Für Leistungsberechtigte unter 25 Jahren gelten beim Bürgergeld Besonderheiten. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden nach einem Umzug – z. B. aus der elterlichen Wohnung heraus – nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrags über die Unterkunft zugesichert hat. Eine Verpflichtung zur Zusicherung besteht, wenn

  • die unter 25-jährige Person aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
  • der Umzug zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
  • ein "sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund" vorliegt.

Ein solcher Grund kann vorliegen, wenn eine

  • neue Partnerschaft gebildet wird,
  • Leistungsberechtigte schwanger ist oder
  • unter 25-jährige leistungsberechtigte Person keine finanzielle Unterstützung der Eltern in der Bedarfsgemeinschaft mehr erhält.

Möglich ist aber auch eine Zusicherung im Rahmen einer Einzelfallentscheidung.

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