In der Praxis treten gelegentlich Fallkonstellationen auf, deren steuerliche Würdigung sich aus den bisherigen Erläuterungen nicht zweifelsfrei ableiten lassen. Dazu gehören:

4.3.1 Dachsanierung

Oftmals wird ein Gebäudedach im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage saniert oder verstärkt. Problematisch ist dies deshalb, da die Dachkonstruktion dem Gebäude zuzurechnen ist. Wird das Gebäude im Übrigen privat genutzt, z. B. als selbst bewohntes EFH, scheidet ein steuerlicher Abzug für die Dacharbeiten aus.[1]

Ein Betriebsausgabenabzug ist jedoch möglich, wenn die Arbeiten am Dach durch die Photovoltaikanlage veranlasst worden sind. Dies ist insbesondere der Fall bei einer Verstärkung der Sparren oder bei Einbau von Stützbalken aus statischen Gründen.[2] Befindet sich auf dem Dach eine Dacheindeckung aus Asbest, ist aus umweltschutz-rechtlichen Gründen eine Sanierung zwingend. Deshalb kam ein FG[3] zum Ergebnis, dass die Sanierungsaufwendungen in solch einem Fall abziehbare Betriebsausgaben sind. Doch das BFH hat im Revisionsverfahren[4] anders entschieden und einen Abzug verneint. Damit ist zumindest bei einer Dachsanierung auf einem privaten Gebäude in aller Regel kein Betriebsausgabenabzug möglich. Die Nutzung des Gebäudes zu anderen, nicht betrieblichen Zwecken, steht dem entgegen.

Auch wenn das Dach nur neu eingedeckt, da ohnehin bereits die Handwerker da sind, besteht kein unmittelbarer Zusammenhang mit der Photovoltaikanlage; ein Abzug als Betriebsausgaben scheidet aus.[5] Lediglich wenn das Gebäude (teilweise) vermietet wird, können diese Erhaltungsaufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden.

Auch seitens des BFH wird die Aufteilung von Aufwendungen und damit ein anteiliger Abzug als Betriebsausgaben mangels objektivierbarer Kriterien für eine Aufteilung abgelehnt.[6]

4.3.2 Batteriespeicher

Die in den letzten Jahren stetig gesunkenen Einspeisevergütungen haben dazu geführt, dass es heute vorteilhafter ist, das Einspeisen des eigenen Solarstroms möglichst zu vermeiden, sondern den selbst erzeugten Strom auch selbst zu verbrauchen. Damit dies in einem möglichst großen Umfang gelingt, ist ein Speicher unumgänglich.

Die Installation einer Photovoltaikanlage mit Speicher bzw. das Nachrüsten einer bereits vorhandenen Anlage mit einem Batteriespeicher hat auch steuerliche Folgen. Vor allem stellt sich die Frage, ob noch ein Totalgewinn möglich ist, oder ob die Anlage einen steuerlicher Liebhabereibetrieb (s. Tz. 4.2.1) darstellt.[1]

Hierzu ist eine Zweiteilung entsprechend der technischen Einbindung des Speichers vorzunehmen:

  1. Ist die Batterie vor dem Wechselrichter angeschlossen (sog. Gleichstromkopplung oder DC-Kopplung) hat das steuerrechtlich zur Folge, dass die Gesamtanlage ein einheitliches Wirtschaftsgut darstellt.[2] Der Stromspeicher ist ein unselbstständiger Bestandteil der Gesamtanlage und folglich sind die gesamten Anschaffungskosten (Anlage + Speicher) einheitlich über die Nutzungsdauer der Photovoltaikanlage abzuschreiben. Die deutlich höhere AfA kann dazu führen, dass kein Totalgewinn mehr erzielt wird. Die Finanzämter werden deshalb prüfen, ob nicht ein einkommensteuerlich unbeachtlicher Liebhabereibetrieb vorliegt.
  2. Ist die Batterie nach dem Wechselrichter angeschlossen (sog. Wechselstromkopplung oder AC-Kopplung), bleibt der Stromspeicher ein selbstständiges Wirtschaftsgut. Diese Art der Koppelung liegt oft bei einer späteren Nachrüstung der Anlage um einen Speicher vor. Da die Aufgabe des Speichers primär die Versorgung des Haushalts mit Strom ist, gehört der Batteriespeicher und ein ggf. erforderlicher zweiter Wechselrichter nicht zum Betrieb der Photovoltaikanlage. Eine Abschreibung der Speicherbatterie ist damit steuerlich nicht möglich, weshalb auch keine (erneute) Liebhabereiprüfung erforderlich ist.
 
Praxis-Tipp

Übergangsregelung für Altanlagen

In einigen Bundesländern hat die Finanzverwaltung dies früher anders gesehen; deshalb wird nun aus Vertrauensschutzgründen ein Wahlrecht gewährt: Für Stromspeicher, die vor dem 1.1.2019 angeschafft, hergestellt oder verbindlich bestellt worden sind, kann auch künftig weiterhin nach der bisherigen Verwaltungsauffassung verfahren werden.

[1] Zur umsatzsteuerlichen Behandlung siehe Tz. 7.7.

4.3.3 Cloud-Speicher

Energieunternehmen bieten teilweise eine sog. PV-Cloud an. Dies ist ein virtuelles Konto, auf welchem der produzierte Strom gutgeschrieben und nicht sofort eingespeist wird. Der auf diesem Konto virtuell zwischengespeicherte Strom kann später auch zur privaten Verwe...

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