Der Begriff der THG-Quote steht für Treibhausgasminderungsquote. Unternehmen, die fossile Energieträger in Verkehr bringen (sog. quotenverpflichtete Unternehmen), also vor allem Mineralölkonzerne, sind verpflichtet, die dadurch verursachten Treibhausgasemissionen im Rahmen der CO2-Belastung durch den sog. THG-Quotenhandel zu kompensieren. Der Prozentsatz der Minderung steigt jedes Jahr weiter an. Hierdurch sollen diese Unternehmen angeregt werden, im Rahmen der Energiewende in emissionsärmere Kraftstoffalternativen (z. B. sog. E-Fuels, Wasserstoff oder Anlagen für Erneuerbare Energien) zu investieren. Die THG-Quote ist daher als ein marktbasierendes Klimaschutzinstrument anzusehen.

Die THG-Quote für ein Unternehmen wird durch einen Referenzwert bestimmt, orientiert an den tatsächlich verursachten Treibhausgasemissionen und dem gesetzlich vorgeschriebenen Prozentsatz der Treibhausgasminderung. Wird die Quote nicht erfüllt, muss das Unternehmen eine Strafe für jede zu viel ausgestoßene Tonne Treibhausgas zahlen.

Neben der Erfüllung der THG-Quote durch das Inverkehrbringen von treibhausgasschonenden Kraftstoffen haben quotenverpflichtete Unternehmen seit 2017 auch die Möglichkeit einer Quotenerfüllung durch Dritte, die über entsprechendes Minderungspotenzial erfüllen. Als Dritte, die über entsprechendes Minderungspotenzial verfügen kommen auch Besitzer von Elektrofahrzeugen in Frage. Begünstigt sind hierbei nur reine Elektrofahrzeuge, also Elektroautos aber auch elektrisch betriebene Zweiräder, die eine Zulassung als Kraftfahrzeug haben. Minderungspotenziale von Hybridfahrzeugen sind ausgeschlossen. Für betriebliche und private Elektrofahrzeughalter besteht durch die Änderungen der 38. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) die Möglichkeit zur entgeltlichen Übertragung von Minderungspotenzial auf die THG-Quote verpflichteter Unternehmen.[1]

Die steuerliche Einordnung der Einkünfte aus der THG-Quote sowohl im unternehmerischen als auch im privaten Bereich ist derzeit noch steuerliches Neuland. Die Finanzverwaltung hat sich aktuell mit einer Meldung vom 16.5.2022 auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) zu diesem Thema geäußert. Des Weiteren existiert eine aktualisierte Kurzinformation des Landesamts für Steuern Rheinland-Pfalz zu diesem Thema (Az: S 2240/S 2256/S 2257 A – St 32 1, St 32 3, St 31 5), in der die "bundeseinheitlich abgestimmte" Verwaltungsauffassung für die Besteuerung der Prämien aus der THG-Quote dargestellt wird.

[1] Weitere Details zum rechtlichen Rahmen und zur Antragstellung findet man auf den Internetseiten des Umweltbundesamts unter: https://www.umweltbundesamt.de/themen/verkehr-laerm/kraft-betriebsstoffe/vollzug-38-bimschv-anrechnung-von-strom-fuer.

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