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Sauer, SGB II § 31a Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen / 2.3 Außergewöhnliche Härte (Abs. 3)

Franz-Josef Sauer
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Rz. 108

Abs. 3 enthält die bereits vom BVerfG entwickelte außergewöhnliche Härte, bei deren Vorliegen im Einzelfall keine Leistungsminderung erfolgen darf. Nach dem Urteil des BVerfG war die Vorgabe in § 31a Abs. 1 Satz 1 a. F., den Regelbedarf bei einer Pflichtverletzung ohne weitere Prüfung zwingend zu mindern, unzumutbar. Die Regelung stellte in der beurteilten Fassung nicht sicher, dass Leistungsminderungen ausnahmsweise unterbleiben können, wenn sie außergewöhnliche Härten bewirken, insbesondere weil sie in der Gesamtbetrachtung untragbar erscheinen. Eine solche Ausnahmekonstellation liegt nicht schon allein deshalb vor, weil sich die Betroffenen schlicht weigern, an der Überwindung ihrer Hilfebedürftigkeit selbst aktiv mitzuwirken, und damit wissentlich die Vorenthaltung staatlicher Leistungen in Kauf nehmen. Vielmehr muss der Gesetzgeber der Ausnahmesituation Rechnung tragen, in der es Menschen zwar an sich möglich war, eine Mitwirkungspflicht zu erfüllen, aber dennoch im konkreten Einzelfall aufgrund besonderer Umstände unzumutbar erscheint, die Nichterfüllung mit Leistungsminderungen zu belegen, insbesondere weil nach Einschätzung des Jobcenters auch im Rahmen eines vom Gesetzgeber einräumbaren Beurteilungsspielraums die Ziele des SGB II nur erreicht werden können, indem eine Leistungsminderung unterbleibt. Zwar sieht es das BVerfG als dem Gesetzgeber unbenommen an, mit einer klaren Minderungsregelung auch die klare Botschaft zu verbinden, dass Mitwirkungspflichten auch durchgesetzt werden. Er muss jedoch erkennbaren Ausnahmekonstellationen Rechnung tragen. Dazu hatte der Gesetzgeber nach den Urteilsgründen mehrere Möglichkeiten, die Zumutbarkeit einer Leistungsminderung im konkreten Einzelfall zu sichern. So konnte er die Leistungsminderung in das Ermessen der zus...

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