Die überbetriebliche Verantwortlichkeit obliegt den Unfallversicherungsträgern, d. h. den Berufsgenossenschaften und Unfallkassen. Sie müssen mit allen geeigneten Mitteln dafür sorgen, dass Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren verhütet werden und eine wirksame Erste Hilfe gewährleistet ist (vgl. §§ 121 ff., 114 SGB VII). Eine überbetriebliche Verantwortung hat auch die Gewerbeaufsicht: Sie ist dafür verantwortlich, dass das staatliche Arbeitsschutzrecht eingehalten wird, d. h. die Arbeitsschutzgesetze und die entsprechenden Verordnungen.

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