("Eheähnliche") Gemeinschaften können keine Ehegattengemeinschaft begründen, da die staatliche Anerkennung fehlt. In einigen Bereichen des Sozialrechts werden allerdings Gemeinschaften, z. B. Bedarfsgemeinschaften im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung, teilweise berücksichtigt.[1]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge