzungen der Nr. 1002 VV eine Erledigungsgebühr. Die Höhe der Gebühren ist in Nr. 1006 VV geregelt. Rz. 166 Die Einigungsgebühr setzt auch hier die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages voraus, durch den der...mehr
Rz. 65 Vertritt der Anwalt mehrere Auftraggeber, so greift die Erhöhung nach Nr. 1008 VV für beide Geschäftsgebühren. Anzurechnen ist dann aber dennoch maximal eine Gebühr in Höhe von 207,00 EUR. Die Anrechnungsgrenze erhöht sich bei mehreren Auftraggebern nicht, sondern bleibt bei 207,00 EUR.[17] Beispiel 26: Anrechnung der Geschäftsgebühr im Widerspruchsverfahren bei mehre...mehr
Rz. 28 War der Anwalt im Hauptsacheverfahren nicht beauftragt, dann erhält er im Verfahren der Gehörsrüge die Vergütung nach den Nrn. 3330, 3331 VV. Rz. 29 Auch hier erhält der Anwalt zunächst einmal eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3330 VV. Die Höhe der Gebühr im Verfahren über die Rüge beläuft sich auf die Höhe der Verfahrensgebühr im zugrunde liegenden Verfahren, höchstens j...mehr
Rz. 40 Grundsätzlich wird in sozialrechtlichen Angelegenheiten nach Betragsrahmengebühren abgerechnet (§ 3 Abs. 1 S. 1 RVG), und zwar auch bei außergerichtlicher Vertretung (§ 3 Abs. 2 RVG). Der Anwalt erhält die gleichen Gebühren wie in Angelegenheiten, die nach dem Gegenstandswert abgerechnet werden. Allerdings entstehen anstelle der Wertgebühren jeweils entsprechende Betr...mehr
Hartz IV ist kein Hindernis für eine gütliche Einigung Bezieht der Schuldner Hartz IV, ist das sicher ein Indiz dafür, dass sein laufendes Einkommen unterhalb der Pfändungsfreigrenze liegt. Dies gilt auch dann, wenn er die Leistungen nur ergänzend zu Arbeitseinkommen und/oder einer (Erwerbsunfähigkeits-)Rente bezieht. Allein dies besagt aber nicht, dass eine gütliche Erledigun...mehr
Rz. 587 Bei den außergewöhnlichen Belastungen sind Unterhaltsleistungen nur über die spezielle Regelung des § 33a Abs. 1 EStG berücksichtigungsfähig; eine Berücksichtigung als allgemeine Außergewöhnliche Belastung ist nicht möglich. Rz. 588 Abzugsvoraussetzungen Der Abzug von Unterhaltszahlungen nach § 33a Abs. 1 EStG setzt voraus: Die unterstützte Person ist eine dem Steuerpfl...mehr
Grundsätzlich können Unterhaltsaufwendungen für andere als gem. § 1609 BGB vorrangig unterhaltsberechtigte Personen nach der ständigen Rechtsprechung des BFH nur dann als zwangsläufig und folglich als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zum Nettoeinkommen des Leistenden stehen und diesem nach Abzug der Unterhaltsleistungen n...mehr
Praxis-Beispiel Beispiel 1 Unterhalt an Rentenempfänger Franz Klammer unterstützt in 2022 seine alleinstehende Mutter. Sie wohnt in ihrer eigenen Wohnung. Er weist monatliche Unterhaltszahlungen von 650 EUR nach. Die Mutter hat eine eigene Altersrente i. H. v. jährlich 5.000 EUR. An gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen (kein Anspruch auf Krankengeld, somit k...mehr
Bei einer bestehenden Haushaltsgemeinschaft mit der unterhaltenen Person (sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft) ist die Opfergrenze nicht anzuwenden.[1] Wenn zusammenlebende Partner eine sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft bilden und daher gemeinsam wirtschaften, ist von einer gleichmäßigen Verteilung der zur Verfügung stehenden Mittel zwischen dem verdienenden und dem bedü...mehr
Die Abziehbarkeit von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung ist nur dann möglich, wenn und soweit der Unterhaltsleistende unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen in der Lage ist, ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts und des Unterhalts für bevorrechtigte Unterhaltsberechtigte die Unterhaltsleistungen zu erbringen. Es müssen di...mehr
Praxis-Beispiel Beispiel 1 Unterhalt an arbeitslosen Sohn Der 26-jährige Kurt ist Maler. Bis zum 31.7.2022 erhielt er einen Bruttoarbeitslohn i. H. v. 7.500 EUR. Er hat kein eigenes Vermögen. Seit 1.8.2022 ist er arbeitslos. Für die Zeit vom 1.8. bis 31.12.2022 beträgt sein Arbeitslosengeld 2.480 EUR. Seit August unterstützen ihn seine Eltern finanziell. Er wohnt noch bei sei...mehr
Dem Nettoeinkommen[1] der jeweiligen Elternteile der Haushaltsgemeinschaft ist, wie oben bereits dargelegt, das anteilige Kindergeld hinzuzurechnen. Im nächsten Rechenschritt werden die Nettoeinkommen addiert, und dann das gemeinsame Nettoeinkommen gemindert um den Mindestunterhalt für das Kind oder die Kinder. Der verbleibende Betrag ist das verfügbare Nettoeinkommen des Haus...mehr
Hat der Unterhaltsempfänger andere eigene Einkünfte oder Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts bestimmt oder geeignet sind, vermindert sich der Höchstbetrag von 10.347 EUR, zuzüglich des Erhöhungsbetrags, um die eigenen Einkünfte und Bezüge, soweit diese den Betrag von insgesamt 624 EUR jährlich übersteigen, sowie um die vom Unterhaltsempfänger als Ausbildungshilfe aus öf...mehr
Mit seinem Urteil v. 17.12.2009 entschied der BFH[1], dass bei im gleichen Haushalt lebenden Partnern der Kindesunterhalt bei der Berechnung des verfügbaren Nettoeinkommens zu berücksichtigen ist. Das BMF[2] hat diesbezüglich Stellung genommen. Danach sind 3 Fallvarianten zum Kindschaftsverhältnis möglich, die jeweils unterschiedlich zu behandeln sind: a) Gemeinsames Kindmehr
Grundsätzlich muss eine volljährige Person selbst für den eigenen Lebensunterhalt aufkommen und die Grundbedürfnisse aus der Verwertung der ihr zur Verfügung stehenden Quellen, insbesondere der eigenen Arbeitskraft, befriedigen.[1] Folglich wird angenommen, dass eine volljährige, arbeitsfähige Person die Kosten der eigenen Lebensführung selbst erwirtschaften kann.[2] Wenn ei...mehr
Den gesetzlich Unterhaltsberechtigten sind andere Personen gleichgestellt, wenn bei ihnen zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt wurden. Zur Berechnung des Unterhaltshöchstbetrags kommt es auf die Höhe der Kürzung nicht an.[1] Diese Regelung betrifft Personen, die in ehe-/lebenspartnersc...mehr
Die Unterhaltsleistungen mehrerer Zahler an einen Empfänger dürfen insgesamt nur bis zu 10.347 EUR zuzüglich Erhöhungsbetrag jährlich (Höchstbetrag) abgezogen werden. Bei jedem Geber ist der Teil der Aufwendungen abziehbar, der seinem Anteil am Gesamtbetrag der Unterhaltsleistungen bzw. am Unterhaltshöchstbetrag entspricht.[1] Für diese Aufteilung des Höchstbetrags kommen ab...mehr
Bei der Ermittlung des verfügbaren Nettoeinkommens sind folgende Zuflüsse zu erfassen: alle steuerpflichtigen Einkünfte i. S. d. § 2 Abs. 1 EStG Gewinneinkünfte i. S. d. §§ 13–18 EStG Überschusseinkünfte i. S. d. §§ 19–23 EStG alle steuerfreien Einnahmen z. B. Kindergeld und vergleichbare Leistungen (u. a. Kinderbonus) Leistungen nach dem SGB II und III ausgezahlte AN-Sparzulage ste...mehr
Rz. 652 Kann der Arbeitslose während des Ruhenszeitraums seinen Bedarf für den Lebensunterhalt und/oder den Bedarf der mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht vollständig aus eigenem Einkommen oder Vermögen decken, besteht nach Maßgabe der Vorschriften über die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II Anspruch auf Alg II für die erwerbsfähi...mehr
Rz. 38 Die Sperrzeit grenzt das durch die Arbeitslosenversicherung versicherte Risiko ab. Damit ergänzt die Vorschrift insbesondere § 138, worin Anforderungen an die Arbeitslosigkeit definiert werden und Ansprüche an die Möglichkeit der Beendigung des Versicherungsfalles gestellt werden, weil der Arbeitslose grundsätzlich vermittelbar sein muss, also für eine sozialversicher...mehr
Rz. 57 Rechtsfolgenbelehrungen enthalten erzieherische, aber auch helfende Elemente, die letztlich auch in die Verhältnismäßigkeitsbetrachtung von Sperrzeitentscheidungen einzubeziehen sind. Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 4 und 6 sowie 8 schließen in den jeweiligen Tatbestand des versicherungswidrigen Verhaltens jeweils auch die vorherige Belehrung über die Rechtsfolgen nach einem ...mehr
Rz. 436 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 definiert den Tatbestand für eine Sperrzeit wegen unzureichender Eigenbemühungen. Voraussetzung ist, dass der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen die von der Agentur für Arbeit geforderten konkreten und zumutbaren Eigenbemühungen nicht nachweist. Die Regelung bezieht sich auf § 138 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 Satz 2. Dort werden die Anfo...mehr
Nach dem Gesetz können Unterhaltsleistungen[1] nur bei 2 Fallgruppen als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden: Der Empfänger ist gegenüber dem Zahlenden gesetzlich unterhaltsberechtigt oder dem Empfänger werden wegen der Unterhaltsleistungen "zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel" (insbesondere Sozialhilfe und Arbeitslosenhilfe) gekürzt.[2] Diese Rege...mehr
Rz. 38 Baur, Auskunftsansprüche des Sozialhilfeträgers gegen Unterhaltspflichtige und ihre Erzwingung, FamRZ 1986 S. 1175. Bress-Brandmaier/Gühlstorf, Einwendungstatbestände im Ehegatten- und Verwandtenunterhalt, ZfF 2003 S. 145. Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge, Gutachten vom 4. August 1992 – G 1-40/92, NDV 1992 S. 300. ders., Empfehlungen für den Einsatz ...mehr
Stand: EL 131 – ET: 09/2022 [1] in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) geändert worden ist. Erster Abschnitt Leistungen § 1 Anspruchsberechtigte (1) Kindergeld nach diesem Gesetz für seine Kinder erhält, wer nach § 1 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes nicht unb...mehr
Rz. 230 Abs. 2 Satz 1 erweitert den berechtigten Personenkreis vom erwerbsfähigen hilfebedürftigen Leistungsberechtigten auf die Bedarfsgemeinschaft. Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt haben auch die Personen, die mit dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Das schließt nach Maßgabe der weiteren Regelungen sowohl Personen ein, di...mehr
2.4.1 Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, Eltern und deren Partner (Abs. 3 Nr. 1 und 2) Rz. 239 Zu jeder Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II gehört mindestens ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter i. S. d. § 7 Abs. 1 (Abs. 3 Nr. 1). Von diesem wird vermutet, dass er die Bedarfsgemeinschaft vertritt (vgl. § 38). Wäre das nicht der Fall, gäbe es keinen (erwerbsfähigen) hilfe...mehr
Rz. 307 Die nachfolgenden Beispiele sollen die verschiedenen Bedarfsgemeinschaften einerseits und die fehlende Identität der Bedarfsgemeinschaft mit der Haushaltsgemeinschaft veranschaulichen. Einer Haushaltsgemeinschaft können durchaus mehrere Bedarfsgemeinschaften zugeordnet werden. Durch die Rechtsprechung ist nicht entschieden, auf welche Bedarfsgemeinschaft insbesondere...mehr
Rz. 281 Abs. 3 Nr. 4 erfasst unverheiratete, noch nicht 25 Jahre alte Kinder des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen oder seines Partners, unverheiratete, mindestens 15, aber noch nicht 25 Jahre alte erwerbsfähige Kinder nicht erwerbsfähiger Hilfebedürftiger oder deren Partner im gemeinsamen Haushalt, unverheiratete, noch nicht 25 Jahre alte nicht erwerbsfähige Kinder eines nicht e...mehr
Rz. 2 Die Vorschrift regelt anhand der grundsätzlichen Leistungsvoraussetzungen den Kreis der Berechtigten, die Leistungen nach dem SGB II in Anspruch nehmen können. Zugleich wird damit definiert, welchem Personenkreis der Zugang zur Grundsicherung für Arbeitsuchende verschlossen bleiben soll. Daneben regeln spezielle Bestimmungen in der Norm, wer darüber hinaus von den Leis...mehr
Rz. 239 Zu jeder Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II gehört mindestens ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter i. S. d. § 7 Abs. 1 (Abs. 3 Nr. 1). Von diesem wird vermutet, dass er die Bedarfsgemeinschaft vertritt (vgl. § 38). Wäre das nicht der Fall, gäbe es keinen (erwerbsfähigen) hilfebedürftigen Arbeitsuchenden in der Bedarfsgemeinschaft. In diesem Fall wäre das SGB II ...mehr
Rz. 244 Abs. 3 Nr. 3 definiert den berechtigten Kreis der Partner erwerbsfähiger Hilfebedürftiger in der Bedarfsgemeinschaft. Partner kann der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte nach rechtswirksamer Eheschließung (Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a), die nicht mit einem Partner unter 16 Jahren möglich ist (§ 1303 Satz 1 BGB), der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner (Nr. 3 ...mehr
Rz. 341 Abs. 4 beseitigt Zweifel daran, dass Personen Leistungen nach dem SGB II erhalten könnten, obwohl sie zu einem anderen Sicherungssystem gehören. Bezieher von Renten wegen Alters gehören grundsätzlich nicht mehr zum Kreis der Erwerbsfähigen. Sie erhalten Leistungen aus dem System der gesetzlichen Rentenversicherung. Auf das Alter kommt es insoweit nicht an. Dieser Per...mehr
Rz. 47 Die Leistungsberechtigung nach § 7 setzt grundsätzlich einen Antrag nach § 37 voraus, der allerdings an keine Form gebunden ist, sondern lediglich die Willenserklärung enthalten muss, dass Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende begehrt werden. Anträge auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes wirken auf den Beginn des Monats der Antragstellung zurüc...mehr
Rz. 251 Partner ist nach Abs. 3 Nr. 3c auch, wer mit dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einem gemeinsamen Haushalt mit dem wechselseitigen Willen lebt, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Das sind typischerweise auch Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft oder nicht eingetragener gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaft leben. Mit ...mehr
Rz. 259 Durch das SGB II-Fortentwicklungsgesetz ist allgemein für jegliche Einstehensgemeinschaft die Partnerschaft nach Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c normiert worden. Der Gesetzgeber darf mit einem Zusammenleben von Personen bei Vorliegen der besonderen tatbestandlichen Voraussetzungen der verschiedenen Formen von Bedarfsgemeinschaften auch jenseits von gesetzlichen Unterhaltspfli...mehr
Rz. 371 Der Gesetzgeber hat mit Wirkung zum 1.8.2016 die Schnittstelle der Ausbildungsförderung zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach eigener Einschätzung entschärft. Auszubildende, deren Ausbildung dem Grunde nach durch Ausbildungsförderung nach dem BAföG, durch Berufsausbildungsbeihilfe oder durch das Ausbildungsgeld nach dem SGB III förderungsfähig sind, hatten bis zu...mehr
Rz. 269 Genügen die Feststellungen insgesamt nicht, eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft festzustellen, darf das Jobcenter eine solche vermuten, wenn mindestens ein Kriterium nach Abs. 3a vorliegt. Die Aufzählung ist dennoch nicht abschließend, auch die Kriterien sind nicht zwingend abschließend definiert. Rz. 270 Abs. 3a nennt 4 Kriterien, die dafür ausreichen, au...mehr
Rz. 45 Der Bund beteiligt sich zweckgebunden an den kommunalen Ausgaben für die Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1. Hierbei gelten landesspezifische Beteiligungsquoten, deren Höhe sich aus den gesetzlich festgelegten Werten nach § 46 Abs. 6 und 7 sowie den mit der Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung aufgrund der Ermächtigung in Abs. 10 festzulegenden...mehr
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