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Sauer, SGB II § 32 Meldeversäumnisse / 2.1 Überblick

Franz-Josef Sauer
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Rz. 9

§ 32 enthält ergänzende Regelungen zu § 31, die sozialwidriges Verhalten des Leistungsberechtigten mit einer Leistungsminderung belegen. Dieses Verhalten liegt nach § 32 vor, wenn der Einladung zur Meldung oder Untersuchung trotz schriftlicher Rechtsfolgenbelehrung und ohne wichtigen Grund nicht nachgekommen wird. Eine außergewöhnliche Härte steht der Feststellung einer Leistungsminderung entgegen. Einer Feststellung einer konkreten Leistungsminderung wegen eines Meldeversäumnisses hat eine Anhörung des Leistungsberechtigten nach § 24 SGB X vorauszugehen, nach mehrmaligem Meldeversäumnis in persönlicher Form. Häufig wird die Anhörung im Rahmen einer weiteren vorgesehenen Meldung vollzogen. Es ist zwar weiterhin zu prüfen, ob eine Leistungsminderung für den betroffenen Leistungsberechtigten eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, jedoch nicht mehr, ob die Bereitschaft zur Nachholung der Mitwirkung bzw. der zukünftigen Mitwirkung besteht. Eine entsprechende Pflicht zur Meldung ist in § 59 unter Hinweis auf § 309 SGB III (vgl. auch § 310 SGB III) ausdrücklich geregelt. Daraus ergibt sich auch, dass erwerbsfähige Leistungsberechtigte nicht grundlos oder willkürlich zur Meldung aufgefordert werden dürfen. Das Jobcenter muss stets auch den Meldezweck angeben. Der Meldepflicht unterliegt auch derjenige, der als Folge eingetretener Leistungsminderungen nur verringerte Geldleistungen erhält. Seit dem 5.11.2019 sind durch entsprechenden Verwaltungsvollzug des Urteils des BVerfG Minderungen über 30 % des maßgebenden Regelbedarfs nicht mehr möglich. Eine Konstellation vollständiger Leistungsminderung kann sich nach Ablauf der Übergangszeit ab 1.7.2023 auch nicht mehr ergeben, wenn in einer Höhe Einkommen des Leistungsberechtigten zu berücksichtigen ist, die zur Folge hat, dass...

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