Fachbeiträge & Kommentare zu Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / e) Venire contra factum proprium.

Rn 55 Die Rechtsordnung verlangt von den Teilnehmern am Rechtsverkehr keine Widerspruchsfreiheit des eigenen Handelns. Diese dürfen insb ihre eigene Rechtsauffassung ändern (BGH NJW 05, 1354, 1356 [BGH 17.02.2005 - III ZR 172/04]; BAG AP Nr 32 zu § 1 TVG Vorruhestand; BVerwG BeckRS 14, 58444 Rz 31) und dies auch noch nach Beginn eines Rechtsstreits (Grüneberg/Grüneberg § 242...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB M

MaBV Art 9 ROM I 20 Mahnantrag § 291 BGB 6 Mahnbescheid § 286 BGB 15 Mahnkosten § 280 BGB 28 Mahnung Vor §§ 116 ff BGB 7; § 116 BGB 7; § 117 BGB 7; § 281 BGB 13; § 1958 BGB 14; § 2024 BGB 6; § 2039 BGB 11 angekündigte Leistungsverspätung § 286 BGB 20 Antrag auf Prozesskostenhilfe § 286 BGB 15 Begriff § 286 BGB 12 Betriebsausfall § 286 BGB 23 Datum § 286 BGB 17 einstweilige Anordnung §...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Betriebliche Übung / 3 Entstehung einer betrieblicher Übung verhindern

Infographic 3.1. Doppelte Schriftformklauseln Sog. Schriftformklauseln können das Entstehen einer betrieblichen Übung verhindern. Eine einfache Schriftformklausel, nach der Änderungen und Ergänzungen des Vertrags der Schriftform bedürfen, verhindert allerdings nicht, dass eine betriebliche Übung entsteht.[1] Die Vertragsparteien können das für eine Vertragsänderung vereinbarte...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Agiler Arbeitsort / 2.2 Arbeitsvertragliche Festlegung

Sofern agiles Arbeiten ermöglichen soll, "von überall" aus zu arbeiten, also z. B. auch verschiedene Betriebsorte des Arbeitgebers bedienen soll, kann der Arbeitgeber dies grundsätzlich anweisen. In der Ausübung seines Direktionsrechts ist er aber ggf. durch arbeitsvertragliche Vereinbarungen eingegrenzt.[1] Sofern ein fester Arbeitsort im Arbeitsvertrag bezeichnet wird, ist...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Betriebliche Übung / 4 Eine entstandene betriebliche Übung beseitigen

4.1. Gegenläufige betriebliche Übung? Ist bereits ein Anspruch aus betrieblicher Übung entstanden, gilt: Erklärt ein Arbeitgeber unmissverständlich, dass die bisherige betriebliche Übung einer vorbehaltlosen Leistung beendet wird und durch eine Leistung ersetzt werden soll, auf die in Zukunft kein Rechtsanspruch mehr besteht, kann seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Moder...mehr

Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 5.2.9 Sprache

Rz. 94 Für die Einhaltung der Schriftform unerheblich ist, in welcher Sprache die formbedürftige Erklärung abgegeben wird. Nicht notwendig ist die Verwendung der deutschen Sprache; die Urkunde kann in jeder lebenden oder toten Sprache errichtet werden.[1] Bei der Frage, in welcher Sprache die Kündigungserklärung oder der Aufhebungsvertrag verfasst werden sollte, ist jedoch F...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 4.2.4.1 Allgemeine Gestaltungsfragen

Rz. 55 Erledigungs- bzw. Ausgleichsklauseln in vorformulierten Auflösungsverträgen unterliegen der AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB , d. h. Einbeziehungs-, Transparenz- und Inhaltskontrolle.[1] Sie sind allerdings i. d. R. keine überraschenden oder ungewöhnlichen Klauseln i. S. d. § 305c BGB.[2] Einseitige Erledigungsklauseln, die nur die Ansprüche des Arbeitnehmers erfassen...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 4.2.4.4 Ansprüche auf Equal Pay

Rz. 61 Auch der Anspruch des Leiharbeitnehmers auf Gleichstellung hinsichtlich des Arbeitsentgelts ("Equal Pay") nach § 8 Abs. 1 AÜG ist – außer im Rahmen der Tarifausnahme (vgl. § 8 Abs. 2 bis 4 AÜG) – unabdingbar. Dennoch kann der Leiharbeitnehmer auf bereits entstandene Equal-Pay-Ansprüche im konkreten Streitfall im Rahmen eines Vergleichs oder einer Erledigungs- bzw. Aus...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 1.3 Unabdingbarkeit

Rz. 14 Die Vorschrift normiert zwingendes Recht. Das gesetzliche Schriftformerfordernis ist nicht individual- oder kollektivvertraglich abdingbar, kann also nicht durch eine Vereinbarung in Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag aufgehoben werden.[1] Jedoch können Betriebsvereinbarungen und Tarifverträgen strengere Formvorschriften regeln.[2] Rz. 15 Auch einze...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 4.2.4.5 Ansprüche aus Sozialplan oder Betriebsvereinbarung

Rz. 62 Werden Arbeitnehmern durch eine Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig ( § 77 Abs. 4 Satz 2 BetrVG ). Dieses Verzichtsverbot gilt auch für Sozialplanansprüche, weil der Sozialplan die Wirkung einer Betriebsvereinbarung hat (§ 112 Abs. 1 Satz 3 BetrVG). Ein – und sei es teilweiser – Verzicht des Ar...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 4.2.4.7 Ansprüche auf Haftung wegen Vorsatzes

Rz. 65 Arbeitsvertragliche Ausschlussfristen, die auch Ansprüche bei Haftung wegen Vorsatzes erfassen und deren Geltendmachung im Voraus einschränken, sind wegen Verstoßes gegen § 202 Abs. 1 BGB nach § 134 BGB nichtig.[1] Dies lässt sich allerdings nicht ohne Weiteres auf Ausgleichsklauseln in Aufhebungsverträgen übertragen. Denn hier ist sedes materiae nicht § 202 Abs. 1 BG...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 4.2 Exkurs: Gestaltung von Aufhebungsverträgen

Rz. 39 Bei der Gestaltung von Aufhebungs- bzw. Auflösungsverträgen sind die Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer in einen Ausgleich zu bringen.[1] Daher empfiehlt sich vor dem Verhandeln und Entwerfen von Aufhebungsvereinbarungen eine gründliche Analyse der Interessen beider Seiten.[2] Neben den offensichtlichen Interessen der Arbeitsvertragsparteien hinsichtlich der ...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 4.2.4.8 Ansprüche auf Mindestlohn

Rz. 66a In jedem Lohn steckt auch der allgemeine gesetzliche Mindestlohn nach dem MiLoG bzw. der ggf. einschlägige branchenspezifische Mindestlohn auf Grundlage von §§ 7, 7a, 11 AEntG bzw. § 3a AÜG.[1] Soweit der Arbeitnehmer in Auflösungsvereinbarungen – z. B. im Rahmen von Erledigungs- bzw. Ausgleichsklauseln – auf Entgeltansprüche verzichtet, ist daher die den Schutz des ...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, BDSG... / 3.4 Rechtsfolgen des Widerrufs der Bestellung

Rz. 21 Die Bestellung kann wirksam widerrufen werden, ohne dass im selben Rechtsakt das Grundverhältnis (Arbeitsverhältnis oder Dienst-/Geschäftsbesorgungsvertrag) beendet oder das aus dem Grundverhältnis folgende schuldrechtliche Pflichtenprogramm angepasst wird. Dies entspricht der im Gesetzeswortlaut angelegten Trennungstheorie (s. Rz. 10). Dennoch kommt das BAG im Ergebn...mehr

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Agile Arbeitsorganisation / 2.2 Agile Versetzungsklausel

In den meisten Fällen werden Arbeitsverträge schriftlich geschlossen. Das ist aus Beweis- und Darlegungszwecken zum einen ratsam, zum anderen entspricht es den Vorgaben des Nachweisgesetzes.[1] Unter § 2 Abs. 1 Nr. 5 NachwG findet sich die konkrete Bestimmung, dass "in der Niederschrift eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigke...mehr

Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 7.3 Verlängerung der Kündigungsfristen

Rz. 35 Einzelvertraglich können die Parteien die Kündigungsfristen grds. verlängern, solange der von Art. 12 GG gewährte Mindestschutz nicht unterschritten wird (zur Kollision von individualvertraglichen mit tariflichen Kündigungsfristen s. Rz. 18 ff.). Da Abs. 5 Satz 3 nur eine Änderung der Kündigungsfristen erlaubt, sind die Arbeitsvertragsparteien an die Beendigungstermin...mehr

Beitrag aus Haufe Sustainability Office
ESRS G1: Detailbetrachtung ... / 3.2.3 Kennzahlen und Ziele

Die dritte Säule der Offenlegungspflichten umfasst insgesamt folgende drei Teilstandards, die sich auf die Festlegung, Steuerung und Überprüfung von Zielen, Indikatoren und Leistungskennzahlen im Bereich verantwortungsvoller Unternehmensführung beziehen: ESRS G1-4: Korruptions- oder Bestechungsfälle Der Teilstandard ESRS G1-4 verpflichtet Unternehmen zur Offenlegung konkreter ...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Planung und Sicherung der U... / 9 Digitaler Nachlass

Kommunikation mit Kunden und Lieferanten, Behörden, Telekommunikations-, Strom- und Gasunternehmen, Versicherungen und Banken etc. finden meist über das Internet statt. Verträge werden immer öfter online abgeschlossen. Aber auch E-Mail-Konten, Cloud-Speicher (Dropbox), Softwarelizenzen und digitale Produkte, Fotos, Dokumente und andere digitale Dateien gehören zum Nachlass.[...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Umsatzsteuerliche Fragen be... / 2.4 Vermietung über Online-Buchungsportale

Die Buchung von Ferienwohnungen oder vergleichbaren Unterkünften erfolgt heutzutage kaum noch bei dem Anbieter direkt. Ein Großteil der Reisenden greift stattdessen auf bekannte Online-Buchungsplattformen zurück, auf denen eine Vielzahl von Unterkünften inseriert werden. Dies bietet nicht nur den Nutzern Vorteile, wie eine bessere Vergleichbarkeit der Angebote oder einen erh...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Neues Anwendungsschreiben z... / VIII. Erhebung der Kapitalertragsteuer bei Sachwertleistungen und unbaren Kapitalerträgen (Rz. 251a ff.)

Die Verwaltung hat zu den Regelungen, welche die Erhebung der Kapitalertragsteuer bei Sachwertleistungen gem. § 44 Abs. 1 Satz 7 bis 11 EStG betreffen, Stellung genommen. Demnach gelten die folgenden Regelungen: Werden Kapitalerträge in Sachwerten geleistet oder reicht der in Geld geleistete Ertrag zur Deckung der Kapitalertragsteuer nicht aus, kann der zum Steuerabzug Verpf...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Recht der AGB.

Rn 78 § 307 I BGB gehört nicht zu den Normen des deutschen Rechts, die durch den op geschützt werden (BGH NJW 09, 1215 [BGH 30.10.2008 - III ZB 17/08] Rz 5). Das ist zu begrüßen. Das deutsche AGB-Recht, insb aber dessen Inkorporierung in das BGB durch das Schuldrechtreformgesetz von 2001, gilt als überzogen, soweit es sich um den reinen Wirtschaftsverkehr handelt, also nicht...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Einbeziehung von AGB.

Rn 5 Ausweislich des Gesetzestextes soll nur der Inhalt von AGB-Klauseln kontrolliert werden können, nicht dagegen ihre gesetzeskonforme (§§ 305–305c BGB) Einbeziehung in den Vertrag. Versucht der Verwender jedoch, mittels AGB die Einbeziehung von AGB abw von den gesetzlichen Bestimmungen zu regeln, so ist diesbzgl die Verbandsklage gem § 1 eröffnet (BGH NJW 10, 864, 867 [BG...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Anhörung der BaFin bei AVB und genehmigungsbedürftigen AGB (Abs 2).

Rn 3 Mit der Vorschrift soll die öffentlich-rechtliche Aufsicht über bestimmte Branchen-AGB mit der privatrechtlichen Kontrolle verzahnt werden. Die BaFin ist zu einer Äußerung aber nicht verpflichtet und wird auch nicht Verfahrensbeteiligte; sie ist nur ›Richtergehilfin‹ (Wolf/Lindacher/Pfeiffer/Lindacher Rz 28). Ein Verstoß des Gerichts gg die Anhörungspflicht führt in der...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Allgemeine Geschäftsbedingungen.

Rn 5 Die Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen ist unbeschränkt nachprüfbar, soweit Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Formularverträgen oder vorformulierten Bedingungen zum Abschluss von Gesellschaftsverträgen im Geschäftsverkehr üblich sind (zum Wegfall der Beschränkung durch das Erfordernis ›über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus‹ vgl § 545 Rn 4, ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Allgemeine Geschäftsbedingungen.

Rn 3 Gegenstand der Überprüfung ist die Wirksamkeit einzelner Bestimmungen in AGB iSv § 305 I BGB. Ein Vertragsschluss im rechtlichen Sinne ist nicht erforderlich, sondern es reicht aus, wenn der Text nach dem insoweit maßgeblichen Empfängerhorizont den Eindruck erweckt, dass vertragliche oder vorvertragliche Rechte oder Pflichten begründet werden sollen (BGH NJW 14, 2269, 2...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 10. Allgemeine Geschäftsbedingungen.

Rn 37 Bei Klage nach § 3 UKlaG und Musterfeststellungsverfahren nach VDuG beläuft sich der GeS gem § 48 I 2 GKG auf höchstens 250.000 EUR. Das Interesse des Klägers, § 3, bemisst sich ausschl nach dem Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung der gesetzeswidrigen AGB-Bestimmung (BGH NJW 18, 1880 Rz 34, 19, 1531 Rz 9); die wirtschaftliche Bedeutung eines Klauselverbots i...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Tatbestand.

Rn 13 Eine Verwendung von AGB liegt in ihrer Benutzung im rechtsgeschäftlichen Verkehr, unabhängig davon, ob dem Verwender die Einbeziehung in konkrete Verträge gelingt oder nicht (BGH NJW 81, 979, 980 [BGH 28.01.1981 - VIII ZR 165/79]). Eine Verwendung liegt also zB vor bei Aufdruck der AGB auf Briefbögen (BGH NJW 87, 2867 [BGH 02.07.1987 - III ZR 219/86]) oder Rechnungsfor...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Willensübereinstimmung.

Rn 11 Art 25 regelt zwar dem Wortlaut nach nur die Form von Gerichtsstandsvereinbarungen. Nach seinem Zweck (Rn 5) regelt die Vorschrift aber indirekt zugleich Mindestanforderungen an die Bemerkbarkeit des Konsenses. Insofern legt die Vorschrift ein europäisch-autonomes Konzept von Gerichtsstandsvereinbarungen zugrunde (EuGH C-543/10 Rz 21), das insb eine reale Willenseinigu...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung.

Rn 8 Die Vereinbarung muss nicht ausdrücklich, sondern kann auch stillschweigend erfolgen, dh auch in der Weise, dass den beiderseitigen Erklärungen der vertragsschließenden Parteien nach den Grundsätzen der Auslegung von empfangsbedürftigen Willenserklärungen nach §§ 133, 157 BGB der Erklärungsgehalt einer Gerichtsstandsvereinbarung zukommt (vgl München OLGR 05, 19, 20), wo...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, VSBG § 36 VSBG – Allgemeine Informationspflicht.

Gesetzestext (1) Ein Unternehmer, der eine Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, hat den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlichmehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Tatbestand.

Rn 18 Nach der Rspr soll eine Empfehlung von AGB nur vorliegen, wenn sich diese an mehr als einen potentiellen Verwender richtet (BGHZ 112, 204, 209). Ein Rechtsanwalt oder sonstiger Berater, der AGB im Auftrag eines Unternehmens oder eines Verbands erarbeitet, ist daher nicht Empfehler iSv § 1 (Grüneberg/Grüneberg Rz 11; differenzierend MüKoZPO/Micklitz/Rott Rz 38). Eine Ve...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Zweck.

Rn 1 Die AGB-Verbandsklage verfolgt das Ziel, den Rechtsverkehr nach Möglichkeit von unwirksamen AGB freizuhalten; ihre Wirkung soll daher über das Verhältnis zwischen Verbandskläger und beklagtem Verwender hinausreichen. Die Vorschrift des § 11 verleiht dem Urt in einem AGB-Verbandsklageverfahren daher eine beschränkte Breitenwirkung in der Weise, dass betroffene Vertragspa...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Form.

Rn 6 Die Formerfordernisse des Art 25 enthalten eine abschließende Regel, die ergänzendes nationales Recht ausschließt (Rn 3). Die Formerfordernisse gelten für den Abschluss der Vereinbarung selbst. Inwieweit die Gerichtsstandsvereinbarung weitere Wirkungen entfaltet, ist eine Frage von Auslegung und Inhalt. Deshalb kann eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten Dri...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / H. Verjährung und Verwirkung.

Rn 23 Die gem § 1 begründete Klagebefugnis soll der Verjährung gem §§ 195 ff BGB unterliegen (BTDrs 14/6040, 275). Es gilt die dreijährige Frist des § 195. Bei der Verwendung unwirksamer AGB kann diese Frist gem § 199 I BGB aber erst mit Schluss des Jahres zu laufen beginnen, in welchem das betreffende Unternehmen diese AGB letztmalig in neue Verträge einführt und sich auch ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Auslegung.

Rn 10 Gemäß § 305c II BGB sind unklare AGB zu Lasten des Verwenders auszulegen. Im Individualverfahren bedeutet dies, dass sie möglichst kundenfreundlich ausgelegt werden. Im Verbandsklageverfahren kann dieser Grundsatz aber nicht angewandt werden, weil auch unklare AGB eine Beeinträchtigung des Rechtsverkehrs darstellen. Daher folgt aus § 305c II BGB, dass AGB im Verbandskl...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO Abkürzungsverzeichnis

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Wegfall.

Rn 21 Die Wiederholungsgefahr kann idR nur durch eine unbedingte und strafbewehrte Unterlassungserklärung seitens des Verwenders ausgeräumt werden (vgl Grüneberg/Grüneberg Rz 6; BGH NJW-RR 01, 485, 487) oder wenn ausnw das Verhalten des früheren Verwenders eindeutig Gewähr dafür bietet, dass es zu einer weiteren Verwendung nicht kommt (BGHZ 81, 222). Der Druck neuer und korr...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Beschränkung einzelner Klagebefugter auf Verbraucherschutz (Abs 3).

Rn 7 Die Vorschrift des Abs 3 Nr 1 betrifft die AGB-Kontrollklage gem § 1. Wenn AGB sowohl ggü Verbrauchern wie auch ggü Unternehmern verwendet werden, kann die qualifizierte Einrichtung ihren Klageantrag auf die Verwendung ggü Verbrauchern beschränken und ist insoweit klagebefugt. Beim Empfehlen von AGB besteht nur dann keine Klagebefugnis für qualifizierte Verbraucherverbä...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Deutsches Recht günstiger.

Rn 15 Ist das deutsche Recht für die Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs günstiger als das Recht des UNÜ, so kann sich die Partei, die die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs begehrt, über Art VII 1 UNÜ hierauf stützen (Meistbegünstigtengrundsatz). Das Gericht hat jedoch vAw auf das anerkennungsfreundliche innerstaatliche Recht zu...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Zweck der Vorschrift.

Rn 1 Die Vorschrift dient der Kompensation von Durchsetzungsdefiziten in einem auf individuellen Ansprüchen aufgebauten Privatrechtssystem (s vor UKlaG Rn 2). Insb soll der Rechtsverkehr geschützt und von unwirksamen AGB freigehalten werden (BGHZ 92, 24, 26). Dieses Ziel kann durch bloß individuellen Rechtsschutz kaum erreicht werden, weil sich ein Rechtsunkundiger ggf auch ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Inhalt der Verfügung.

Rn 6 Auch im Falle einer AGB-Kontrollklage lautet die einstweilige Verfügung auf Unterlassen, dh der Verwendung oder Empfehlung der inkriminierten Bedingungen (Ulmer/Brandner/Hensen/Witt Rz 13; aA Staud/Schlosser § 1 Rz 8: nur Hinweis auf gerichtliche Überprüfung der AGB).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Abgrenzung zu § 1.

Rn 2 Die Vorschrift des § 2 betrifft nur Fälle, die nicht die Verwendung oder Empfehlung von AGB betreffen. Auch ein Verstoß gg das AGB-rechtliche Umgehungsverbot des § 306a BGB ist über § 1 zu kontrollieren (s § 1 Rn 6).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Weitere Verbandsklagebefugnisse.

Rn 3 Das dargestellte kompensatorische Bedürfnis nach objektiver Rechtskontrolle besteht nicht nur im Verbraucherschutz und im Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sondern auch in vielen anderen Rechtsbereichen. Daher finden sich heute zahlreiche Verbandsklagebefugnisse im deutschen Privatrecht, insb im VDuG, in §§ 8 und 10 UWG, im Markenrecht (§ 55 II Nr 3 MarkenG), ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Folgen der Unwirksamkeit.

Rn 11 Sind die inkriminierten Klauseln unwirksam, so ist die Unterlassungsklage begründet und es ist entsprechend zu verurteilen. Eine geltungserhaltende Reduktion von AGB-Klauseln (s PWW/Berger § 306 Rz 4) kommt gerade im Verbandsklageverfahren aus präventiven Gründen nicht in Betracht (BGHZ 145, 203; MüKoBGB/Basedow § 306 Rz 12). Es ist auch keine ergänzende Vertragsausleg...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Zweck und Anwendungsbereich.

Rn 1 Die Vorschrift ergänzt § 313 ZPO im Hinblick auf die speziellen Erfordernisse der AGB-Kontrollklage. Die Vorschrift gilt nur für Urteile, nicht für einstweilige Verfügungen, die wegen § 938 ZPO mehr Spielraum lassen (aA Grüneberg/Grüneberg Rz 1). Auch auf eine erfolgreiche Feststellungsklage des AGB-Verwenders gg einen klagebefugten Verband ist die Vorschrift nicht anwe...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Bestimmtes Rechtsverhältnis (§ 40 I 1).

Rn 3 Der Begriff des Rechtsverhältnisses iRd § 40 I 1 hat dieselbe Bedeutung wie iRd § 256 (Zö/Schultzky Rz 3; Musielak/Voit/Heinrich Rz 3; ThoPu/Hüßtege Rz 4; s dazu § 256 Rn 12). Das Rechtsverhältnis ist bestimmt, wenn es hinreichend individualisiert werden kann, dh von anderen Rechtsverhältnissen abgrenzbar ist (vgl Zö/Schultzky Rz 3; Musielak/Voit/Heinrich Rz 3; MüKoZPO/...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Streitwert.

Rn 16 Ausschlaggebend für die Bemessung des Streitwerts (s.a. § 3 ZPO Rn 37) ist nach Ansicht der Rspr das Allgemeininteresse am Unterbleiben des Gebrauchs der strittigen AGB-Klauseln (BGH NJW 18, 1880, 1883 [BGH 10.04.2018 - VIII ZR 247/17] mwN) bzw des sonstigen Rechtsverstoßes. Dabei handelt es sich um eine komplett fiktive Festlegung ohne Rücksicht auf die reale Bedeutun...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Zweck.

Rn 1 Im allgemeinen Prozessrecht kann eine Vollstreckungsgegenklage nicht auf eine nach dem Urt geänderte oder neue höchstrichterliche Rspr gestützt werden (s § 767 ZPO Rn 27). Von diesem Grundsatz weicht § 10 für die Fälle der AGB-Kontrolle durch Verbandsklage ab, weil die angestrebte objektiv-rechtliche Kontrolle nicht mehr notwendig ist, wenn das objektive Recht in seiner...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 4. Sonstiges zwingendes Recht.

Rn 7 Auch ein Verstoß von AGB gg sonstiges zwingendes Recht kann mit der Verbandsklage des § 1 gerügt werden (Ulmer/Brandner/Hensen/Witt Rz 10; BGH NJW 83, 1320, 1322 [BGH 26.01.1983 - VIII ZR 342/81]). Aus Sicht des Rechtsunkundigen ist es schließlich irrelevant, ob sich die Unwirksamkeit einer Klausel aus §§ 307 ff BGB oder aus sonstigen Vorschriften ergibt. Im Übrigen wir...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Zweck.

Rn 5 Die Vorschrift regelt die Form der Gerichtsstandsvereinbarung, zielt aber darauf, durch diese Formvorschriften zugleich das Vorliegen eines hinreichenden Parteikonsenses (›einer echten Willensübereinstimmung‹) zu sichern (Jenard-Bericht BTDrs VI/1973, 82). Die Gerichtsstandsvereinbarung soll nicht unbemerkt getroffen werden. Deshalb folgt aus der Vorschrift mittelbar ei...mehr