Die Bedingung kann als "aufschiebende" oder als "auflösende" in einen Vertrag aufgenommen werden (§ 158 BGB). Im ersten Fall wird die Wirksamkeit des Vertrages vom Eintritt der Bedingung abhängig gemacht, im zweiten sein Fortbestand.

 

Aufschiebende Bedingung

Der Käufer eines Grundstückes ist im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht zahlungsfähig. Er erwartet jedoch eine Kreditzusage seiner Hausbank, die ihrerseits von der Prüfung notwendiger Sicherheiten abhängt. Die Parteien schließen den Kaufvertrag aufschiebend bedingt auf die Kreditzusage der Hausbank. Der Vertrag bleibt hier zunächst schwebend unwirksam, der Käufer erwirbt jedoch eine Anwartschaft: wenn und sobald die vereinbarte Bedingung – hier die Kreditzusage – eintritt, erstarkt seine Position zum vollen Anspruch auf Vertragserfüllung.

 

Auflösende Bedingung

Der Importeur K verkauft einer Handelskette 10.000 sog. DVD-Player, die er seinerseits aus Korea importieren will. Da er vom Hersteller bereits einmal "im Stich" gelassen wurde, nimmt er in den Kaufvertrag die Klausel "Selbstbelieferung vorbehalten" auf. Tritt nun der Fall ein, dass K die verkaufte Ware nicht beschaffen kann, rettet ihn diese Klausel: Sie ist als auflösende Bedingung zu verstehen, die ihn für den Fall ihres Eintritts von dem bereits wirksam geschlossenen Vertrag befreit.[6]

[6] Vgl. zur Zulässigkeit von Selbstbelieferungsklauseln in AGB z. B. OLG Stuttgart, Urteil vom 22.12.2005, AZ.: 2 U 110/05.

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