Bei der einzelfallbezogenen Berechnung ist zunächst ein monatlicher Grundbetrag zu bestimmen, dem ggf. Ergänzungsbeträge hinzugefügt werden. Der Grundbetrag knüpft an den für den Leistungsberechtigten maßgeblichen monatlichen Regelbedarf[1] an. Die Ergänzungsbeträge berücksichtigen die Dauer der Arbeitslosigkeit und die Größe der Bedarfsgemeinschaft.

Der Grundbetrag darf höchstens 50 % des vollen monatlichen Regelbedarfs nach § 20 SGB II betragen.

Der Grundbetrag erhöht sich um einen Ergänzungsbetrag von 20 % des Regelbedarfs

  • bei einer vorhergehenden Dauer der Arbeitslosigkeit von mindestens 2 Jahren oder
  • bei einer vorherigen Dauer der Arbeitslosigkeit von 6 Monaten, wenn die Eingliederung aus in der Person liegenden Umständen erschwert ist.

Die weiteren Ergänzungsbeträge bestimmen sich nach der Größe der Bedarfsgemeinschaft. Dabei wird für jedes leistungsberechtigte Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag von 10 % des vollen Regelbedarfs gewährt. Maßgeblich sind dabei die Verhältnisse bei Bescheiderteilung.

Für beide Arten der Ergänzungsbeträge gilt eine "Soll-Regelung", sodass im Rahmen der Ermessensausübung nur in begründeten Ausnahmefällen ein anderer Zuschlag festgelegt werden kann.

Als Obergrenze für den Grundbetrag und Ergänzungsbeträge gilt ein Betrag in Höhe des vollen Regelbedarfs.[2]

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