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Sauer, SGB II § 32 Meldeversäumnisse

Franz-Josef Sauer
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.3.2011 (BGBl. I S. 453) mit Wirkung zum 1.4.2011 in das SGB II eingefügt worden. Seither wurde sie mehrfach geändert, zuletzt mit Wirkung zum 1.7.2026 durch das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 16.4.2026 (BGBl. I Nr. 107).

 

Rz. 2

Die bis 31.3.2011 in einem Paragraphen zusammengefassten Regelungen über Leistungsminderungen wurden wie folgt neu strukturiert:

  • Regelung der Tatbestände von Pflichtverletzungen (§ 31),
  • Regelung der Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen (§ 31a),
  • Regelung zu Beginn und Dauer der Verminderung des Grundsicherungsgeldes (§ 31b),
  • Regelung zu Meldeversäumnissen (§ 32).

Die §§ 31a und 31b waren seit dem 5.11.2019 vorübergehend nur mit Übergangsregelungen anwendbar, die das BVerfG für die Zeit bis zu einer gesetzlichen Neuregelung durch den Gesetzgeber festgelegt hat. In der Zeit vom 1.7.2022 bis 31.12.2022 galt zudem ein Sanktionsmoratorium, währenddessen § 32 nur eingeschränkt anzuwenden war (vgl. § 84). Der Begriff der Leistungsminderung ist als Oberbegriff für Meldeversäumnisse und die daraus resultierenden Rechtsfolgen u. a. zu verstehen. Die frühere Regelung zu Absenkung und Wegfall des bisherigen Sozialgeldes in § 32 war in die neu strukturierten Minderungsregelungen integriert worden. Nach der Neuregelung wurden Meldeversäumnisse mit Leistungsminderungen belegt, die nach dem 31.3.2011 begangen wurden (§ 77 Abs. 12 a. F., die Übergangsregelung wurde mit Wirkung zum 1.1.2023 aufgehoben). Die Neuregelungen nach dem 12. SGB II-ÄndG sind mit ihrem materiellen Inhalt am 1.1.2023 in Kraft getreten. Zum 1.7.2026 wurde Abs. 1 geändert, die Abs. 3 und 4 wurden ...

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    84
  • Geschäftsveräußerung im Ganzen (zu § 1 Abs. 1a UStG)
    80
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