Rz. 29

Die für die Anwendung der SFDR relevanteste weitere Rechtsverordnung ist die EU-Taxonomie (EU) 2020/852. Die Taxonomie-Verordnung ergänzt die SFDR in der Hinsicht, dass sie klar definiert, was nachhaltiges Wirtschaften umfasst. Sie liefert eine Begriffsdefinition dafür, was das in der SFDR genannte (ökologisch) nachhaltige Wirtschaften ausmachen soll. Die objektiven Kriterien, anhand derer nachhaltiges Wirtschaften künftig festgemacht werden soll, basieren auf 6 Umweltzielen:

  1. Klimaschutz,
  2. Anpassung an den Klimawandel,
  3. nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen,
  4. Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft,
  5. Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung und
  6. Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme (§ 12 Rz 14 ff.).
 

Rz. 30

Eine Wirtschaftsaktivität kann i. S. d. EU-Taxonomie nur als (ökologisch) nachhaltig betrachtet werden, wenn sie einen wesentlichen Beitrag zu mind. einem dieser Umweltziele leistet und dabei im Einklang mit den restlichen Zielen steht. Die Festlegung der konkreten Kriterien erfolgt in den "Delegated Acts". Zu den ersten 2 Umweltzielen, dem Klimaschutz und der Anpassung an den Klimawandel, sind diese bereits erschienen.[1] Die weiteren 4 werden in naher Zukunft folgen.[2] Gleichwohl gelten die Offenlegungsanforderungen bzgl. auch der weiteren 4 Umweltziele nach Auffassung der BaFin bereits ab dem 1.1.2023.[3]

Ferner sind in einem delegierte Rechtsakt Kriterien für spezifische Gas- und Nuklearaktivitäten veröffentlicht worden.[4]

Die objektiven Kriterien der Delegated Acts werden lt. EU weiter angepasst werden.

 

Rz. 31

Für nach Art. 8 eingestufte Produkte müssen ab 1.7.2022 zusätzliche Angaben darüber erfolgen, ob sie Anlagen in nachhaltige Investitionen aufweisen. Sollte dies der Fall sein, muss offengelegt werden, ob diese im Einklang mit der Taxonomie-Verordnung stehen.[5]

Für nach Art. 9 eingestufte Produkte muss offengelegt werden, ob sie nachhaltige Investitionen enthalten, welche im Einklang mit den spezifischen Kriterien der Taxonomie-Verordnung stehen.[6]

Für Produkte nach Art. 6 schreibt die EU-Taxonomie eine Negativerklärung bzgl. der Nachhaltigkeitskriterien vor.

 

Rz. 32

Die BaFin hat am 2.8.2021 einen Entwurf einer Richtlinie für nachhaltig ausgerichtete Investmentvermögen veröffentlicht. Dieser enthält weitere Vorgaben zur Ausgestaltung von Publikumsinvestmentvermögen, die sich als nachhaltig bezeichnen oder explizit als nachhaltig vertrieben werden. Dieser für den deutschen Wirtschaftsraum geschaffene Entwurf geht über die SFDR hinaus und beinhaltet explizite Vorgaben wie z. B. eine geforderte Mindestinvestitionsquote von 75 % in nachhaltige Vermögensgegenstände.

[1] Delegierte Verordnung (EU) 2021/2139 der Kommission v. 4.6.2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852, ABl. EU v. 9.12.2021, L 442/1 ff.
[2] Entgegen Art. 11 Abs. 5 ist von der EU-Kommission bis zum 1.6.2022 kein delegierter Rechtsakt (RTS) für die weiteren 4 Umweltziele der Taxonomie-Verordnung vorgelegt worden.
[3] Vgl. BaFin, Mitteilung zur Offenlegungsverordnung v. 30.3.2022, www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Meldung/2022/meldung_2022_03_30_EU_Offenlegungsverordnung.html, abgerufen am 3.1.2023.
[4] Delegierte Verordnung (EU) 2022/1214 der Kommission v. 9.3.2022 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178, ABl. EU v. 15.7.2022, L188/1 ff.
[5] Art. 8 Abs. 2a SFDR geändert durch Art. 25 Taxonomie-Verordnung (EU) 2020/852.
[6] Art. 9 Abs. 4a SFDR geändert durch Art. 25 Taxonomie-Verordnung (EU) 2020/852.

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