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Sauer, SGB II § 31a Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen

Franz-Josef Sauer
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.3.2011 (BGBl. I S. 453) mit Wirkung zum 1.4.2011 in das SGB II eingefügt worden. Seither wurde sie mehrfach geändert, zuletzt mit Wirkung zum 1.7.2026 durch das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 16.4.2026 (BGBl. I Nr. 107).

 

Rz. 2

Die §§ 31 bis 32 regeln die Konsequenzen bei sozialwidrigem Verhalten des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und anderen Personen, die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft leben. § 31a konkretisiert den Nachranggrundsatz des § 2 und knüpft dazu an Verletzungen der auf Integration in den Arbeitsmarkt bzw. in Erwerbstätigkeit zielenden Obliegenheiten und weiteren Pflichtverletzungen aus § 31 an. Das sozialwidrige Verhalten des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten drückt sich hauptsächlich in fehlenden Mitwirkungshandlungen aus, was allerdings auf die Aufgabe einer Beschäftigung vor Inanspruchnahme des Grundsicherungsgeldes ohne Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg I) nicht direkt zutrifft. Die Regelungen sind weniger scharf als die vollständige Versagung/Entziehung von Leistungen bei Verletzung der Mitwirkungsobliegenheiten nach den §§ 60 ff. SGB I (vgl. auch LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 19.1.2011, L5 AS 452/10 B ER). Dabei ist allerdings zu bedenken, dass bei nachgeholter Mitwirkung die Leistung auch für die Vergangenheit vollständig nachgezahlt werden kann (vgl. § 67 SGB I), auch wenn eine solche Entscheidung als Ermessensentscheidung durch das Jobcenter getroffen wird. Das SGB II regelt Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums für Arbeitsuchende und weitere Personen in der Bedarfsgemeinschaft. Nach dem Sozialstaatsgebot und unter Beachtung der...

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