Fachbeiträge & Kommentare zu Arbeitsverhältnis

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / B. Ermittlung des zu versteuernden Jahresbetrags (§ 39b Abs 2 S 3–5 EStG)

Rn. 23 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 In § 39b Abs 2 S 3–5 EStG wird sodann geregelt, welche Korrekturen des Jahresarbeitslohns vorzunehmen sind, um auf den zu versteuernden Jahresbetrag zu kommen (s § 39b Abs 2 S 5 EStG aE). Rn. 24 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Zunächst wird gemäß § 39b Abs 2 S 3 EStG von dem hochgerechneten Jahresarbeitslohn ein etwaiger Versorgungsfreibetrag (§ 1...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 8. Veranlagung im Fall eines sonstigen Bezugs (§ 46 Abs 2 Nr 5a EStG)

Rn. 51 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Durch das StÄndG 2003 wurde mit Wirkung ab 01.01.2004 in § 46 Abs 2 EStG eine Nr 5a eingefügt. Danach liegt ein weiterer Pflichtveranlagungstatbestand vor, wenn der ArbG die LSt von einem sonstigen Bezug berechnet hat und dabei der Arbeitslohn aus früheren Dienstverhältnissen des Kj außer Betracht geblieben ist (§ 39b Abs 3 S 2, § 41 Abs 1 S...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / C. Antragsgrenze (§ 39a Abs 2 S 4 EStG)

Rn. 42 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Nach § 39a Abs 2 S 4 EStG ist der Antrag auf Bildung eines Freibetrages aus der Summe wegen erhöhter WK (§ 39a Abs 1 S 1 Nr 1 EStG iVm § 9 EStG, s Rn 11), erhöhter SA (§ 39a Abs 1 S 1 Nr 2 EStG iVm § 10 Abs 1 Nr 4, 5, 7, 9 u Abs 1a EStG, §§ 10b u 33 EStG, s Rn 12), ag Belastungen (§ 39a Abs 1 S 1 Nr 3 EStG iVm § 33 EStG, s Rn 13), ag Belastungen...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.2.1.6 Geschäftsbesorgungsverträge, Werkverträge

Rn 18 Für Tätigkeiten im Rahmen von Geschäftsbesorgungsverträgen gelten allein §§ 115, 116. Eine Kündigung durch den Insolvenzverwalter nach § 113 kommt nicht in Betracht.mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.2.2 Dienstberechtigung des Insolvenzschuldners

Rn 22 § 113 regelt die Kündigung eines Dienstverhältnisses, bei dem der Insolvenzschuldner der Dienstberechtigte, d.h. der Arbeitgeber, ist. Keine Anwendung findet die Regelung, wenn der Arbeitnehmer Insolvenzschuldner ist.[41]mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / A. Ermittlung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns (§ 39b Abs 3 S 1 u 2 EStG)

Rn. 51 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Für den LSt-Einbehalt von einem sonstigen Bezug von Arbeitslohn hat der ArbG zunächst den voraussichtlichen Jahresarbeitslohn des Kj ohne den sonstigen Bezug festzustellen ( § 39b Abs 3 S 1 EStG). Der voraussichtliche Jahresarbeitslohn besteht aus dem von dem ArbG (bzw den ArbG) im Kj des Zuflusses des sonstigen Bezugs bereits gezahlten laufen...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / VI. Zeitraum der Anwendung abgerufener ELStAM (§ 39e Abs 5 EStG)

Rn. 50 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 § 39e Abs 5 S 1 EStG verpflichtet den ArbG dazu, die abgerufenen ELStAM für die Durchführung des LSt-Abzugs des ArbN anzuwenden, bis ihm das BZSt geänderte ELStAM zum Abruf bereitstellt oder der ArbG dem BZSt die Beendigung des Dienstverhältnisses mitteilt (Anwendungspflicht der ELStAM). Rn. 51 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Nach § 39e Abs 5 S 2 ES...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / X. LSt-Abzugsverfahren für im Inland unbeschränkt estpfl ArbN ohne ID-Nr (§ 39e Abs 8 EStG)

Rn. 90 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Ist einem nach § 1 Abs 1 EStG unbeschränkt estpfl ArbN keine ID-Nr zugeteilt worden, können die ELStAM dem ArbG nicht zum elektronischen Abruf bereitgestellt werden (s Rn 40). Für diesen Fall sieht § 39e Abs 8 S 1 EStG vor, dass das Wohnsitz-FA dem ArbN auf Antrag eine Bescheinigung für den LSt-Abzug mit seinen LSt-Abzugsmerkmalen für die Da...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.2.3.3.5.3. Vereinbarkeit mit dem AGG

Rn 42 Die Erhaltung oder Schaffung einer ausgewogenen Personalstruktur ist grundsätzlich auch mit den Vorgaben des AGG vereinbar, weil kein Diskriminierungsverbot verletzt wird.[87] Denn die Ausgewogenheit der Personalstruktur dient dem sozialpolitisch erwünschten Ziel, Generationengerechtigkeit herzustellen und einen Erfahrungsaustausch im Betrieb weiterhin zu ermöglichen.[...mehr

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zfs 08/2021, Prüfung des Le... / Sachverhalt

Die Klägerin verlangt von der Beklagten, einem Schadenabwicklungsunternehmen, aus einer Rechtsschutzversicherung, die ihren Lebensgefährten als mitversicherte Person einschließt, Deckungsschutz für ein arbeitsgerichtliches Verfahren zur Abwehr einer Schadensersatzforderung, die der Arbeitgeber des Versicherten gegen diesen geltend macht. Dem Vertrag liegen ARB zugrunde. Nach ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.1 Arbeitnehmer

Rn 47 Wegen ihrer i.d.R. besonderen Situation sieht § 222 Abs. 3 Satz 1 – ebenfalls fakultativ, allerdings als "Soll"-Vorschrift mit empfehlendem Charakter – die Bildung einer besonderen Gruppe für die Arbeitnehmer vor, wenn deren Forderungen auf rückständiges Arbeitsentgelt, soweit sie nicht schon durch die Zahlung von Insolvenzausgleichsgeld gedeckt sind, einen erheblichen...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.1. Betriebsänderung

Rn 8 Erforderlich ist also zunächst das Vorliegen einer Betriebsänderung i.S.d. § 111 BetrVG. Rn 9 In der Praxis geht es dabei meist um eine Einschränkung[16] oder Stilllegung[17] des ganzen Betriebs[18] oder von wesentlichen Betriebsteilen[19] (§ 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG). § 125 InsO findet allerdings auch Anwendung auf Betriebsänderungen in Form der Verlegung des ganzen Betr...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / III. LSt-Abzug ohne LSt-Abzugsbescheinigung (§ 39c Abs 2 EStG)

Rn. 20 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Solange das BZSt dem ArbN noch keine Steuer-ID-Nr zugeteilt hat, kann der ArbG keine ELStAM für diesen ArbN abrufen. § 39 Abs 3 S 1 EStG sieht daher für nach § 1 Abs 2 EStG unbeschränkt stpfl ArbN (sog Auslandsbedienstete) und für nach § 1 Abs 3 EStG als unbeschränkt stpfl zu behandelnde ArbN (sog Grenzpendler) vor, dass diese sich auf Antra...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / C. Ermittlung der Jahres-LSt (§ 39b Abs 2 S 6–8 EStG)

Rn. 33 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Aus dem nach Maßgabe von § 39b Abs 2 S 1–5 EStG ermittelten zu versteuernden Jahresbetrag ist die Jahres-LSt zu berechnen. Dies geschieht gemäß § 39b Abs 2 S 6 EStG durch Anwendung des Grundtarifs iSd § 32a Abs 1 EStG (s § 32a Rn 11ff (Nacke)) in den Steuerklassen I, II und IV bzw des Splittingtarifs iSd § 32a Abs 5 EStG (s § 32a Rn 26ff (Na...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / A. Allgemeines

Rn. 30 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Die bedeutsamsten Regelungen des § 46 EStG sind der Veranlagungszwang bei mehreren Dienstverhältnissen und bei Eintragung von Freibeträgen auf der Bescheinigung für den LSt-Abzug, die Veranlagung von Ehegatten und die Antragsveranlagung im Fall des § 46 Abs 2 Nr 8 u 9 EStG.mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.2.1.5 Sonstige arbeitnehmerähnliche Personen

Rn 17 Für sonstige arbeitnehmerähnliche Personen (z.B. Einfirmenvertreter mit geringem Einkommen, vgl. § 12a TVG) ist § 113 nur anwendbar, wenn sie für den Insolvenzschuldner aufgrund eines Dienstvertrags tätig werden. Soweit die Rechtsbeziehung der arbeitnehmerähnlichen Person zum Auftraggeber als Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB) ausgestaltet ist, ist für § 113 kein Raum.[38] E...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.2.1.7 Berufsausbildungsverhältnisse

Rn 19 Auf Berufsausbildungsverhältnisse ist § 113 Satz 1 nicht unmittelbar anwendbar. Denn Berufsausbildungsverhältnisse können nach der Probezeit (§ 20 BBiG) nur noch aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden (§ 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG). Ein derartiger gesetzlicher Ausschluss der ordentlichen Kündigung wird von § 113 an sich nicht erfasst. Sowe...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.2.1.3 Anstellungsverträge von Organmitgliedern

Rn 15 Anstellungsverträge mit Organmitgliedern juristischer Personen unterliegen ebenfalls den Privilegierungen des § 113.[34] Für Vorstandsanstellungsverträge folgt dies mittelbar aus § 87 Abs. 3 AktG. Gleiches gilt allerdings auch für Geschäftsführer einer GmbH, die ebenfalls auf der Grundlage eines Dienstvertrags tätig werden.[35]mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / II. Zuständigkeit für die Bildung und Änderung von LSt-Abzugsmerkmalen (§ 39e Abs 1 EStG)

Rn. 10 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Gemäß § 39e Abs 1 S 1 Hs 1 EStG bildet das BZSt für jeden ArbN grds automatisiert die Steuerklasse und für die bei den Steuerklassen I bis IV zu berücksichtigenden Kinderfreibeträge nach § 38b Abs 2 S 1 EStG als LSt-Abzugsmerkmale (§ 39 Abs 4 S 1 Nr 1 u 2 EStG). Rn. 11 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Für Änderungen ist aufgrund des Verweises in § ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.2.2 Besonderer Kündigungsschutz

Rn 41 Darüber hinaus muss der Insolvenzverwalter auch die Vorgaben des besonderen gesetzlichen Kündigungsschutzes beachten. Rn 42 Hierzu gehören die gesetzlichen Kündigungsverbote bzw. Zustimmungsvorbehalte nach § 17 MuSchG, § 18 BEEG, § 5 PflegeZG, § 2 Abs. 3 FPflegeZG gegenüber werdenden Müttern sowie Mitarbeitern in Elternzeit oder Pflegezeit / Familienpflegezeit ebenso wi...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 3. Außergewöhnliche Belastungen (§ 39a Abs 1 S 1 Nr 3 EStG)

Rn. 13 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Ag Belastungen sind nach § 39a Abs 1 S 1 Nr 3 EStG berücksichtigungsfähig, sofern es sich um ag Belastungen iSd §§ 33, 33a oder § 33b Abs 6 EStG handelt. Es handelt sich bei den genannten ag Belastungen um die allgemeinen ag Belastungen, die um die zumutbare Belastung des ArbN zu kürzen sind ( § 33 EStG, s Erläut zu § 33 (Nacke)) die nur bis zu...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / D. Ermittlung des Freibetrags (§ 39a Abs 2 S 5–9 EStG)

Rn. 46 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Grundsätzlich gilt auch für das Vorliegen der Voraussetzungen für einen beantragten Freibetrag iSd § 39a Abs 1 EStG die allg Auskunfts- und Nachweispflicht des StPfl, so dass der ArbN die entsprechenden Tatsachen auf Verlangen des FA nachweisen bzw mindestens glaubhaft zu machen hat (BFH BStBl II 1972, 139; Krüger in Schmidt, § 39a EStG Rz 2...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / B. Wechsel der Steuerklassen bei Ehegatten/Lebenspartnern (§ 39 Abs 6 S 3–5 EStG)

Rn. 73 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Ehegatten/Lebenspartner haben nach § 38b EStG die Möglichkeit, die Steuerklassenkombinationen "IV/IV", "III/V", "V/III" oder "IV/IV" in Verbindung mit einem Faktor (§ 39f EStG) zu wählen. Heiraten ArbN (bzw sind sie eine Lebenspartnerschaft eingegangen (seit dem 01.10.2017 ist die Begründung neuer Lebenspartnerschaften nicht mehr möglich, s ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / A. Voraussetzungen für die Anwendung des Faktorverfahrens (§ 39f Abs 1 S 1 EStG)

Rn. 10 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Das Faktorverfahren nach § 39f Abs 1 S 1 EStG findet Anwendung, wenn für beide Ehegatten/Lebenspartner die Voraussetzungen für die Einreihung in die Steuerklasse IV gegeben sind, ein gemeinsamer Antrag vorliegt und der Faktor (§ 39f Abs 1 S 2 EStG) kleiner als 1 ist. Weitere Voraussetzung ist, dass beide Ehegatten/Lebenspartner in einem (Tei...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / IV. Pauschalierung bei sonstigen Bezügen als Drittlohn gemäß § 38 Abs 3a S 1 (§ 39c Abs 3 EStG)

Rn. 30 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Stehen einem ArbN aus einem Dienstverhältnis tarifvertragliche Ansprüche unmittelbar gegenüber einem Dritten zu und werden diese Ansprüche durch den Dritten erfüllt, treffen auch diesen die Pflichten des ArbG, dh, dieser hat LSt für die von ihm gewährten Leistungen einzubehalten und an das FA abzuführen (§ 38 Abs 3a EStG, dazu s § 38 Rn 111 ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / F. Allgemeiner permanenter LStJA (§ 39b Abs 2 S 12 EStG)

Rn. 36 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 § 39b Abs 2 S 12 EStG lässt einen sog permanenten LStJA ausdrücklich zu. Sind die nachfolgenden Voraussetzungen für die Durchführung des permanenten LStJA erfüllt, ist keine ausdrückliche Erlaubnis des Betriebsstätten-FA notwendig, sondern die Genehmigung gilt grundsätzlich als erteilt, sofern sie nicht im Einzelfall widerrufen wird (R 39b.8...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / E. Persönlicher Anwendungsbereich

Rn. 22 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 In welchem Umfang § 32a EStG auf StPfl anzuwenden ist, hängt von der StPfl der betreffenden Person ab. Diese hat insb Auswirkungen auf die Anwendung des Grundtarifs (§ 32a Abs 1 EStG) bzw Splittingtarifs (§ 32a Abs 5 EStG). Folgende Fallgruppen sind zu unterscheiden:mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / IV. Erstmalige Zuteilung der ID-Nr (§ 39 Abs 3 EStG)

Rn. 40 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Nach § 39 Abs 1 S 1 EStG Fall 1 hat ein unbeschränkt estpfl ArbN (§ 39 Abs 2 S 1 EStG, s Rn 31) den Antrag auf die erstmalige Zuteilung einer ID-Nr (§ 139b AO) bei seinem Wohnsitz-FA zu stellen. Ein unter § 39 Abs 2 S 2 EStG fallender ArbN (s Rn 32), also vor allem beschränkt estpfl ArbN, haben den Antrag auf erstmalige Zuteilung einer ID-Nr...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / IV. Besonderheiten bei Ehegatten und Lebenspartnern (§ 39a Abs 3 EStG)

Rn. 60 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Bei Eheleuten und Lebenspartnern (vgl § 2 Abs 8 EStG), die beide unbeschränkt estpfl sind und nicht dauernd getrennt leben, ist gemäß § 39a Abs 3 S 1 Hs 1 EStG jeweils die Summe der nach § 39a Abs 1 S 1 Nr 2–4 u 5 EStG in Betracht kommenden Aufwendungen und abziehbaren Beträge gemeinsam zu ermitteln. Der abzuziehende SA-Pauschbetrag von 36 E...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 4. Veranlagung bei Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit (§ 50 Abs 2 S 2 Nr 4 EStG)

Rn. 39 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Die Abgeltungswirkung des Steuerabzugs scheidet bei Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit iSd § 49 Abs 1 Nr 4 EStG aus, wenn ein Freibetrag nach § 39a Abs 4 EStG gebildet ist (§ 50 Abs 2 S 2 Nr 4 Buchst a EStG), wenn nach § 46 Abs 2 Nr 8 EStG eine Antragsveranlagung erfolgt (§ 50 Abs 2 S 2 Nr 4 Buchst b EStG) oder in den Fällen des § 46...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 6. Weitere Beträge, wie sie bei der Festsetzung von ESt-Vorauszahlungen berücksichtigt werden (§ 39a Abs 1 S 1 Nr 5 EStG)

Rn. 18 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Der Freibetrag des § 39a Abs 1 S 1 Nr 5 EStG entspricht den nach § 37 Abs 3 EStG bei der Festsetzung von ESt-Vorauszahlungen zu berücksichtigenden Beträgen. Rn. 19 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Nach § 39a Abs 1 S 1 Nr 5 Buchst a EStG ist danach bereits beim LSt-Abzug die Berücksichtigung eines Verlustabzugs gemäß § 10d Abs 2 EStG (s § 10d Rn 66f...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 7. Freistellung von Arbeitnehmern

Rn 57 Wenn der Insolvenzverwalter einzelne Arbeitnehmer bereits vor Ablauf der Kündigungsfrist nicht mehr beschäftigen kann bzw. möchte, muss er sie von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freistellen. Der Arbeitnehmer wird im Insolvenzfall nicht "automatisch" von seiner Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung befreit.[128] Erforderlich ist vielmehr, dass der Inso...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / D. Tarif

Rn. 18 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Die tarifliche Steuer berechnet sich entsprechend § 50 Abs 1 S 2 Hs 1 EStG nach § 32a Abs 1 EStG, mithin nach dem zvE. Dies gilt jedoch nur bei Durchführung eines Veranlagungsverfahrens. Im Übrigen sind die Abzugsteuersätze für KapSt nach § 43a EStG, für LSt nach § 38b EStG und für Abzugsteuern iSd 50a Abs 2 EStG einschlägig. Nicht berücksic...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / A. Entwicklungsübersicht ab VZ 1990

Rn. 1 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 § 46 EStG ist im Laufe der Zeit mehrfach geändert worden. Eine grundlegende Neufassung des § 46 EStG ist durch StÄndG vom 18.07.1958 (BGBl I 1958, 473) vorgenommen worden. In den danach folgenden Jahren wurden verschiedene Pflichtveranlagungstatbestände geschaffen und die Veranlagungsgrenzen erhöht. In den letzten Jahren wurden dabei insb fol...mehr

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Honorargestaltung für Steue... / 1 Honorarsicherung: Erfolgshonorar bei Vertragskündigung

Die Gebühren des Steuerberaters ergeben sich entweder unmittelbar aus der StBVV oder aus vertraglichen Vereinbarungen eines Honorars. Der Steuerberater kann demnach die gesetzliche Vergütung (Gebühren und Auslagen) nach § 1 Abs. 1 Satz 1 StBVV beanspruchen oder die Vergütung vertraglich vereinbaren (vgl. § 4 und 14 StBVV, § 311 BGB). Zur Historie: BVerfG ebnet Weg für Erfolgs...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.2.1 Einstellung (Abs. 1 Nr. 1)

Beamte Bei der Einstellung eines Beamten gilt vorab: Zustimmungspflichtig ist die Einstellung – die frühere Anstellung gibt es materiellrechtlich schon lange nicht mehr, sie wurde daher im Jahr 2021 (endlich) auch aus dem BPersV entfernt (vgl. BT-Drucks. 19/26820, S. 117[1]). Was die Zuständigkeit des Personalrats in mehrstufigen Verwaltungen betrifft, so richtet sich diese na...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.2.8 Hinausschieben des Beamten-Ruhestands / Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers über die Altersgrenze hinweg (Abs. 1 Nr. 8)

Hinausschieben des Beamten-Ruhestands Regulärer Eintritt in den Ruhestand Wann Bundesbeamte regulär, d. h. durch Erreichen der Regelaltersgrenze (kraft Gesetzes) in den Ruhestand treten, ist wie folgt geregelt: Ausgangspunkt ist § 51 BBG: Gemäß § 51 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BBG treten Bundesbeamte grundsätzlich mit Ablauf desjenigen Monats in den Ruhestand, in dem sie das 67. Leben...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.1.3.4 § 75 Abs. 1 Nr. 2 LPVG BW: Einstellung von Arbeitnehmern etc.

§ 75 Abs. 1 Nr. 2 LPVG BW erklärt insgesamt 4 Personalmaßnahmen für zustimmungspflichtig: Die Einstellung von Arbeitnehmern, die Übertragung der auszuübenden Tätigkeit bei der Einstellung, Nebenabreden zum Arbeitsvertrag sowie die Zeit- oder Zweckbefristung des Arbeitsverhältnisses. Ausgenommener Personenkreis: Die gesamte Nr. 2 gilt nicht für leitende Beschäftigte öffentlic...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.2.7 Abordnung / Zuweisung / Personalgestellung für länger als 3 Monate (Abs. 1 Nr. 7)

Beamte Abordnung des Beamten für länger als 3 Monate Beamtenrechtlich ist Abordnung begrifflich"die vorübergehende Übertragung einer dem Amt der Beamtin oder des Beamten entsprechenden Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn unter Beibehaltung der Zugehörigkeit zur bisherigen Dienststelle" (§ 27 Abs. 1 Satz 1 BBG). Das Kennzeichnende a...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.6 Versagungskatalog des Abs. 5

Bei dem sogenannten "Versagungskatalog" des § 78 Abs. 5 BPersVG handelt es sich um einen abschließenden Katalog der zulässigen Versagungsgründe – nicht nur um eine beispielhafte Aufzählung. Dies kann § 74 Abs. 3 Satz 2 BPersVG entnommen werden, wonach die Einigungsstelle "in den Fällen des § 78 Abs. 5" festzustellen hat, ob ein dort genannter Grund zur Verweigerung der Zusti...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.1.3.5 § 75 Abs. 1 Nr. 3 LPVG BW: Eingruppierung etc.

Die Nr. 3 hat hohe Praxisrelevanz – schon weil sich bei jeder Einstellung die Frage der Eingruppierung und der Stufenzuordnung stellt und weil bei vielen Umsetzungen die Frage zu beantworten ist, ob sie eine Höhergruppierung auslöst; auch sind Stufenlaufzeitverkürzungen nach § 17 Abs. 2 TVöD / TV-L nicht selten. Dabei ist zu vorab beachten, dass dem Personalrat bei Ein-, Höhe...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.2.5 Versetzung zu einer anderen Dienststelle (Abs. 1 Nr. 5)

Beamte Bedeutung und Zweck Bei einer Versetzung des Beamten zu einer anderen Dienststelle ist die Zustimmung des Personalrats notwendig, Abs. 1 Nr. 5. Mitbestimmungspflichtig nach Abs.1 Nr. 5 ist dabei nicht nur die Weg-Versetzung durch die abgebende Dienststelle sondern auchdie Hinzu-Versetzung (die bei der aufnehmenden Dienststelle auszusprechende Einverständniserklärung zur ...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.1.3.2 Fehlerfolgen bei Verstößen gegen § 75 LPVG BW

Wird der Personalrat entgegen § 75 LPVG BW nicht oder nicht richtig beteiligt, stellt sich stets die Frage, welche Rechtsfolge dies für die getroffene Personalmaßnahme hat. Erstaunlicherweise bestimmt das LPVG BW selbst dies an keiner Stelle. Man muss unterscheiden: Handelt es sich bei der Personalmaßnahme um einen Verwaltungsakt, so führt die unterbliebene / fehlerhafte Pers...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.1.2.7 § 74 Abs. 2 Nr. 1: Regelung der Ordnung in der Dienststelle

Vorab zu Erinnerung: In allen Mitbestimmungsfällen des § 74 Abs. 2 LPVG BW gilt: Die Mitbestimmung des Personalrats ist nur eröffnet, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht. Das ist dann der Fall, wenn eine zwingende Regelung besteht (keine Ermessensnorm[1]), die den Sachverhalt vollständig, umfassend, erschöpfend und unmittelbar regelt, so dass zum Vo...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.4.1 Fälle der eingeschränkten Mitwirkung

Im Wesentlichen werden in § 73 Abs. 1 ThürPersVG die Vorschriften des Bundesrechts wiederholt. Ergänzungen bestehen in folgenden Fällen: Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses, § 73 Abs. 1 Nr. 3 ThürPersVG. Dies stellt jedoch keine rechtliche Besonderheit im Vergleich zum Bundesrecht dar, da die (eingeschränkte) Mitbestimmung bei der Verlängerung von befristeten ...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.8 Fehlerfolgen

Im groben Überblick gilt: Verwaltungsakte sind bei fehlender notwendiger Zustimmung nicht nichtig, aber (weil verfahrensfehlerhaft zustande gekommen) rechtswidrig, können also vom Beamten per Widerspruch und Anfechtungsklage erfolgreich angegriffen werden. Wichtige Ausnahme: Beamtenrechtliche Ernennungen sind dann zwar ebenfalls (weil verfahrensfehlerhaft zustande gekommen) ...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.4 Antragserfordernis bei bestimmten Beamtengruppen (Abs. 3)

Anwendungsbereich Abs. 3 betrifft nur folgende Beschäftigtengruppen:mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.1.3.15 § 75 Abs. 1 Nr. 12 LPVG BW: ordentliche Kündigung durch die Dienststelle

Die Vorschrift gilt nur für Arbeitnehmer. Sie gilt nicht bei einer Kündigung in der Probezeit (d.h. für ordentliche Kündigungen, die dem Arbeitnehmer spätestens am letzten Tag der Probezeit zugehen). Bei solchen Kündigungen steht dem Personalrat nur ein Anhörungsrecht zu, vgl. § 87 Abs. 1 Nr. 9 Fall 1 LPVG BW. Wird die Kündigung noch während der 6-monatigen Wartezeit des § 1 ...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.1.3.9 § 75 Abs. 1 Nr. 7a LPVG BW: Übertragung höher- oder niederwertiger Tätigkeiten (Arbeitnehmer)

Die Norm gilt nur für Arbeitnehmer (nicht für Beamte) – das ergibt sich aus ihrem Sprachgebrauch ("Tätigkeiten" einer "Entgeltgruppe"). Das beamtenrechtliche Pendant bildet § 75 Abs. 1 Nr. 6 LPVG BW (s.o .). Übertragung höherwertiger Tätigkeiten Sie kommt in der Praxis in zwei Varianten vor – als nur vorübergehende und als dauerhafte Übertragung höherwertiger Tätigkeiten:mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.2.4 Eingruppierung / Höher- und Rückgruppierung / jeweils einschließlich Stufenzuordnung (Abs. 1 Nr. 4)

Dieser Mitbestimmungstatbestand betrifft nur Arbeitnehmer. Eingruppierung Eingruppierung ist begrifflich die Zuordnung des Arbeitnehmers (anhand der von ihm vertraglich geschuldeten = auszuübenden Tätigkeit) zu einer Entgeltgruppe des TVöD / TV-L . Der Begriff der Eingruppierung betrifft dabei primär die erstmalige Zuordnung eines Beschäftigten zu einer Entgeltgruppe – nämlich i...mehr