2.1 ESRS 2 – Allgemeine Offenlegungsanforderungen

 

Rz. 12

In ESRS G1.4 wird betont, dass die Offenlegungsanforderungen des ESRS G1 i. V. m. den in ESRS 2 geforderten Angaben zu Governance (GOV), Strategie (SBM) und Management von Auswirkungen, Risiken und Chancen (IRO) gelesen und berichtet werden sollen. Insbes. bei der Wesentlichkeitsbetrachtung ist zu beachten, dass die Angaben nach ESRS 2 weder den Wesentlichkeitsbeschränkungen noch den Übergangserleichterungen unterliegen und daher ab dem jeweiligen Erstberichtsjahr stets anzugeben sind. Die nach ESRS 2 nötigen Angaben sind grds. bei den dortigen Angaben und somit im allgemeinen Teil vorzunehmen. Es ist aber zweckmäßig, im Governance-Teil einen Verweis auf diese Angaben aufzunehmen.

2.2 ESRS 2 GOV-1 – die Rolle der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane

 

Rz. 13

In ESRS G1.5 werden zunächst Offenlegungspflichten statuiert, die die Vorgaben des ESRS 2 GOV-1 hinsichtlich der Rolle der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane weiterführen. Unternehmen sollen auch darüber berichten, welche Rolle die Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane in Bezug auf die Unternehmenspolitik haben. Ferner sollen Unternehmen angeben, welches Fachwissen die Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane in Fragen der Unternehmenspolitik aufweisen.

Ziel dieser Offenlegungspflichten ist es, ein Verständnis dafür zu schaffen, wie die Aufgaben und Zuständigkeiten innerhalb der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane hinsichtlich der Steuerung und Überwachung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit der Unternehmenspolitik verteilt sind und ob die jeweiligen Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane über das notwendige Fachwissen bzw. die Fähigkeiten verfügen oder den Zugang zu solchen Fachkenntnissen und Fähigkeiten haben. Auf Basis dieser Informationen sollen externe Berichtsadressaten besser nachvollziehen können, ob die Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane insgesamt in der Lage sind, ihre Verantwortlichkeiten im Zusammenhang mit der Unternehmenspolitik zu erfüllen. Weder in ESRS G1.5 noch an anderer Stelle wird näher erläutert, welche konkreten Kenntnisse oder Fähigkeiten seitens der Organmitglieder notwendig sind. Auch wenn dies nicht explizit in ESRS G1.5 gefordert wird, kann es daher sinnvoll sein, ggf. im Nachhaltigkeitsbericht zu erläutern, in welchem Zusammenhang die genannten Kompetenzen der Organmitglieder mit der Steuerung und Überwachung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen in puncto Unternehmenspolitik stehen.

 
Praxis-Tipp

Die Vielzahl an unterschiedlichen Nachhaltigkeitsthemen schlagen sich in hohen Anforderungen an die Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane nieder. Es ist daher sinnvoll, die Kompetenzen der einzelnen Mitglieder zu den einzelnen Nachhaltigkeitsthemen für externe Berichtsadressaten nachvollziehbar im Nachhaltigkeitsbericht darzustellen. Als Vorbild kann das sog. Kompetenzprofil für Aufsichtsräte dienen, welches Unternehmen, die in den Anwendungsbereich des § 161 AktG fallen, in der (Konzern-)Erklärung zur Unternehmensführung offenzulegen haben. DCGK-Empfehlung C.1 sieht vor, das Kompetenzprofil in Form einer Matrix darzustellen. Die Matrixdarstellung erscheint auch zur Umsetzung der Berichtserfordernisse im Zusammenhang mit ESRS 2 GOV-1 zweckmäßig, damit Außenstehende den Überblick behalten.

2.3 ESRS 2 IRO-1 – Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung und Bewertung wesentlicher Auswirkungen, Risiken und Chancen

 

Rz. 14

Nach ESRS G1.6 sind die Verfahren zur Ermittlung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit der Unternehmenspolitik zu beschreiben. Unternehmen haben ferner alle relevanten Kriterien offenzulegen, die bei der Wesentlichkeitsanalyse verwendet werden, einschl. des Standorts, der Tätigkeit, des Sektors und Struktur der Transaktion. ESRS G1.6 knüpft somit unmittelbar an die Offenlegungspflicht des ESRS 2 IRO-1 an. Ziel der Offenlegungspflicht ESRS G1.6 ist es somit, externen Berichtsadressaten ein Verständnis darüber zu vermitteln, wie das Unternehmen seine Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit der Unternehmenspolitik ermittelt und bewertet und welche davon wesentlich sind.

 

Rz. 15

Eine Schlüsselkomponente ist, dass ein Unternehmen die damit verbundenen Risiken unter Berücksichtigung des Geschäftsmodells und der Aktivitäten, des geografischen Standorts der Aktivitäten und der inhärenten Risiken von Korruption, Bestechung und ähnlichen Verhaltensweisen bewertet. Risikobewertungen können dazu beitragen, das Potenzial für problematische Vorfälle im Zusammenhang mit dem Unternehmen einzuschätzen und bei der Gestaltung von Strategien und Verfahren zur Bekämpfung solcher Verhaltensweisen zu helfen. In einigen Sektoren oder Teilsektoren und/oder Regionen sind die Risiken im Zusammenhang mit diesen Verhaltensweisen stärker ausgeprägt und die Risikobewertung des Unternehmens sollte dies erfassen. Speziell im Hinblick auf Korruption und Bestechung sollte die Risikobewertung die Risiken berücksichtigen, die von (vor- oder nachgelagerten) Geschäftspartnern in der Wertschöpfungskette ausgehen. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen...

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