Was Unternehmen jetzt zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten wissen müssen
Im SGB VII werden die gesetzlichen Verpflichtungen von Unternehmen zur Bestellung und die Aufgaben von Sicherheitsbeauftragten geregelt. Seit dem 29. Mai 2026 gelten für Unternehmen und Arbeitgeber eine Reihe von wichtigen Neuregelungen. Dadurch hat sich vor allem die Bestellpflicht für Unternehmen grundlegend geändert. Die fachliche Rolle und die Aufgaben der Sicherheitsbeauftragten blieben aber unangetastet. Die bedeutendste Neuerung ist die Abkehr von der pauschalen Bestellgrenze.
Neu: Schwellenwert und risikobasierte Regelung
Die verabschiedete Neuregelung fällt differenzierter aus als ursprünglich geplant und staffelt die Bestellpflicht nach Betriebsgröße und Gefährdungslage:
- Unter 20 Beschäftigte: Keine Pflicht - unabhängig von der Gefährdungslage
- 20 bis unter 50 Beschäftigte: Pflicht nur bei besonderer Gefährdung für Leben und Gesundheit. Ob eine solche vorliegt, richtet sich nach der Gefährdungsbeurteilung.
- Ab 50 Beschäftigte: Generelle Bestellpflicht
- Weniger als 250 Beschäftigte und keine besondere Gefährdung: ein Sicherheitsbeauftragter kann ausreichend sein
- Unfallversicherungsträger haben eine von der Unternehmensgröße unabhängige Befugnis, die Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten anzuordnen, sofern eine besondere Gefährdungslage besteht.
Anzeige Online-Seminar: Bestellung von Sicherheitsbeauftragten - Bedeutung der Gesetzesänderung für die Praxis Das Seminar beleuchtet die praktischen Auswirkungen der Gesetzesänderungen, insbesondere im Hinblick auf die Anpassung von Gefährdungsbeurteilungen, die Kriterien für die Anzahl der Sicherheitsbeauftragten und den Umgang mit bestehenden Sicherheitsbeauftragten. Referentin: Cornelia von Quistorp Freitag, 12.06.2026 um 10 Uhr |
Das bleibt unverändert
Die eigentliche Rolle und Rechtsstellung des Sicherheitsbeauftragten im Betrieb bleiben aber so wie gehabt. Sie agieren immer noch rein unterstützend, beobachtend und beratend, haben also nach wie vor keine Weisungsbefugnis. Damit tragen sie auch weiterhin keine zivil- oder strafrechtliche Verantwortung für den Arbeitsschutz im Unternehmen; diese verbleibt vollumfänglich beim Arbeitgeber. Auch der relative Kündigungs- und Benachteiligungsschutz aufgrund der Ausübung dieses Ehrenamts bleibt bestehen.
-
EmpCo-Richtlinie: Ein scharfes Schwert gegen Greenwashing
130
-
EU-Kommission verabschiedet überarbeitete Nachhaltigkeitsberichtsstandards
113
-
VSME wird zum VS – Kommission verabschiedet „Voluntary Standard“
106
-
ESG – Definition und Bedeutung für Unternehmen und Investoren
98
-
Von „grün“ zu gerichtsfest: Die EmpCo verändert die Nachhaltigkeitskommunikation
52
-
Berufsfeld Nachhaltigkeit: Gehälter und Budgets im Sinkflug
26
-
ESRS: Übersicht aller Datenpunkte zu Set 1 veröffentlicht
13
-
Der gefürchtete ESG-Fragenkatalog im Bankgespräch
11
-
CSRD-Praxisguide: Doppelte Wesentlichkeitsanalyse
11
-
Green Hushing: Wenn die Nachhaltigkeitskommunikation verstummt
10
-
Sozial rauf, Umwelt hält: Wohin sich die Berichtspraxis 2025 verschob
17.07.2026
-
CSRD im zweiten Jahr: Mehr Pragmatismus, mehr Stakeholderorientierung
15.07.2026
-
ESG im Risikomanagement: Vom bloßen Messwert zum wirksamen Steuerungsimpuls
14.07.2026
-
Warum Unternehmen freiwillig mehr liefern, als der VSME verlangt
13.07.2026
-
PPWR in der Praxis: Lieferantendaten und die nächsten Schritte für den Mittelstand
10.07.2026
-
1.400 Berichte zeigen: Jedes Unternehmen kann Vorreiter werden
10.07.2026
-
EU-Kommission verabschiedet überarbeitete Nachhaltigkeitsberichtsstandards
03.07.2026
-
VSME wird zum VS – Kommission verabschiedet „Voluntary Standard“
03.07.2026
-
Scope 3 ist nicht die Leerstelle: Was in 1.400 CSRD-Berichten wirklich fehlt
03.07.2026
-
Naturverlust als Risiko: Was Lieferketten bedroht
01.07.2026