Fachbeiträge & Kommentare zu Abgrenzung

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. DIRL und WKRL.

Rn 1 Die Norm wurde iRd Umsetzung der DIRL neu eingefügt. § 475a regelt das Verhältnis zwischen den neuen Vorschriften betr Verbraucherverträge über die Bereitstellung digitaler Produkte gem §§ 327 ff nF und den Normen des Verbrauchsgüterkaufs (BTDrs 19/27653, 82, 83; vgl auch § 453, s dort). Die DIRL und WKRL sollen sich zwar ergänzen, zugleich schließen sich ihre Anwendung...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Hahn, Die einkommensteuerrechtliche Behandlung von Baudenkmalen und Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen nach dem WohnungsbauförderungsG (WoBauFG) einschließlich der Übergangsregelungen, DB 1990, 65; Bansemer, Denkmalschutz und Steuerrecht, RWP 1990/1211 SG 5.1, 347; Schneider, Steuerliche Berücksichtigung von Instandsetzungs- und Modernisie...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Bestimmung durch das Gericht.

Rn 4 Soweit der Schiedsort nicht durch Parteivereinbarung festgelegt ist, bedarf es einer verbindlichen und exakten Festlegung des Schiedsorts durch das Schiedsgericht. Wie unter Rn 3 dargelegt, ist diese Festlegung eine rechtlich bedeutsame Grundlagenentscheidung, für die tatsächlichen konkreten Handlungen ist sie wegen Abs 2 ohne Bedeutung. Mit dem Ort ist dabei eine konkr...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / VIII. Abs 2.

Rn 13 Die ›bunte Mischung‹ des Abs 2 enthält zunächst (Nr 1) eine Ergänzung der Regelung in Abs 1 Nr 4 lit a. Aufgegriffen wurden einige Streitigkeiten aus dem Aktienrecht, deren Parteien nicht dem engen Kreis dieser Vorschrift zugehören, die allgemeine Nichtigkeitsklage und die Anfechtungsklage (§§ 249, 246 AktG). Eine entsprechende Anwendung auf vergleichbare Rechtsbehelfe...mehr

Kommentar aus Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel)
Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / aa. Überblick

Tz. 13 Stand: EL 50 – ET: 06/2023 Im typischen Anwendungsfall ist das Unternehmen, das Güter oder Dienstleistungen erhält oder erwirbt, identisch mit demjenigen, das die anteilsbasierte Vergütung zu erbringen hat. Eine share-based payment transaction liegt indes auch dann vor (IFRS 2.3), wenn das die Leistung empfangende Unternehmen die anteilsbasierte Vergütung nicht selbst ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Abmahnung.

Rn 5 Grds muss der Vermieter das als vertragswidrig anzusehende Verhalten durch eine Abmahnung (Brückner GE 17, 634) monieren, ohne allerdings mit einer Unterlassungsklage drohen zu müssen. Bei der Abmahnung handelt es sich um eine zugangsbedürftige rechtsgeschäftsähnliche Handlung (§ 130). Das Gesetz sieht für die Abmahnung keine bestimmte Form vor, allerdings wird allgemei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Mitteilung an einen Dritten.

Rn 3 Eine Vollmachtskundgabe durch Mitteilung liegt vor, wenn jemand anderer als der Bevollmächtigte formlos von der Bevollmächtigung unterrichtet wird. Die Mitteilung kann auch durch schlüssiges Handeln (konkludent) erfolgen, wobei die Abgrenzung zur konkludenten Außenvollmacht schwierig sein kann (MüKo/Schubert Rz 4). Ein Vertrauenstatbestand wird nur gesetzt, wenn der Dri...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 § 282 regelt – abw vom irreführenden Wortlaut – einen Sonderfall des Schadensersatzes statt der ganzen Leistung. Bei Verletzung einer Schutzpflicht soll das Erfüllungsinteresse hinsichtlich einer selbst nicht verletzten Pflicht (nur) ausnahmsweise beansprucht werden können, nämlich wenn die ganze Leistung dem Gläubiger wegen der Pflichtverletzung nicht mehr zuzumuten is...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Beweisführung durch Urkunden.

Rn 8 Der Urkundenbeweis wird durch Vorlage der Urkunde geführt. Besondere Bedeutung kommt dem Urkundenbeweis dadurch zu, dass er der einzig zugelassene Beweis im Urkundenprozess (§§ 592 ff) ist. Der Urkundenbeweis ist ein privilegiertes Beweismittel, weil der Urkunde im Vergleich zu anderen Beweismitteln wie dem Zeugen- oder Sachverständigenbeweis besondere Beweiskraft zukom...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Rechtsfragen.

Rn 3 Es ist nicht Aufgabe des SV, sich zu Rechtsfragen zu äußern (Ausnahme: § 293). Die Beantwortung von Rechtsfragen ist vielmehr originäre und zuvorderste Aufgabe des Gerichts (vgl BGHZ 184, 49, 57 = GRUR 10, 314, 317; BGH VersR 10, 1055, 1056). Dies betrifft insb die rechtliche Würdigung von Tatsachen (Subsumtion). Auch wenn die Differenzierung zwischen Tatsachen- und Rec...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Entsprechung einer Probe oder eines Musters (Abs 3 S 1 Nr 3).

Rn 58a III 1 Nr 3 setzt die Vorgaben des Art 7 I lit b WKRL um und fordert als objektive Anforderung, dass die Kaufsache der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, welche dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt worden sind. Nach alter Rechtslage konnte darin bereits eine Art Beschaffenheitsvereinbarung gesehen werden (vgl Rn 28), nunmehr legt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Ermächtigungstreuhand.

Rn 8 Auch bei der Ermächtigungstreuhand bleibt der Treugeber Vollrechtsinhaber. Als solcher ermächtigt er den Treunehmer, in eigenem Namen für ihn tätig zu werden (Bork Rz 1316). Der Treuhänder kann zwar mit unmittelbarer Fremdwirkung über zum Treugut gehörende Gegenstände verfügen (§ 185 I), den Treugeber aber nicht unmittelbar verpflichten. Denn er tritt wie der mittelbare...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Auslegung der Vollmacht und konkludente Vollmachtserteilung.

Rn 8 Ob das Verhalten des Vertretenen als Vollmachtserteilung zu verstehen ist, ist in Zweifelsfällen durch Auslegung vom Empfängerhorizont (§§ 133, 157) zu ermitteln (MüKo/Schubert Rz 7). Während für die Auslegung einer Innenvollmacht der Verständnishorizont des Bevollmächtigten maßgeblich ist (BGH NJW 10, 1203 [BGH 14.01.2010 - III ZR 173/09] Rz 8), ist bei der Auslegung e...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Subsidiarität.

Rn 6 Nur ganz besondere Umstände rechtfertigen eine Maßnahme gem § 765a I 1. § 765a erweist sich damit als subsidiär; die Gewährung von Vollstreckungsschutz kommt nach § 765a dann nicht in Betracht, wenn der Schuldner die Einstellung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nach anderen Vorschriften erlangen kann (BGH NJW 07, 2703, 2704 [BGH 04.07.2007 - VII ZB 15/07]). Kann der Sc...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Beschlussmängelstreitigkeiten.

Rn 8 Besonders zweifelhaft und umstr war seit jeher die Schiedsfähigkeit von Beschlussmängelstreitigkeiten bei AG und GmbH iRv §§ 241 ff AktG. Das hängt mit der Rechtskraftwirkung der §§ 248, 249 AktG zusammen, die im Gegensatz zu § 1055 steht. Ursprünglich hatte der BGH diese Streitigkeiten für nicht schiedsfähig angesehen (BGH NJW 66, 2055 [BGH 11.07.1966 - II ZR 134/65]; ...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 4.3.3.1 Haupttätigkeit

Tz. 35 Stand: EL 132 – ET: 06/2023 Eine Haupttätigkeit liegt in folgenden Fällen vor: Der Zeitaufwand beträgt mehr als ein Drittel einer hauptberuflichen Tätigkeit (mehrere gleichartige Nebentätigkeiten wurden zusammengerechnet); eine Abgrenzung zum Hauptberuf ist nicht möglich. Vorliegen einer Arbeitnehmereigenschaft: Indiz einer Arbeitszeit von durchschnittlich mehr als sechs S...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 7. Vereinsmitgliedschaft.

Rn 11 Ein Mitgliedsbeitrag (§ 58 Nr 2) zum Verein kann in der Leistung von Diensten, auch in persönlicher Abhängigkeit, bestehen. Anders als beim Dienstvertrag ist Rechtsgrund der Beitragsleistung jedoch nicht ein schuldrechtlicher gegenseitiger Austauschvertrag, sondern die Vereinssatzung mit der Beitragsabrede. Die Beitragsleistung dient dazu, den Vereinszweck zu fördern. ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Ausdrückliche oder konkludente Annahme.

Rn 1 Die Annahme ist wie das Angebot empfangsbedürftige Willenserklärung. Ihr Zugang ist allerdings in den Fällen der §§ 151 1, 152 entbehrlich. Inhaltlich liegt eine Annahme vor, wenn die Erklärung eine uneingeschränkte Zustimmung zum Angebot enthält. Daher geht das Angebot der Annahme stets voraus, die ›antizipierte Annahme‹ ist entweder invitatio (§ 145 Rn 6) oder selbst ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. § 134.

Rn 5 Ggü § 138 I bildet § 134 die speziellere Norm (BGH NJW 83, 869 f [BGH 18.11.1982 - III ZR 61/81]; BAG NJW 93, 2703). Auf ein Rechtsgeschäft, das sowohl gegen ein Verbotsgesetz als auch die guten Sitten verstößt, ist § 134 anzuwenden (BAG NJW 93, 2703; BaRoth/Wendtland Rz 6; aber BGHZ 53, 160). Dies ist bedeutsam, weil der Verstoß gegen ein Verbotsgesetz nach § 134 – and...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Kaufvertrag/Werkvertrag.

Rn 21 Beim Kaufvertrag besteht die geschuldete Leistung in der Lieferung und Übereignung der Kaufsache und nicht in deren Herstellung (BGHZ 87, 112). Berührungspunkte zum Werkvertragsrecht bestehen zum einen dort, wo der Verkäufer die Kaufsache selber herstellt. Dann gilt: Handelt es sich um bewegliche Sachen, findet gem § 651 Kaufrecht Anwendung, und zwar mit den dort genan...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO P

Pandemie 216 ZPO 5; 227 ZPO 2; 233 ZPO 39, 19a, 19b Parlamentarier Zeuge 382 ZPO 1 Partei 50 ZPO 1 Abgrenzung zum Zeugen 373 ZPO 10 Mitwirkung im Anwaltsprozess 78 ZPO 2 Nichtexistente Partei 50 ZPO 9 Partei kraft Amtes 50 ZPO 2 Parteiänderung 50 ZPO 5 Parteibegriff 50 ZPO 2 Parteiberichtigung 50 ZPO 5 politische 50 ZPO 29 Widerruf von Handlungen ihres Anwalts 85 ZPO 4, 6 Partei kraft Am...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Geschäftsbesorgungsvertrag.

Rn 7 Gegenstand des Dienstvertrags kann gem § 675 eine Geschäftsbesorgung sein, wenn der Dienstverpflichtete eine ursprünglich dem Dienstberechtigten obliegende selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit wahrnimmt (BGH NJW-RR 04, 989). Dazu gehört insb die Wahrnehmung bestimmter Vermögensinteressen, zB Prozessvertretung, Vermögensverwaltung, Baubetreuung (Grüneberg/Weidenkaff ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Voraussetzungen.

Rn 3 Die Voraussetzungen des Gläubigerverzugs sind in den §§ 293–299 geregelt. Der Gläubiger gerät demnach nur in Verzug, wenn der Schuldner die Leistung tatsächlich so anbietet, wie sie zu bewirken ist (§ 294), der Schuldner zur Leistung imstande (§ 297) und auch berechtigt ist. Bedarf es daher für die Leistung zB einer öffentlich-rechtlichen Genehmigung, setzt der Annahmev...mehr

Kommentar aus Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel)
Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / cc. Übertragung von Eigenkapitalinstrumenten des Mutterunternehmens (oder anderer Konzernunternehmen)

Tz. 19 Stand: EL 50 – ET: 06/2023 Die zweite og. Alternative (vgl. Tz. 14) bezieht sich auf die Ausgabe von Eigenkapitalinstrumenten des Mutterunternehmens oder eines anderen Konzernunternehmens (equity instruments of the entity’s parent, or equity instruments of another entity in the same group as the entity). In Deutschland wurde mit Neufassung des § 192 Abs. 2 Nr. 3 AktG d...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 6. Rolle bei Sachverhaltsermittlung iÜ.

Rn 13 SV können zur Erhebung anderer Beweise hinzugezogen werden, insb beim Augenschein (§ 372 I) aber auch beim Zeugenbeweis, uU kann ein eigenes Fragerecht erteilt werden. Zum anderen können sie eigene Ermittlungen übertragen bekommen (s § 404a IV, dort Rn 8–13, zur Übertragung einer im Ausland durchzuführenden Beweisaufnahme dort Rn 14). Zum Augenscheinsgehilfen s § 371 R...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Einfache Bestandteile.

Rn 4 Einfache Bestandteile können im Umkehrschluss zu § 93 Gegenstand besonderer Rechte sein, an ihnen ist Sondereigentum und Eigentumsvorbehalt möglich (RGZ 69, 117, 120). Im Allg teilen auch einfache Bestandteile das rechtliche Schicksal der Sache (Frankf NJW 82, 654 [OLG Frankfurt am Main 07.04.1981 - 14 U 80/80]). Verfügungen über die Sache erstrecken sich regelmäßig auc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Praktische Bedeutung.

Rn 2 Praktisch relevant ist die Abgrenzung ua für die einseitige Ausschlagung nach dem Erbfall, die nur beim Vermächtnis (§§ 2176, 2180) möglich ist, während beim Pflichtteil insoweit nur Erlass, vor dem Erbfall aber Verzicht (§ 2346 II; zum Vermächtnis s § 2352) möglich ist, bei der Pfändung, die beim Pflichtteil nach § 852 ZPO erfolgt (NK/Bock Rz 5), für die Insolvenz (§ 3...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Rechtsverordnung.

Rn 5 556d II 1 ermächtigt die Landesregierungen iSv Art 80 I 1 GG, Gebiete mit ›angespannten Wohnungsmärkten‹ durch Rechtsverordnung für die Dauer von jew höchstens 5 Jahren zu bestimmen. Die Rechtsverordnung muss nach § 556d II 4 spätestens mit Ablauf des 31.12.25 außer Kraft treten. Bestimmung und Abgrenzung dieser Gebiete erfordert eine sorgsame Überprüfung der Eignung, E...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Umfang.

Rn 4 Die Geschäftsfähigkeit des Minderjährigen beschränkt sich inhaltlich auf Geschäfte, die der Betrieb des Erwerbsgeschäftes mit sich bringt. Bei der Frage der Abgrenzung ist der Zuschnitt des Betriebes im konkreten Einzelfall maßgeblich (Weimar DB 64, 1509 f; Soergel/Hefermehl Rz 4). Keiner Zustimmung bedürfen alle Rechtshandlungen, die dem geschäftlichen Bereich zuzuordn...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Gefälligkeitsverhältnisse.

Rn 10 Im Bereich schuldrechtlicher Beziehungen zwischen einzelnen Rechtssubjekten ist die GbR in Form einer Gelegenheitsgesellschaft von den Gefälligkeitsverhältnissen abzugrenzen. Entscheidendes Kriterium ist das Vorliegen eines auf die Förderung eines überindividuellen Zweckes gerichteten Willens. Fehlt ein solcher und ist der Rechtsbindungswille auf die bloße Begründung v...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Auftragsbestätigung.

Rn 9 Die Auftragsbestätigung ist nichts anderes als die Annahme eines Angebots. Die Abgrenzung zum Bestätigungsschreiben erfolgt nicht nach der vom Erklärenden gewählten Bezeichnung, sondern nach dem Inhalt des Schreibens (BGHZ 54, 236, 239). Soll durch das Schreiben der Vertrag erst geschlossen werden, so liegt eine Auftragsbestätigung vor, soll es dagegen nur den Inhalt ei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Haftungssystem.

Rn 2 Bei hoheitlichem Handeln (§ 839 Rn 19) haftet die juristische Person nach § 839 iVm Art 34 GG, der Handelnde haftet idR nicht, weil Art 34 GG seine Haftung ausschließt. Bei privatrechtlichem Handeln gilt § 89, so dass die juristische Person für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen verfassungsmäßig berufener Vertreter nach §§ 89, 31 iVm mit der jeweiligen Anspr...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Gericht der Hauptsache.

Rn 2 Ist bei Eingang des Antrags auf Erlass einer EA ein Hauptsacheverfahren nicht anhängig, ist das Gericht zuständig, welches erstinstanzlich für die Hauptsache zuständig wäre; sog fiktive Zuständigkeitsbestimmung (I 1). Dabei sind in Familiensachen die neben den allgemeinen (§§ 2 ff bzw § 113 I 2 iVm §§ 12 ff ZPO) geltenden besonderen örtlichen Zuständigkeitsregelungen (§...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. § 242.

Rn 7 Eine Verletzung von Treu und Glauben stellt einen geringeren Verstoß als ein sittlich vorwerfbares Verhalten dar (AnwK/Looschelders Rz 17; Staud/Sack/Fischinger § 138 Rz 31 aA Staud/Sack (2003) Rz 154 f). Einerseits ist die Sittenwidrigkeit vorrangig zu prüfen, andererseits begründet § 242 eine über § 138 hinausreichende Inhaltskontrolle (BaRoth/Wendtland Rz 8). Ausnahm...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Parteiidentität.

Rn 11 Früher ging man davon aus, dass Voraussetzung einer wirksamen Widerklage stets die Identität der Parteien von Klage und Widerklage sei (vgl noch BGHZ 40, 185, 187; Frankf FamRZ 93, 1465, 1466; so heute noch ThoPu/Hüßtege Rz 28). Diese Auffassung ist mit der Erweiterung der Widerklage auf die Fälle der Drittwiderklage überholt (s dazu Rn 18 ff). Nach heutigem Begriffsve...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / bb) Sicherungsaufklärung.

Rn 214 Die Sicherungsaufklärung (therapeutische Aufklärung, Sicherheitsaufklärung) ist erforderlich, um die notwendige Mitwirkung des Patienten am Heilungsprozess (›compliance‹) zu gewährleisten (s dazu insb BGH NJW 05, 427, 428; BGHZ 162, 320, 323; 163, 209, 217 ff; NJW 09, 2820 Rz 8 ff; VersR 18, 1192 Rz 11, alle mwN; Frahm NJW 22, 2899, 2899 f; zur Abgrenzung zum Befunder...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zweck, Anwendungsbereich, Abdingbarkeit.

Rn 1 Die nicht abdingbare (§ 476 I 1 Alt 2, dort Rn 7) Norm soll den Verbraucher vor unklaren und mangels dauerhafter Wiedergabe nicht nachweisbaren Garantien schützen. Sie gilt für alle Garantien iSd § 443, auch von Dritten (va keine ›Herstellergarantie‹), iRe Verbrauchsgüterkaufs, nicht aber für Werbung mit einer Garantie (BGH NJW 11, 2653 [BGH 14.04.2011 - I ZR 133/09] Rz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Privatrechtliche Lasten.

Rn 5 Im Gegensatz zu den öffentlichen Lasten, für die keine zeitliche Abgrenzung besteht, treffen die privatrechtlichen den Nießbraucher nur, wenn sie zur Zeit der Nießbrauchsbestellung bereits auf der Sache ruhten. Rn 6 Den Nießbraucher belasten die Zinsen von Grundpfandrechten. Ein Eigentümerrecht wird gem § 1197 II nicht verzinst. Der Nießbraucher trägt ferner die Einzelle...mehr

Lexikonbeitrag aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / VI. Ansatzgrundsätze für die Bilanz

Rn. 89 Stand: EL 39 – ET: 06/2023 Die Definitionsgrundsätze für den Jahreserfolg klären, welche Zahlungen als Erträge und Aufwendungen in der GuV des GJ (oder ggf. als Aktiva oder Passiva in der Bilanz) zu erfassen sind. Da die Definitionsgrundsätze für den Jahreserfolg aber Fragen der Bilanzierungsfähigkeit und -pflicht von VG und Schulden sowie der Bilanzierungsverbote nur ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Innerprozessuale Bindungswirkung.

Rn 4 Die in § 318 geregelte innerprozessuale Bindungswirkung tritt anders als die materielle Rechtskraft bereits vor Eintritt der formellen Rechtskraft ein und bestimmt, dass das die Entscheidung erlassende Gericht diese nicht mehr ändern kann und hieran im weiteren Verfahren in der Instanz gebunden ist (vgl § 318 Rn 1). Im Umfang entspricht die innerprozessuale Bindungswirk...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VII. Botenschaft.

Rn 17 Der Bote gibt iGgs zum Stellvertreter keine eigene Willenserklärung ab, vielmehr übernimmt er als Erklärungsbote nur den Transport der fremden Erklärung seines Auftraggebers an den Empfänger oder als Empfangsbote den der für seinen Auftraggeber entgegengenommenen, aber nicht an ihn selbst gerichteten Erklärung (BGH NJW 08, 917 [BGH 28.11.2007 - XII ZB 225/05]). 1. Abgre...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Garantien.

Rn 31 Garantien werden in der Praxis häufig gegeben und können verschiedene Inhalte und Funktionen haben (vgl zB §§ 443, 479). In der Bedeutung des § 276 I 1 begründen sie eine von Fahrlässigkeit unabhängige Haftung des Schuldners. Entscheidendes Kriterium für die Garantie ist der Einstandswille des Schuldners (BGHZ 59, 158, 160; BGH NJW 96, 1465, 1466; BGHZ 170, 86, 92 Rz 2...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Überblick.

Rn 1 Die Vorschrift dient einerseits der Abgrenzung der GoA von anderen Fallgruppen (§ 687 I), auf welche die §§ 677 ff keine Anwendung finden. Maßgebendes Kriterium ist das Bewusstsein um die Führung eines fremden Geschäfts. Andererseits werden die Regelungen der GoA für wahlweise anwendbar erklärt, wenn eine vorsätzliche Verletzung fremder Rechte vorliegt (§ 687 II). Darau...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Bereitstellung eines digitalen Inhalts, III.

Rn 4 Ein digitaler Inhalt ist dem Verbraucher nach III zur Verfügung gestellt, wenn diesem eine eigenständige Zugriffsmöglichkeit verschafft wurde. Das ›Zugänglichmachen‹ stellt dagegen auf die Möglichkeit der Nutzung durch den Verbraucher unter fremder Kontrolle, also mittels der Einrichtung eines Dritten, ab. Rn 5 Den Gegenstand der Bereitstellungspflicht des Unternehmers k...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Irrtumsfälle.

Rn 21 Nach hM wird der Geschäftsherr gebunden, wenn der Bote oder der Vertreter iR seiner Legitimation (Vollmacht oder Botenmacht) handelt. Gleichgültig ist, ob der Handelnde hierbei als Vertreter oder Bote auftritt. Dogmatische Bedenken müssen ggü dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit zurücktreten (MüKo/Schubert Rz 76 ff). Zur Falschübermittlung durch den Erklärungsboten s § ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 12.3.5.5 Anwendungsfälle des § 14 Abs 3 KStG

Tz. 990 Stand: EL 110 – ET: 06/2023 Beispiel 1 (Drohverlustrückstellung): Beginn der Organschaft am 01.01.02. Für das Wj 01 bildet die TG in ihrer H-Bil eine Drohverlustrückstellung, die in der St-Bil nicht angesetzt werden darf. Im zweiten organschaftlichen Jahr wird die Drohverlustrückstellung in der H-Bil gewinnerhöhend aufgelöst. Das stliche Mehreinkommen des Jahres 01 ist...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Mit der Klage in Anspruch genommener Gegenstand.

Rn 7 Gegenstand ist – insoweit identisch mit dem Merkmal ›Vermögen‹ – jedes Vermögensrecht dinglicher oder schuldrechtlicher Art (vgl BGH NJW 77, 1637, 1638), das allerdings in Abgrenzung zu § 23 S 1 Alt 1 nicht zum Vermögen des Bekl gehören muss (Frankf MDR 81, 322f). In Anspruch genommen wird der Gegenstand mit der Leistungs- oder Feststellungsklage (BGH NJW 77, 1637 [BGH ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Gerichtsverwaltung.

Rn 15 Unzuständig ist das Präsidium schließlich auch für die Heranziehung eines Richters des Gerichts für Aufgaben der Gerichtsverwaltung, die nach § 4 II Nr 1 und 2 DRiG nicht zu den Aufgaben der Recht sprechenden Gewalt gehören, aber kraft gesetzlicher Erlaubnis neben der Recht sprechenden Gewalt von dem Richter wahrgenommen werden müssen; soll er dafür ganz oder tw von se...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Inhalt.

Rn 3 Die Anfechtung muss nicht ausdrücklich erklärt, der Ausdruck Anfechtung nicht verwendet werden. Erforderlich ist eine Äußerung oder ein konkludentes Verhalten, dem der Anfechtungsgegner unzweideutig entnehmen kann, dass das Rechtsgeschäft wegen des Willensmangels rückwirkend beseitigt werden soll (BGHZ 88, 245; 91, 331 f; NJW-RR 95, 859; 02, 380). Die Abgrenzung ist unp...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Verein mit Binnenmarkttätigkeit.

Rn 6 Vereine mit unternehmerischer Tätigkeit in einem Binnenmarkt sind planmäßig, entgeltlich und anbietend an einem vereinsinternen Markt ggü ihren Mitgliedern tätig (Reichert/Wagner Kap 2 Rz 88; BRHP/Schöpflin Rz 112 f). Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich, das Entgelt kann auch im Mitgliedsbeitrag oder der Aufnahmegebühr enthalten sein (BRHP/Schöpflin Rz 112). ...mehr