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Jansen / Sommer, SGB I § 19a Leistungen der Grundsicheru ... / 1 Allgemeines

Franz-Josef Sauer
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Rz. 2

§ 19a verkörpert eine der größten Arbeitsmarktreformen in der Bundesrepublik Deutschland. Das Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist Ausdruck der Zusammenlegung der früheren Arbeitslosenhilfe nach dem Recht der Arbeitsförderung und der früheren Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz für erwerbsfähige Hilfebedürftige und der mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen. Im Kern werden diese Personenkreise auf dem Niveau der Sozialhilfe einer Betreuung aus einer Hand zugeführt. Die in diesem Zusammenhang vorgenommene Abschaffung der Arbeitslosenhilfe verstößt nicht gegen das Grundgesetz. Frühzeitig wurden aufgrund von Verfassungswidrigkeit der Regelungen Reformgesetze erforderlich, die einerseits die Mischverwaltung bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestatten (vgl. § 91e GG) und andererseits eine transparente Bemessung der existenzsichernden Regelbedarfe gewährleisten sollen. Beide Neuregelungen wurden erneut, aber erfolglos in verfassungsrechtlicher Hinsicht angegriffen.

 

Rz. 2a

Am 1.1.2023 (gefolgt von weiteren Änderungen ab 1.7.2023) sind umfassende Regelungen in Kraft getreten, durch die das Bürgergeld als Leistung zum Lebensunterhalt der Grundsicherung für Arbeitsuchende eingeführt wurde. Das Bürgergeld hat das frühere Arbeitslosengeld II und das frühere Sozialgeld ersetzt. Ausgehend vom bisherigen Wortlaut der Vorschrift hat der Gesetzgeber sich nicht dazu veranlasst gesehen, den Begriff des Bürgergeldes in den Wortlaut der Vorschrift aufzunehmen. Dies war auch nicht zwingend, im Hinblick auf die Angabe zur Vorschrift wäre dies aber zu begrüßen gewesen.

Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden im SGB II konkretisiert. Sie wurden nach dem Grundsatz des Forderns und Förderns konzipiert. Dementsprechend sind einer...

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