Fachbeiträge & Kommentare zu Bauliche Veränderung

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Einverständnis

Rz. 136 Beeinträchtigt die beanspruchte bauliche Veränderung einen oder mehrere andere Wohnungseigentümer in einem über das in § 14 Abs. 1 Nr. 2 bestimmte Maß hinaus, besteht ein Gestattungsanspruch nach Absatz 3, wenn diese einverstanden sind. Mit dem Abstellen auf das Einverständnis weicht der Gesetzgeber bewusst von dem Erfordernis der Zustimmung in dem Vorgängernorm des ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Gestattung und Durchführung der Maßnahme

Rz. 155 Ein Gestattungsbeschluss begründet für den interessierten Wohnungseigentümer das Recht, das gemeinschaftliche Eigentum zu verändern. Diese Befugnis gilt nur für die konkret vorgestellte und gestattete bauliche Veränderung. Sie deckt weder eine abweichende Ausführung, noch spätere Änderungen.[521] Sie gilt auch nur unter den mit dem Gestattungsbeschluss verbundenen Au...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 5. Unzulässige Nutzung

Rz. 144 Eine Beeinträchtigung ist auch immer dann gegeben, wenn die bauliche Veränderung eine der Zweckbestimmung des Sondereigentums widersprechende Nutzung ermöglicht.[460] Ist ein Spitzboden, der gemeinschaftliches Eigentum ist, nur von einer einzigen Wohnung aus erreichbar, so hat der Eigentümer dieser Wohnung ohne eine Regelung in der Teilungserklärung nicht "aus der Na...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Grundlagen

Rz. 147 Nach Absatz 4 Fall 1 dürfen bauliche Veränderungen, die die Wohnanlage grundlegend umgestalten, nicht beschlossen und gestattet werden; sie können auch nicht verlangt werden. Diese Vorschrift knüpft an den früheren § 22 Abs. 2 S. 1 an, wonach Modernisierungsmaßnahmen, die Eigenart der Wohnanlage nicht ändern mit einer qualifizierten Mehrheit beschlossen werden konnte...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / Gesetzestext

(1) Die Kosten einer baulichen Veränderung, die einem Wohnungseigentümer gestattet oder die auf sein Verlangen nach § 20 Absatz 2 durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt wurde, hat dieser Wohnungseigentümer zu tragen. Nur ihm gebühren die Nutzungen. (2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 haben alle Wohnungseigentümer die Kosten einer baulichen Veränderung nach d...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Festlegung von Durchführungsvorgaben

Rz. 130 Die Entscheidung der Wohnungseigentümer "über die Durchführung" kann in der Festlegung des Umfangs der baulichen Veränderung und von Ausführungsmodalitäten bestehen. Die Entwurfsbegründung nennt als Beispiele die Verwendung bestimmter Materialien oder die Vorgabe, Kabel unter Putz zu verlegen.[375] Es können aber auch zeitliche oder organisatorische Maßgaben sein, di...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / c) Ausbaurechtsvereinbarung

Rz. 124 § 20 schließt nicht aus, dass die Zulässigkeit einer baulichen Veränderung Gegenstand einer Vereinbarung ist (sog. Ausbaurecht).[355] Liegt eine Vereinbarung vor, ist ein Mehrheitsbeschluss für die Legitimation der baulichen Veränderung ("Ob") nicht mehr erforderlich.[356] Die Reichweite der baulichen Gestattung, mit anderen Worten: in welchem Umfang § 20 Abs. 1 WEG ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums ist nach § 18 Abs. 1 Aufgabe der GdWE. Da jeder Wohnungseigentümer nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 von der GdWE nicht nur eine ordnungsmäßige Verwaltung verlangen, sondern auch eine ordnungsmäßige Benutzung des gemeinschaftlichen und des Sondereigentums, muss die GdWE auch das dafür benötigte Regelwerk bereitstellen. § 19 bestimmt...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / d) Anwendung auf die Zustimmung zur Unterschreitung des Bauchwichs

Rz. 13 Entsprechendes gilt für die Zustimmung zu einer Unterschreitung des Bauwichs auf dem Nachbargrundstück durch den Nachbarn.[15] Es geht dabei nicht nur um die Rechtsverhältnisse am Grundstück. Die Folge der Zustimmung zur Unterschreitung des Bauwichs führt nämlich dazu, dass die Nachbarbebauung näher an das gemeinschaftliche Grundstück rückt und damit die tatsächlichen...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / (b) Interesse der GdWE und des anderen Wohnungseigentümers

Rz. 39 Bei der im Rahmen der Rechtfertigungsprüfung anzustellenden Abwägung ist zunächst das Interesse der GdWE bzw. des anderen Wohnungseigentümers an der baulichen Maßnahme zu berücksichtigen. Es wird in vielen Fällen ein Modernisierungs- oder jedenfalls ein Interesse an der Verbesserung des gemeinschaftlichen oder Sondereigentums sein. Geht es um eine Verbesserung des gem...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Sondereigentum

Rz. 118 Hat der einzelne Wohnungseigentümer bauliche Veränderungen am Sondereigentum vorgenommen und müssen diese im Zuge von Instandsetzungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum oder am Sondereigentum eines anderen Wohnungseigentümers beschädigt oder beseitigt werden, stellt sich die Frage, ob die GdWE oder der andere Wohnungseigentümer nach Absatz 3 zur Wiederherstellung des ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 4. Umfang der Kostentragungspflicht

Rz. 27 Dies gilt für alle Kosten, die auf der baulichen Veränderung beruhen, also nicht nur für die Baukosten, sondern insbesondere auch für die Folgekosten für Gebrauch und Erhaltung.[52]mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / a) Allgemeines

Rz. 132 Nach dem Katalog des § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG a.F. war der Verwalter ausdrücklich berechtigt und verpflichtet, die für die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Rz. 133 Hieran hat sich durch die Neufassung der Norm zum 1.12.2020 nichts geändert. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass di...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / a) Allgemeines

Rz. 39 Die Nutzung einer baulichen Veränderung nach Absatz 1 oder 3 kann eine singuläre Erscheinung sein, wie z.B. die Anbringung von Einbruchsschutz (Absatz 2 S. 1 Nr. 4) oder eines Steckersolargeräte zur Stromerzeugung an dem Balkon einer Eigentumswohnung. Es gibt aber auch bauliche Veränderungen, die andere Wohnungseigentümer, die erst später auf dem Geschmack kommen, nic...mehr

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Vorbemerkungen §§ 43 bis 45... / IV. Wertbestimmung bei sonstigen WEG-Verfahren

Rz. 442 Bei Leistungsklagen (Zahlung, Unterlassung, Protokollberichtigungsklagen usw.) und Feststellungsklagen, die keine Beschlussklagen i.w.S. darstellen, gelten für die Wertbestimmung die §§ 3 ff. ZPO über den Verweis in § 48 GKG. Rz. 443 Bei einer positiven Feststellungsklage ist der Wert mit 80 % gegenüber dem Wert einer entsprechenden Leistungsklage anzusetzen; bei eine...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / b) Satellitenantenne

Rz. 122 Eine Ausnahme bilden Satellitenantennen. Die Gestattung ihrer Anbringung konnte der interessierte Wohneigentümer schon nach früherem Recht verlangen. Die Befestigung einer Parabolantenne auf dem Dach oder im Garten einer Wohnanlage war nach früherem und ist nach geltendem Recht regelmäßig eine bauliche Veränderung.[347] Gleiches gilt, wenn eine solche Antenne im räum...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 5. Stromerzeugung durch Steckersolargeräte (Abs. 2 Satz 1 Nr. 5)

Rz. 119 Nach Absatz 2 S. 1 Nr. 5 kann ein Wohnungseigentümer bauliche Veränderungen verlangen, die der Stromerzeugung durch Steckersolargeräte dienen. Hierbei handelt es sich um Photovoltaik-Anlagen, die wie andere Photovoltaikanlagen auch einem oder mehreren Solarmodulen und einem Wechselrichter bestehen. Von ihren "großen" Vorbildern, den Photovoltaikanlagen auf dem Dach u...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / c) Instandsetzung

Rz. 68 Erhaltung umfasst ferner die Instandsetzung. Sie meint die Wiederherstellung des ursprünglichen ordnungsmäßigen Zustands durch Reparatur oder Ersatzbeschaffung einer gemeinschaftlichen Anlage (z.B. Heizungsanlage). Dazu gehören auch öffentlich-rechtlich vorgesehene bauliche Veränderungen.[290] Die Erneuerung einer technischen Anlage ist nicht erst dann notwendig, wenn...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / b) Faktisches Sondernutzungsrecht

Rz. 12 In der Rechtsprechung war die Frage nach der Existenz eines "faktischen Sondernutzungsrechts" bislang umstritten.[49] Beispielsweise ist dies der Fall, wenn Wohnungseigentümern eine bauliche Veränderung z.B. eine Terrasse, der Ausbau eines Gartens bewilligt werden. Grundsätzlich muss ein zugunsten eines Wohnungseigentümers bestehendes Sondernutzungsrecht vereinbart un...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / a) Leistung des Angleichs

Rz. 36 Ein Wohnungseigentümer kann nach Absatz 4 S. 1 die nachträgliche Gestattung der Nutzung der baulichen Veränderung gegen angemessenen Ausgleich verlangen. Das bedeutet aber nicht, dass die Wohnungseigentümer, die die bauliche Veränderung nach Absatz 1 oder Absatz 3 vorgenommen haben oder auf deren Verlangen nach § 20 Abs. 2 S. 2 sie durch die GdWE vorgenommen worden is...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Anwendung

Rz. 150 Zwangsläufig mit Modernisierungen verbundene Umstände reichen nach dem Willen des Gesetzgebers für sich allein nicht aus, sondern es müssen darüber hinausgehende Nachteile entstehen, die bei wertender Betrachtung und in Abwägung mit den erstrebten Vorteilen einem verständigen Wohnungseigentümer nicht zugemutet werden können.[499] Keine unbillige Beeinträchtigung begr...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Gestattung der Mitnutzung nach billigem Ermessen

Rz. 35 Gestattung der Mitbenutzung kann der nachträglich an der Mitnutzung interessierte Wohnungseigentümer nicht uneingeschränkt, sondern gemäß Absatz 4 S. 1 nach billigem Ermessen verlangen. Das bedeutet aber nicht, dass die Wohnungseigentümer über die Gestattung der nachträglichen Mitnutzung nach Belieben entscheiden könnten. Vielmehr sind die Wohnungseigentümer gleich zu...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Ordnungsmäßige Verwaltung

Rz. 7 Ordnungsmäßig i.S.v. Absatz 1 sind alle Maßnahmen, die im Interesse aller Wohnungseigentümer – nicht nur Einzelner – auf die den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechende Erhaltung, Verbesserung oder den entsprechenden Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums gerichtet sind. Eine Maßnahme erfolgt im Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer, wenn sie ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / d) Bestimmtheit eines Beschlusses

Rz. 80 Der Beschluss muss schließlich unzweifelhaft die gewünschte Regelung erkennen lassen. Umstritten ist die Folge eines nicht hinreichend bestimmten Beschlusses. Die veröffentlichten Entscheidungen erklären derartige Beschlüsse entweder für ungültig[184] oder stellen ihre Nichtigkeit fest,[185] ohne dies im Einzelnen zu begründen. Nach hier vertretener Auffassung ist ein...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / bb) Einzelne Wohnungseigentümer als Geschädigte

Rz. 129 Grundsätzlich können auch einzelne Wohnungseigentümer durch eine Pflichtverletzung bei der Führung der Beschluss-Sammlung einen Schaden erleiden. Die Verletzung des Verwaltervertrags kann allerdings nach neuem Recht nur Schadensersatzansprüche gegen die GdWE nach sich ziehen, die ihrerseits aber beim Verwalter regressieren kann. Ähnliches gilt für Pflichtverletzungen...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / Literaturtipps

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / a) Erhaltung des baulichen Bestands des Sonder- und Gemeinschaftseigentums

Rz. 13 Die Wohneigentumsanlage ist dauerhaft in ihrem Bestand zu erhalten. Ohne diesen Grundsatz könnte das Wohnungseigentum seine wirtschafts- und sozialpolitische Aufgabe (Schaffung privaten, bewohnbaren Immobilieneigentums für Personen mit mittlerem Einkommen; Alterssicherung; Kapitalanlage) nicht erfüllen. Nichtig wäre deshalb eine Vereinbarung, wonach das Gemeinschaftse...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / I. Abdingbarkeit

Rz. 184 Die Bestimmungen des § 20 sind durch Vereinbarung abänderbar.[610] Ein das Gesetz ändernder Mehrheitsbeschluss ist jedoch nichtig,[611] wenn die Gemeinschaftsordnung nicht ausnahmsweise die Möglichkeit einer Mehrheitsentscheidung eröffnet.[612] In der Gemeinschaftsordnung könnten deshalb auch Gestaltungsvorgaben vorgesehen werden, die bauliche Veränderungen auch dann...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / F. Änderung der Regelungen von Kosten und Nutzungen (Abs. 5)

Rz. 42 Die Wohnungseigentümer können nach Absatz 5 S. 1 eine vom Gesetz abweichende Verteilung der Kosten und Nutzungen beschließen. Dabei dürfen sie aber nach Absatz 5 S. 2 einen Wohnungseigentümer, der nach der gesetzlichen Kostenregelung Kosten nicht zu tragen hat, nicht mit Kosten belasten. Sie dürfen also nur die bestehenden Kostentragungspflichten nach § 21 unter den z...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / I. Grundsatz

Rz. 49 § 18 Abs. 3 WEG übernimmt wortgleich die Vorgängervorschrift des § 21 Abs. 2 WEG a.F. in das neue Recht. Demnach ist jeder Wohnungseigentümer berechtigt, ohne Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer die Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um einen dem gemeinschaftlichen Eigentum (oder dem Verwaltungsvermögen; vgl. § 9a Abs. 3 WEG) unmittelbar drohenden Scha...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / a) Allgemeines und Erhaltungs- und Modernisierungskosten

Rz. 92 Zu den Kosten der ordnungsmäßigen Erhaltungsmaßnahmen zählen diejenigen Kosten, die für die Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlich sind. Anders als dies noch bei § 16 Abs. 4 a.F. der Fall war, macht die in § 16 Abs. 2 S. 2 neu geregelte Beschlusskompetenz keine Vorgaben für eine bestimmte erforderliche Beschlussmehrheit.[287] D...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 3. Einbruchsschutz (Abs. 2 Satz 1 Nr. 3)

Rz. 117 Nach Absatz 2 S. 1 Nr. 3 sind bauliche Veränderungen privilegiert, die dem Einbruchsschutz dienen. Diesem Zweck dienen bauliche Veränderungen, wenn sie geeignet sind, den widerrechtlichen Zutritt zu einzelnen Wohnungen oder zu der Wohnanlage insgesamt zu verhindern, zu erschweren oder auch nur unwahrscheinlicher zu machen.[331] Beispiele sind das Anbringen von Fenste...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / B. Anwendungsbereich der Vorschrift

Rz. 2 Die Kostenregelung des § 21 gilt nur für bauliche Veränderungen. Zu diesen gehören bauliche Veränderungen nicht, die im Zuge von Erhaltungsmaßnahmen vorgenommen werden. Für solche Maßnahmen gilt die Kostenregelung des § 16 Abs. 2, weil sie Kosten der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums sind. Das schließt Kosten von modernisierenden Erhaltungsmaßnahmen ein (dazu...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / IV. Verfahrensfragen

Rz. 181 Streitigkeiten über bauliche Veränderungen sind Streitigkeiten nach § 43 Abs. 2 Nr. 2. 1. Klagebefugnis Rz. 182 Den Beseitigungsanspruch aus § 1004 BGB i.V.m. § 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG kann nach § 9a Abs. 2 nur die GdWE geltend machen.[603] Schadensersatzansprüche wegen Beschädigung des gemeinschaftlichen Eigentums aus § 823 BGB bzw. § 14 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 280 BGB übt ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 3. Kostenverteilung unter den beschließenden Wohnungseigentümern

Rz. 26 Die Kostenverteilung unter diesen Wohnungseigentümern erfolgt gemäß Absatz 3 S. 1 nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile.mehr

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Vorbemerkungen §§ 43 bis 45... / 2. Einzelfälle

Rz. 421 Die nachfolgende alphabetische Übersicht ist nicht abschließend und stellt lediglich eine auszugsweise Auflistung dar. Dargestellt ist insofern das jeweils maßgebliche Interesse, das – unter Berücksichtigung der Regelungen in § 49 GKG – nicht mit der Höhe des Gebührenstreitwertes gleichzusetzen ist. Rz. 422 Anfechtung von Beschlüssen (Allgemein): Maßgeblich ist der je...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Kostentragung (§ 21)

Rz. 8 Die Verteilung der Kosten für Erhaltungsmaßnahmen und modernisierende Instandsetzungen richten sich heute wie vor der Reform von 2020 nach dem allgemeinen gesetzlichen Kostenverteilungsschlüssel des § 16 Abs. 2 S. 1 oder dem in der Gemeinschaft vereinbarten abweichenden Kostenschlüssel. Diese Kostenverteilungsschlüssel galten nach dem früheren § 16 Abs. 2 und 4 auch fü...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 4. Anschluss an Telekommunikationsnetz mit sehr hoher Kapazität (Abs. 2 Satz 1 Nr. 4)

Rz. 118 Nach Absatz 2 S. 1 Nr. 4 kann ein Wohnungseigentümer bauliche Veränderungen verlangen, die dem Anschluss an ein Telekommunikationsnetz mit sehr hoher Kapazität dienen. Mit diesem Begriff knüpft der Gesetzgeber an den Begriff der "Netze mit sehr hoher Kapazität" in Art. 2 Nr. 2 der EU-Richtlinie 2018/1972 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / a) Erstmalige Herstellung eines ordnungsmäßigen Zustands

Rz. 55 Die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums umfasst auch die erstmalige Herstellung des ordnungsmäßigen Zustands des gemeinschaftlichen Eigentums.[242] Deshalb kann jeder Wohnungseigentümer nach § 18 Abs. 2 Abs. Nr. 1 von der GdWE grundsätzlich verlangen, dass das gemeinschaftliche Eigentum plangerecht hergestellt wird.[243] Rz. 56 Der Vergleichsmaßstab für den plan...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Beteiligung aller bei vermutetem Allgemeininteresse der Wohnungseigentümer

Rz. 5 Die im Regierungsentwurf vorgesehenen Regelung erschien ihm zum unscharf, aber eben auch inhaltlich teilweise zu weitgehend, nämlich in dem Fall, dass sich das Wohnumfeld der Wohnanlage deutlich verbessert hat. Er ist in der Sache auf die Regelung zu Modernisierungsmaßnahmen im früheren § 22 Abs. 2 zurückgekommen, die er mit zwei Modifikationen als Kostentragungsregelu...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / b) Anwendungsbeispiele

Rz. 8 Die nachfolgenden Beispiele aus der Rechtsprechung betreffen Konstellationen, in denen die Eigentümer keine Gebrauchsregelung durch Vereinbarung oder Beschluss nach § 10 Abs. 1 S. 2, § 19 Abs. 1 getroffen haben: Rz. 9 Balkone und Terrassen dienen ihrer natürlichen Zweckbestimmung nach dem erholsamen Aufenthalt im Freien. Mit dieser Zweckbestimmung ist es vereinbar, auf ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Verstoß gegen Regeln der Gemeinschaft

Rz. 46 Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn aufgrund konkreter Umstände zu erwarten ist, dass sich der Erwerber nicht an die gesetzlichen, vereinbarten und beschlossenen Regeln der Gemeinschaft halten wird. Ein wichtiger Grund liegt aber nur vor, wenn der Verstoß gegen die Regeln der Gemeinschaft von erheblicher Schwere ist (vgl. Rdn 40), sodass die Gemeinschaftsinteressen un...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Abändernde Zweitbeschlüsse

Rz. 92 Grundsätzlich ist es den Wohnungseigentümern auch nicht verwehrt, früher gefasste Beschlüsse abzuändern, selbst wenn diese mittlerweile bestandskräftig geworden sind. Sie müssen dabei allerdings auf schützenswerte Interessen der Miteigentümer achten. Durch einen abändernden Zweitbeschluss darf insbesondere nicht in bereits erworbene Rechtspositionen eingegriffen werde...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / IV. Einführung einer qualifizierten Mehrheit

Rz. 187 Die Teilungserklärung kann vorsehen, dass statt der im geltenden Recht vorgesehenen einfachen Mehrheit (Absatz 1) eine qualifizierte Mehrheit für eine bauliche Veränderungen erforderlich ist. Eine solche Vereinbarung führte unter früherem Recht – ähnlich wie die frühere Regelung in § 22 Abs. 2 a.F. – zu einer Erleichterung baulicher Veränderungen, weil dann nicht die...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / IV. Sonstige Fälle ordnungsmäßiger Verwaltung (Übersicht über die Rechtsprechung)

Rz. 36 Als Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung, die mit Mehrheit beschlossen und somit vorbehaltlich der Entscheidung für eine Alternative, die ebenfalls einer korrekten Ermessensausübung entspricht, auch verlangt werden können, wurden anerkannt:mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / b) Privatrechtliche Lasten

Rz. 46 Zu den privatrechtlichen Lasten gehören Grundschuld- und Hypothekenzinsen oder Renten. Soweit diese einzelne Wohnungseigentumsrechte betreffen, sind sie Sache des einzelnen Wohnungseigentümers und nicht der GdWE. Inwieweit Tilgungsbeträge, die sich auf Gesamtgrundpfandrechte beziehen, zu den Lasten gehören, ist streitig.[170] Eine willkürliche Abweichung von bestehend...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / V. Erhaltungsrücklage (Abs. 2 Nr. 4)

Rz. 116 Nach Absatz 2 Nr. 4 gehört die Ansammlung einer angemessenen Erhaltungsrücklage zur ordnungsmäßigen Verwaltung. Die Ansammlung einer Erhaltungsrücklage in angemessener Höhe dient der Sicherung notwendiger Reparaturen des gemeinschaftlichen Eigentums größeren Ausmaßes (Dachsanierung, Reparatur der Heizungsanlage, Fassadenrenovierung u.Ä.), es können aber alle Maßnahme...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / IV. Eigentumszuweisung und zulässiger Gebrauch des Sondereigentums

Rz. 8 § 5 WEG und §§ 94 und 95 BGB regeln nur die sachenrechtliche Zuordnung. Die davon losgelöste Frage, ob ein Wohnungseigentümer berechtigt ist, bauliche Veränderungen auf einem außerhalb des Gebäudes liegenden Teil des Grundstücks vorzunehmen, auf die sich sein Sondereigentum erstreckt, beantwortet sich nach § 13 Abs. 2 WEG.[17]mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / III. Voraussetzungen des Heimfallanspruchs

Rz. 7 Da nach § 36 Abs. 1 S. 1 ein Heimfallanspruch nur für den Fall des Eintritts "bestimmter Voraussetzungen" vereinbart werden kann, ist die Vereinbarung eines völlig voraussetzungslosen Heimfallanspruches unzulässig und unwirksam, so z.B. wenn das jederzeitige Übertragungsverlangen des Eigentümers Voraussetzung sein soll.[5] Rz. 8 Die Beteiligten können grundsätzlich die ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 3. Im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung

Rz. 27 Der Verwalter hat, sofern die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 WEG vorliegen, selbstständig diejenigen Maßnahmen zu treffen, die ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen. Rz. 28 Der Verwalter ist deshalb nach § 27 Abs. 1 WEG nur befugt solche Maßnahmen zu ergreifen, die dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entsprechen und, soweit solc...mehr