Rn. 10

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Das Faktorverfahren nach § 39f Abs 1 S 1 EStG findet Anwendung, wenn für beide Ehegatten/Lebenspartner die Voraussetzungen für die Einreihung in die Steuerklasse IV gegeben sind, ein gemeinsamer Antrag vorliegt und der Faktor (§ 39f Abs 1 S 2 EStG) kleiner als 1 ist. Weitere Voraussetzung ist, dass beide Ehegatten/Lebenspartner in einem (Teil des oder dem gesamten) Kj Arbeitslohn beziehen oder bezogen haben (Wagner in H/H/R, § 39f EStG Rz 7 (Juni 2018)); Thürmer in Blümich, § 39f EStG Rz 52 (Juni 2018)).

Die Eheleute/Lebenspartner müssen in ihrem gemeinsamen Antrag die voraussichtlichen Jahresarbeitslöhne aus ihrem jeweiligen ersten Dienstverhältnis sowie Abzugs- und Hinzurechnungsbeträge nach § 39a EStG angeben, da nur so der Faktor durch das FA berechnet werden kann (BT-Drucks 16/10189, 55; BT-Drucks 18/4948, 20). Das Gesetz sieht diesbezüglich keine bestimmte Nachweispflicht vor, sodass der Antrag formlos gestellt werden kann (BT-Drucks 18/4948, 20) und das FA grds unterstellen kann, dass die Angaben des StPfl zutreffend sind (BT-Drucks 16/10189, 56). Ergeben sich jedoch für das FA greifbare Zweifel an der Richtigkeit der Angaben, kann es im Einzelfall auch entsprechende Nachweise verlangen (Wagner in H/H/R, § 39f EStG Rz 9 (Juni 2018); Thürmer in Blümich, § 39f EStG Rz 52 aE (Juni 2018)).

Liegen die Voraussetzungen des § 39f Abs 1 S 1 EStG vor, ist das FA verpflichtet, anstelle der Steuerklassenkombination IV/IV als LSt-Abzugsmerkmal für beide Eheleute/Lebenspartner jeweils die Steuerklasse IV in Verbindung mit einem Faktor zu bilden.

 

Rn. 11

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Bei einer Änderung der Höhe der Lohnbezüge während des Kj besteht nach § 39 Abs 1 S 9 EStG iVm § 153 Abs 2 AO keine Anzeigepflicht des StPfl (Bergan in Lademann, § 39f EStG Rz 54 (November 2018)). Werden allerdings beim erstmaligen Antrag fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht, die zu einer unzutreffenden Berechnung des Faktors führen, ergibt sich aus § 153 Abs 1 S 1 AO eine Anzeigepflicht (Bergan in Lademann, § 39f EStG Rz 55 (November 2018)).

Daneben ist das FA stets zur Änderung nach § 39 Abs 1 S 4, Abs 4 Nr 1 EStG iVm § 164 AO berechtigt und verpflichtet. Eine Korrektur ist weder an einen Antrag oder eine Anzeige gebunden (Bergan in Lademann, § 39f EStG Rz 56 (November 2018)).

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