Was Unternehmen jetzt zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten wissen müssen
Im SGB VII werden die gesetzlichen Verpflichtungen von Unternehmen zur Bestellung und die Aufgaben von Sicherheitsbeauftragten geregelt. Seit dem 29. Mai 2026 gelten für Unternehmen und Arbeitgeber eine Reihe von wichtigen Neuregelungen. Dadurch hat sich vor allem die Bestellpflicht für Unternehmen grundlegend geändert. Die fachliche Rolle und die Aufgaben der Sicherheitsbeauftragten blieben aber unangetastet. Die bedeutendste Neuerung ist die Abkehr von der pauschalen Bestellgrenze.
Neu: Schwellenwert und risikobasierte Regelung
Die verabschiedete Neuregelung fällt differenzierter aus als ursprünglich geplant und staffelt die Bestellpflicht nach Betriebsgröße und Gefährdungslage:
- Unter 20 Beschäftigte: Keine Pflicht - unabhängig von der Gefährdungslage
- 20 bis unter 50 Beschäftigte: Pflicht nur bei besonderer Gefährdung für Leben und Gesundheit. Ob eine solche vorliegt, richtet sich nach der Gefährdungsbeurteilung.
- Ab 50 Beschäftigte: Generelle Bestellpflicht
- Weniger als 250 Beschäftigte und keine besondere Gefährdung: ein Sicherheitsbeauftragter kann ausreichend sein
- Unfallversicherungsträger haben eine von der Unternehmensgröße unabhängige Befugnis, die Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten anzuordnen, sofern eine besondere Gefährdungslage besteht.
Anzeige Online-Seminar: Bestellung von Sicherheitsbeauftragten - Bedeutung der Gesetzesänderung für die Praxis Das Seminar beleuchtet die praktischen Auswirkungen der Gesetzesänderungen, insbesondere im Hinblick auf die Anpassung von Gefährdungsbeurteilungen, die Kriterien für die Anzahl der Sicherheitsbeauftragten und den Umgang mit bestehenden Sicherheitsbeauftragten. Referentin: Cornelia von Quistorp Freitag, 12.06.2026 um 10 Uhr |
Das bleibt unverändert
Die eigentliche Rolle und Rechtsstellung des Sicherheitsbeauftragten im Betrieb bleiben aber so wie gehabt. Sie agieren immer noch rein unterstützend, beobachtend und beratend, haben also nach wie vor keine Weisungsbefugnis. Damit tragen sie auch weiterhin keine zivil- oder strafrechtliche Verantwortung für den Arbeitsschutz im Unternehmen; diese verbleibt vollumfänglich beim Arbeitgeber. Auch der relative Kündigungs- und Benachteiligungsschutz aufgrund der Ausübung dieses Ehrenamts bleibt bestehen.
-
EmpCo-Richtlinie: Ein scharfes Schwert gegen Greenwashing
118
-
ESG – Definition und Bedeutung für Unternehmen und Investoren
94
-
VSME wird zum VS – Kommission veröffentlicht Entwurf für „Voluntary Standard“
85
-
Von „grün“ zu gerichtsfest: Die EmpCo verändert die Nachhaltigkeitskommunikation
42
-
EU-Kommission legt überarbeiteten ESRS-Entwurf zur Konsultation vor
38
-
Berufsfeld Nachhaltigkeit: Gehälter und Budgets im Sinkflug
25
-
Wesentlichkeitsanalyse nach CSRD: ein dynamisches Projekt
15
-
EU-Taxonomie-Änderungen in Kraft getreten
12
-
CSRD Stakeholderanalyse: So gelingt die Einbeziehung von Interessengruppen
11
-
ESRS: Übersicht aller Datenpunkte zu Set 1 veröffentlicht
11
-
„Nachhaltigkeitsverantwortliche sind Überzeugungstäter:innen“
01.07.2026
-
Green Skills in der öffentlichen Verwaltung
30.06.2026
-
Menschenrechte in der Lieferkette – Was 313 Berichte wirklich verraten
25.06.2026
-
Berufsfeld Nachhaltigkeit: Gehälter und Budgets im Sinkflug
24.06.2026
-
Vom Labor in die Fabrik: Der Wettlauf um das Leder der Zukunft
19.06.2026
-
Grüne Gründungen NRW: Wie Mittelständler von geförderten Startups profitieren können
19.06.2026
-
DPP: Die Ausweispflicht für Produkte kommt
17.06.2026
-
Was würde ich sagen, wenn ich ehrlich wäre?
17.06.2026
-
Aus der Backstube: „Ich würde mich eher als Zukunftsmanager bezeichnen“
10.06.2026
-
Brandschutz, Lohnbetrug, Beschwerdeverfahren: So handeln deutsche Unternehmen unter dem LkSG
10.06.2026