Die Darlehen dieses Programms können für dieselbe Maßnahme mit anderen Fördermitteln kombiniert werden. Zu beachten ist:
Kombination nicht möglich
Soll eine Kombination des BEG-Programms und eine Förderung nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) erfolgen, ist dies zulässig. Eine Kumulierung dieser beiden Förderungen ist aber nicht möglich.
Die gleichzeitige Inanspruchnahme einer BEG-Förderung und
- einer Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG),
- einer Bundesförderung für Wärmenetze,
- dem Vorgängerprogramm Heizungsoptimierung (HZO),
- dem KfW-Programm "Zuschuss Brennstoffzelle" (433),
- dem Produkt BEG Zuschuss NWG (463),
- dem Zuschuss des BAFA für Einzelmaßnahmen (BEG EM),
- der Förderung aus den Vorgängerprogrammen CO2-Gebäudesanierungsprogramm/EBS-Programm, Marktanreizprogramm (MAP), Anreizprogramm Energieeffizienz (APEE)
für ein und dieselbe Maßnahme ist nicht möglich.
Ergibt sich infolge der Kumulierung für die zu fördernde Maßnahme eine Förderquote von insgesamt mehr als 60 %, hat dies der Antragsteller bei der KfW anzuzeigen. Es kann hier zu Kürzungen des gewährten BEG-Darlehens kommen.
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