Über den Gesamtkinderzuschlag wird jeweils für 6 Monate entschieden (Bewilligungszeitraum). Der Bewilligungszeitraum beginnt am 1. des Monats, in dem der erforderliche Antrag auf Kinderzuschlag gestellt wird.

Änderungen in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen während des Bewilligungszeitraums haben keinen Einfluss auf die Höhe des Kinderzuschlags. Ausnahme ist eine Änderung in der Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft. In diesem Fall wird der Kinderzuschlag neu festgesetzt. Zuständig sind die Familienkassen bei der Bundesagentur für Arbeit.

 
Hinweis

Aufstockung durch Leistungen nach dem SGB II möglich

Weil der Kinderzuschlag im Verlauf des 6-monatigen Bewilligungszeitraums auch bei schwankendem Einkommen gleich hoch bleibt, kann es dazu kommen, dass die Familie rechnerisch hilfebedürftig nach dem SGB II wird. In diesem Fall kann ergänzendes Bürgergeld beantragt werden; der Kinderzuschlag wird dann genauso wie das Erwerbseinkommen und das Kindergeld als Einkommen berücksichtigt. Das gilt auch für den im Kinderzuschlag enthaltenen Sofortzuschlag von 20 EUR, denn dieser wird im SGB II ebenfalls erbracht.

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