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§ 6 Die Pfändung von Arbeitseinkommen / V. Unpfändbareres Arbeitseinkommen: Freibetrag bei gesetzlichen Unterhaltspflichten (§ 850c Abs. 1 S. 2 ZPO)
Rz. 167 Gem. § 850c Abs. 1 S. 2 ZPO erhöht sich der Pfändungsfreibetrag nach dem eindeutigen Wortlaut der Regelung nur, wenn der Schuldner aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten (§§ 1360, 1360a, 1361 BGB), einem früheren Ehegatten (§§ 1569 bis 1586a BGB, §§ 26 Abs. 1, 37 Abs. 1, 39 Abs. 2 EheG), seinem Lebenspartner i.S.d. LPartG, einem früheren Lebenspar...mehr