Nr. Anlagenbeschreibung Verfahrensart Anlage gemäß Art. 10 der RL 2010/75/EU
a b c d
3. Stahl, Eisen und sonstige Metalle einschließlich Verarbeitung

 

 

3.1 Anlagen zum Rösten (Erhitzen unter Luftzufuhr zur Überführung in Oxide), Schmelzen oder Sintern (Stückigmachen von feinkörnigen Stoffen durch Erhitzen) von Erzen; G E
3.2 Anlagen zur Herstellung oder zum Erschmelzen von Roheisen

 

 

3.2.1 und zur Weiterverarbeitung zu Rohstahl, bei denen sich Gewinnungs- und Weiterverarbeitungseinheiten nebeneinander befinden und in funktioneller Hinsicht miteinander verbunden sind (Integrierte Hüttenwerke), mit einer Schmelzkapazität von

 

 

3.2.1.1 2,5 Tonnen oder mehr je Stunde, G E
3.2.1.2 weniger als 2,5 Tonnen je Stunde, G

 

3.2.2 oder Stahl, einschließlich Stranggießen, auch soweit Konzentrate oder sekundäre Rohstoffe eingesetzt werden, mit einer Schmelzkapazität von

 

 

3.2.2.1 2,5 Tonnen oder mehr je Stunde, G E
3.2.2.2 weniger als 2,5 Tonnen je Stunde; V

 

3.3 Anlagen zur Herstellung von Nichteisenrohmetallen aus Erzen, Konzentraten oder sekundären Rohstoffen durch metallurgische, chemische oder elektrolytische Verfahren; G E
3.4 Anlagen zum Schmelzen, zum Legieren oder zur Raffination von Nichteisenmetallen mit einer Schmelzkapazität von

 

 

3.4.1 4 Tonnen je Tag oder mehr bei Blei und Cadmium oder von 20 Tonnen je Tag oder mehr bei sonstigen Nichteisenmetallen, G E
3.4.2 0,5 Tonnen bis weniger als 4 Tonnen je Tag bei Blei und Cadmium oder von 2 Tonnen bis weniger als 20 Tonnen je Tag bei sonstigen Nichteisenmetallen, ausgenommen V

 

 

1. Vakuum-Schmelzanlagen,

 

 

2. Schmelzanlagen für Gusslegierungen aus Zinn und Wismut oder aus Feinzink und Aluminium in Verbindung mit Kupfer oder Magnesium,

 

 

3. Schmelzanlagen, die Bestandteil von Druck- oder Kokillengießmaschinen sind oder die ausschließlich im Zusammenhang mit einzelnen Druck- oder Kokillengießmaschinen gießfertige Nichteisenmetalle oder gießfertige Legierungen niederschmelzen,

 

 

4. Schmelzanlagen für Edelmetalle oder für Legierungen, die nur aus Edelmetallen oder aus Edelmetallen und Kupfer bestehen,

 

 

5. Schwalllötbäder und

 

 

6. Heißluftverzinnungsanlagen;

 

3.5 Anlagen zum Abziehen der Oberflächen von Stahl, insbesondere von Blöcken, Brammen, Knüppeln, Platinen oder Blechen, durch Flämmen; V

 

3.6 Anlagen zur Umformung von

 

 

3.6.1 Stahl durch Warmwalzen mit einer Kapazität je Stunde von

 

 

3.6.1.1 20 Tonnen oder mehr, G E
3.6.1.2 weniger als 20 Tonnen, V

 

3.6.2 Stahl durch Kaltwalzen mit einer Bandbreite von 650 Millimetern oder mehr, V

 

3.6.3 Schwermetallen, ausgenommen Eisen oder Stahl, durch Walzen mit einer Kapazität von 1 Tonne oder mehr je Stunde, V

 

3.6.4 Leichtmetallen durch Walzen mit einer Kapazität von 0,5 Tonnen oder mehr je Stunde; V

 

3.7 Eisen-, Temper- oder Stahlgießereien mit einer Verarbeitungskapazität an Flüssigmetall von

 

 

3.7.1 20 Tonnen oder mehr je Tag, G E
3.7.2 2 Tonnen bis weniger als 20 Tonnen je Tag; V

 

3.8 Gießereien für Nichteisenmetalle mit einer Verarbeitungskapazität an Flüssigmetall von

 

 

3.8.1 4 Tonnen oder mehr je Tag bei Blei und Cadmium oder 20 Tonnen oder mehr je Tag bei sonstigen Nichteisenmetallen, G E
3.8.2 0,5 Tonnen bis weniger als 4 Tonnen je Tag bei Blei und Cadmium oder 2 Tonnen bis weniger als 20 Tonnen je Tag bei sonstigen Nichteisenmetallen, ausgenommen V

 

 

1. Gießereien für Glocken- oder Kunstguss,

 

 

2. Gießereien, in denen in metallische Formen abgegossen wird, und

 

 

3. Gießereien, in denen das Material in ortsbeweglichen Tiegeln

 

 

niedergeschmolzen wird;

 

3.9 Anlagen zum Aufbringen von metallischen Schutzschichten

 

 

3.9.1 mit Hilfe von schmelzflüssigen Bädern auf Metalloberflächen mit einer Verarbeitungskapazität von

 

 

3.9.1.1 2 Tonnen oder mehr Rohstahl je Stunde, G E
3.9.1.2 2 Tonnen oder mehr Rohgut je Stunde, soweit nicht von der Nummer 3.9.1.1 erfasst, G

 

3.9.1.3 500 Kilogramm bis weniger als 2 Tonnen Rohgut je Stunde, ausgenommen Anlagen zum kontinuierlichen Verzinken nach dem Sendzimirverfahren, V

 

3.9.2 durch Flamm-, Plasma- oder Lichtbogenspritzen

 

 

3.9.2.1 auf Metalloberflächen mit einer Verarbeitungskapazität von 2 Tonnen oder mehr Rohstahl je Stunde, G E
3.9.2.2 auf Metall- oder Kunststoffoberflächen mit einem Durchsatz an Blei, Zinn, Zink, Nickel, Kobalt oder ihren Legierungen von 2 Kilogramm oder mehr je Stunde; V

 

3.10 Anlagen zur Oberflächenbehandlung mit einem Volumen der Wirkbäder von

 

 

3.10.1 30 Kubikmeter oder mehr bei der Behandlung von Metall- oder Kunststoffoberflächen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren, G E
3.10.2 1 Kubikmeter bis weniger als 30 Kubikmeter bei der Behandlung von Metalloberflächen durch Beizen oder Brennen unter Verwendung von Fluss- oder Salpetersäure; V

 

3.11 Anlagen, die aus einem oder mehreren maschinell angetriebenen Hämmern oder Fallwerken bestehen, wenn die Schlagenergie eines Hammers oder Fallwerkes

 

 

3.11.1 50 Kilojoule oder mehr und die Feuerungswärmeleistung der Wärmebehandlungsöfen 20 Megawatt o...

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