Für die Berücksichtigung von Vermögen beim Kinderzuschlag gelten die gleichen Regeln wie während der Karenzzeit beim Bürgergeld nach dem SGB II. Vermögen wird demnach nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Das ist der Fall, wenn das Gesamtvermögen 40.000 EUR für die erste Person in der Bedarfsgemeinschaft und 15.000 EUR für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft nicht übersteigt. Altersvorsorge, eine selbst bewohnte Immobilie oder ein angemessenes Kraftfahrzeug bleiben zusätzlich außer Betracht. Für eigenes Vermögen von Kindern sind 15.000 EUR freigestellt.

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