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Sauer, SGB II § 2 Grundsatz des Forderns

Franz-Josef Sauer
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift trat mit Art. 1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) am 1.1.2005 (Art. 61 des genannten Gesetzes) in Kraft.

Sie ist durch die Neuorganisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende zum 1.1.2011 nicht verändert worden.

In diesem Zusammenhang sind jedoch durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.3.2011 (BGBl. I S. 453) mit Wirkung zum 1.4.2011 Abs. 1 und 2 geändert worden.

Durch das Zwölfte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) v. 16.12.2022 (BGBl. I S. 2328) wurde Abs. 1 mit Wirkung zum 1.7.2023 geändert.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

§ 2 ist von ihrem Charakter her eine Grundsatzvorschrift mit rechtlichen Obliegenheiten des Leistungsberechtigten. Die Vorschrift listet die allerdings nicht einklagbaren Pflichten der Leistungsberechtigten nach dem SGB II auf (vgl. für das Recht der Arbeitsförderung auch § 2 Abs. 5 SGB III). Damit wird umfassend umschrieben, welche Forderungen der Gesetzgeber quasi als Gegenleistung für die Grundsicherung stellt (Workfare-Ansatz). Die nachfolgenden Vorschriften konkretisieren die Obliegenheiten. § 1 Abs. 2 SGB XII stellt ebenfalls die Pflichten Leistungsberechtigter i. S. von Fordern und Fördern heraus. Im Zuge der Einführung des Bürgergeldes mit Wirkung zum 1.1.2023 durch das Bürgergeld-Gesetz sollte die Vorschrift nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zunächst nicht geändert werden, auch die Überschrift ist vollständig erhalten geblieben. Damit sollte klargestellt werden, dass der Grundsatz des Förderns und Forderns trotz des Bedarfes an einer grundlegenden Weiterentwicklung mit dem Ziel, die soziale Sicherung in Deu...

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