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Sauer, SGB II § 3 Leistungsgrundsätze / 1 Allgemeines

Franz-Josef Sauer
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Rz. 2

Die Vorschrift setzt den Rahmen und die Parameter für die Erbringung von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit. Damit wird das Prinzip der Subsidiarität durch die Festlegung von Grundsätzen für die Leistungserbringung manifestiert. Durch redaktionelle Änderung der Vorschrift zum 1.4.2011 werden die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen seither ausschließlich als erwerbsfähige Leistungsberechtigte bezeichnet, ohne dass sich dadurch an der Eigenschaft oder der Anspruchsvoraussetzung der Hilfebedürftigkeit etwas geändert hätte.

Grundlegende Änderungen wurden durch das Bürgergeld-Gesetz vorgenommen. Die Gesetzesbegründung weist darauf hin, dass die vorherigen Regelungen des SGB II keinen ausdrücklichen Vermittlungsvorrang formulierten, jedoch in den Leistungsgrundsätzen einen Schwerpunkt auf die vorrangige Berücksichtigung der unmittelbaren Aufnahme einer Erwerbstätigkeit legten. Demgegenüber sollten im Interesse einer möglichst dauerhaften, die Hilfebedürftigkeit vermindernden oder perspektivisch die Hilfebedürftigkeit überwindenden Eingliederung bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die nicht über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen, i. d. R. vorrangig auf eine Teilnahme am Integrationskurs und/oder an der berufsbezogenen Deutschsprachförderung hingewirkt werden. Bei einem fehlendem Berufsabschluss sollte demnach eine Vermittlung in Ausbildung oder eine berufsabschlussbezogene Weiterbildung in Betracht gezogen werden. Diese Ansätze fanden der Gesetzesbegründung zufolge vor der Bürgergeld-Gesetzgebung keinen klaren Niederschlag in der gesetzlichen Regelung zur konkreten Auswahl der Eingliederungsleistungen.

Die Dauerhaftigkeit der Eingliederung in Arbeit ist im SGB II bei der Auswahl der Leistungen und Maßnahmen zur Eingliederung zu beachten. Gleichzeitig is...

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