Beschreibung der Tätigkeit

Bau, Erweiterung, Betrieb und Erneuerung von Systemen der Wassergewinnung, -behandlung und -versorgung für den menschlichen Gebrauch, die auf der Entnahme natürlicher Wasserressourcen aus Oberflächen- oder Grundwasserquellen beruhen.

Die Wirtschaftstätigkeit umfasst die Wasserentnahme aus der Wasserressource, die erforderliche Aufbereitung des Wassers, um die Wasserqualität mit den geltenden Rechtsvorschriften in Einklang zu bringen, sowie die Verteilung des Wassers an die Bevölkerung und Lebensmittelunternehmer über Rohrleitungssysteme.

Die Wirtschaftstätigkeit umfasst weder die Bewässerung noch die Wasserentnahme aus Wasserressourcen für die Entsalzung von Meeres- oder Brackwasser.

Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere E36.00 und F42.9, zugeordnet werden.

Technische Bewertungskriterien

Wesentlicher Beitrag zur nachhaltigen Nutzung und zum Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
 

1.

Für den Betrieb eines bestehenden Wasserversorgungssystems, über das Verbraucher mit Wasser in ausreichender Menge und gesunder Qualität versorgt werden und das zur Effizienz der Wasserressourcen beiträgt, erfüllt die Tätigkeit die folgenden Kriterien:

 

a)

Das Wasserversorgungssystem steht mit der Richtlinie (EU) 2020/2184, dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/679 der Kommission[1] und den im Rahmen dieser Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten Einklang.

 

b)

Die Wasserverlustrate des Systems wird entweder nach der Bewertungsmethode des Infrastruktur-Leckageindex (ILI)[2] berechnet und der Schwellenwert beträgt 2,0 oder weniger, oder sie wird nach einer anderen geeigneten Methode berechnet und der Schwellenwert wird gemäß Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2020/2184 festgelegt. Diese Berechnung ist auf einen bestimmten Teil des Wasserversorgungs- bzw. Wasserverteilungsnetzes anzuwenden, d. h. auf Ebene des Wasserversorgungsgebiets, der Messzone(n) oder der Druckzone(n) (Pressure Managed Areas, PMAs).

 

c)

Die Wasserversorgungssysteme umfassen die Messung auf Ebene des Verbrauchers, wo das Wasser an eine vertraglich festgelegte Lieferstelle des eigenen Trinkwasserversorgungssystems des Verbrauchers geliefert wird.

 

2.

Für den Bau und den Betrieb eines neuen Wasserversorgungssystems oder die Erweiterung eines bestehenden Wasserversorgungssystems, über das neue Gebiete mit Wasser versorgt werden oder die Wasserversorgung in bestehenden Gebieten verbessert wird, erfüllt die Tätigkeit die folgenden Kriterien:

 

a)

Das Wasserversorgungssystem steht mit der Richtlinie (EU) 2020/2184, einschließlich der Anforderungen in Artikel 13 Absatz 8 der genannten Richtlinie, dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/679 und den im Rahmen dieser Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten im Einklang.

 

b)

Die Wasserverlustrate des neuen oder erweiterten Systems wird entweder nach der Bewertungsmethode des Infrastruktur-Leckageindex (ILI) berechnet und der Schwellenwert beträgt 1,5 oder weniger, oder sie wird nach einer anderen geeigneten Methode berechnet und der Schwellenwert wird gemäß Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2020/2184 festgelegt. Diese Berechnung ist auf den gesamten betreffenden und festgelegten Bereich des Wasserversorgungssystems bzw. des Wasserverteilungsnetzes anzuwenden, in dem die Arbeiten durchgeführt werden, d. h. auf Ebene des Wasserversorgungsgebiets, der Messzone(n) oder der Druckzone(n).

 

c)

Das Wasserversorgungssystem umfasst die Messung auf Ebene der Verbraucher, wo das Wasser an eine vertraglich festgelegte Lieferstelle des eigenen Trinkwasserversorgungssystems des Verbrauchers geliefert wird.

 

3.

Für die Erneuerung bestehender Wasserversorgungssysteme erfüllt die Tätigkeit die folgenden Kriterien:

 

a)

Die Tätigkeit verringert die Lücke zwischen entweder der über drei Jahre gemittelten, nach der Bewertungsmethode des Infrastruktur-Leckageindex (ILI) berechneten derzeitigen Wasserverlustrate und einem ILI von 1,5 oder zwischen der über drei Jahre gemittelten, nach einer anderen geeigneten Methode berechneten derzeitigen Wasserverlustrate und dem gemäß Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2020/2184 festgelegten Schwellenwert um mindestens 20 %. Die über drei Jahre gemittelte, derzeitige Wasserverlustrate wird für den gesamten Bereich des betreffenden oder festgelegten Teils des Wasserversorgungssystems bzw. Wasserverteilungsnetzes berechnet, in dem die Arbeiten durchgeführt werden, d. h. für das erneuerte Wasserversorgungssystem bzw. Wasserverteilungsnetz auf Ebene der Messzone(n) oder der Druckzone(n).

 

b)

Der Wasserversorger erstellt einen Plan mit Zielen und Zeitvorgaben für die Umsetzung der Verbrauchsmessung auf Ebene der Verbraucher, der von den zuständigen Behörden genehmigt wird.

 

4.

Die Wasserentnahme über das Wasserversorgungssystem wurde entsprechend genehmigt. Diese Entnahmen werden gemäß der R...

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