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§ 33 Bürgergeld / II. Hilfebedürftigkeit

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Rz. 17

Bislang war gemäß § 9 Abs. 1 SGB II hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Eigene Kräfte und Mittel waren vor allem die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB II) und das zu berücksichtigende Einkommen und/oder Vermögen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB II). Mit Wirkung zum 1.1.2011 wurde das Kriterium der Aufnahme einer zumutbaren Arbeit aus dem Begriff der Hilfebedürftigkeit herausgenommen. Der Gesetzgeber wollte mit der Neufassung klarstellen, dass Hilfebedürftigkeit nur dann vorliegt, wenn das vorhandene, zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen nicht zur Sicherung des Lebensunterhalts ausreicht.[24]

§ 9 Abs. 4 SGB II stellt klar, dass auch derjenige hilfebedürftig ist, der zwar über berücksichtigungsfähiges Vermögen verfügt, dessen sofortiger Verbrauch oder sofortige Verwertung aber nicht möglich ist oder eine besondere Härte bedeuten würde. In einem solchen Fall werden die Leistungen als Darlehen erbracht, § 24 Abs. 5 SGB II.

[24] Knickrehm/Roßbach/Waltermann/Becker, § 9 Rn 1.

1. Ermittlung des Grundsicherungsbedarfs

 

Rz. 18

Die Beurteilung, ob der erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen ihren Lebensunterhalt aus eigenen Kräften und Mitteln sichern bzw. erforderliche Hilfe durch Dritte erhalten können oder nicht, setzt zunächst die Ermittlung ihres Grundsicherungsbedarfs voraus.

 

Rz. 19

Der Grundsicherungsbedarf richtet sich grundsätzlich nicht nach dem individuellen Bedarf im Hinblick auf den früheren Lebensstandard, sondern u...

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