Bei allen Leistungsarten wird – neben dem eigenen Einkommen und Vermögen – auch das Einkommen und Vermögen der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen berücksichtigt.

Ein möglicher Leistungsanspruch wird damit dem Einkommen und Vermögen dieser sog. Einstands- und Bedarfsgemeinschaften gegenübergestellt. So muss ebenfalls das Einkommen des nicht getrennt lebenden Ehegatten herangezogen werden. Bei minderjährigen unverheirateten, im selben Haushalt lebenden Kindern, die leistungsberechtigt sind, wird das Einkommen und Vermögen der Eltern herangezogen.

Die Leistungen nach dem SGB XII können also immer nur dann erbracht werden, wenn keine andere Möglichkeit besteht (Nachrangigkeitsprinzip). Eine Alternative, die benötigte Unterstützung anders zu erhalten, wäre z. B., einen Unterhaltsanspruch der Eltern gegen die Kinder nach dem BGB geltend zu machen. Die Sozialhilfe darf aber erst dann vermindert werden, wenn auch tatsächlich Unterhalt geleistet wird.

Leistet das Sozialamt, obwohl Unterhaltsansprüche gegen Eltern oder Kinder bestehen, gehen die Ansprüche auf Unterhaltsleistung bis zur Höhe der geleisteten Sozialhilfe auf das Sozialamt über. Es wird die Unterhaltsansprüche in der Folge ggf. gerichtlich gegenüber den Unterhaltsverpflichteten geltend machen.

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