Des Weiteren sind leistungsrechtliche Änderungen vorgenommen worden, die zum einen zu Verbesserungen für die Leistungsberechtigten und gleichzeitig zu einer Verwaltungsvereinfachung führen. Im Einzelnen:

  • Kalenderjährliche Betrachtung der Freistellung steuerfreien Nebentätigkeiten (z. B. Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten).
  • Bagatellgrenze von 50 EUR bei Rückforderungen.
  • 12 Monate unveränderte Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft nach dem Tod eines Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft.
  • Einmalige Einnahmen werden nicht mehr verteilt, sondern nur im Zuflussmonat als Einkommen berücksichtigt.
  • Mutterschaftsgeld wird nicht mehr als Einkommen berücksichtigt.

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