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Jung, SGB XII § 35b Satzung / 1 Allgemeines

Dr. Barbara Kniesel
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Rz. 2

Die Vorschrift knüpft an die in den §§ 22a bis 22c SGB II zum 1.4.2011 geschaffene Möglichkeit an, die Kommunen zu ermächtigen, durch Satzung zu bestimmen, in welcher Höhe Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in ihrem Gebiet angemessen sind. Durch § 35b gilt eine nach den §§ 22a bis 22c SGB II erlassene Satzung zur Bestimmung der Höhe der Kosten von Unterkunft und Heizung im SGB II auch für das SGB XII. Die im SGB II enthaltenen Regelungen zu den Voraussetzungen für den Erlass einer Satzung sind deshalb im SGB XII entbehrlich. Den Trägern der Sozialhilfe wird keine eigene Satzungsermächtigung erteilt. Da die Kommunen sowohl Träger der Kosten der Unterkunft nach dem SGB II als auch nach dem SGB XII sind, ist dies nicht erforderlich (krit. dazu allerdings Stölting, in: jurisPK-SGB XII, 3. Aufl. 2020, § 35a Rz. 16; Scheider, in: Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 20. Aufl. 2020, § 35a Rz. 9; offen gelassen BSG, Urteil v. 17.10.2013, B 14 AS 70/12 R Rz. 13). Außerdem soll durch die Erstreckung einer Satzung nach §§ 22a bis 22c SGB II auf den Rechtskreis des SGB XII gewährleistet werden, dass es keine Unterschiede hinsichtlich der Höhe der als angemessen anzusehenden Kosten für Unterkunft und Heizung gibt. Dies ist insbesondere für die sog. gemischten Bedarfsgemeinschaften, also solche Haushalte von Bedeutung, in denen Personen Leistungen nach dem SGB II und andere Personen Leistungen nach dem SGB XII erhalten (vgl. zum Ganzen BT-Drs. 17/3404 S. 126).

 

Rz. 3

Die Einführung der genannten Regelungen im SGB II ist vor dem Hintergrund der Bemühungen zu sehen, den Begriff der Angemessenheit in § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II handhabbar zu machen, was bisher – auch durch die Rechtsprechung des BSG zum "schlüssigen Konzept" (vgl. dazu die Komm. zu § 35; Knickrehm, Sozialrecht aktue...

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