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Sauer, SGB II § 31 Pflichtverletzungen / 1 Allgemeines

Franz-Josef Sauer
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Rz. 2

Die §§ 31 bis 32 regeln die Konsequenzen bei sozialwidrigem Verhalten des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und anderen Personen, die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft leben. Dabei handelt es sich stets um Pflichtverletzungen des Betroffenen, die darin bestehen, dass die Bemühungen darum, die eigene Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhaltes für sich und die mit dem Betroffenen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen aktiv einzusetzen, unzureichend sind, oder aber es an einer ausreichenden Mitwirkung an solchen Aktivitäten mangelt (Ausfluss aus dem Forderungsgedanken in § 2). Bei der Leistungsminderung handelt es sich nicht um einen Eingriff, sondern um eine verminderte Leistungsgewährung. Nach der Einführung des Bürgergeldes wird der gesamte Unterabschnitt ab 1.1.2023 mit Leistungsminderungen überschrieben. Durch die Neuregelung der Leistungsminderungen wurden ursprünglich Mehrausgaben in Höhe von 28 Mio. EUR jährlich erwartet. Das dürfte nach den durch den Vermittlungsausschluss vorgelegten und von Bundestag und Bundesrat angenommenen Beschlussvorschlag nicht mehr realistisch sein. Hinzu kommen Einsparerwartungen durch eine Verschärfung des Minderungsrechts, die im Zweiten Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 geregelt ist. In den Jahren 2017 und 2018 betrug die Summe der Leistungsminderungsbeträge nach den §§ 31 bis 32 rd. 178 Mio. EUR bzw. 174 Mio. EUR. Aufgrund der Rechtsprechung des BVerfG v. 5.11.2019 und der Corona-Pandemie sind für die Folgejahre keine Summen bei Regelverlauf verfügbar. Durch die verschärften Minderungsvorschriften (§ 31a Abs. 7, § 31b Abs. 3) erwartet die Bundesregierung jährliche Einsparungen in Höhe von 170 Mio. EUR. Die Regelungen sind nach Inkrafttreten der Neuregelungen zu den Leistungsminderungen deutlich abgemildert worden, sind aber...

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