Sonderausgabenabzug

Krankenversicherungszuschüsse der gesetzlichen Rentenversicherung


Sonderausgaben: Krankenversicherungszuschüsse für Rentner

In der Praxis mindern Krankenversicherungszuschüsse der gesetzlichen Rentenversicherung als steuerfreie Zuschüsse die als Sonderausgaben abzugsfähigen Beiträge zur privaten Krankenversicherung eines Rentners.

Beitragserstattungen der Deutschen Rentenversicherung i. S. des § 210 SGB VI sind nach Auffassung des BFH (Urteil v. 7.7.2020, X R 35/18) als "andere Leistungen" steuerbare Einkünfte nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG (aber steuerfrei nach § 3 Nr. 3 Buchst. b EStG und können deshalb nicht zugleich "negative Sonderausgaben" sein.

Fall des Niedersächsischen FG: Beitragszuschüsse der gesetzlichen Rentenversicherung

Auf dieses BFH-Urteil hatten sich die Kläger auch in einem vom Niedersächsischen FG entschiedenen Fall berufen. Hier bezog einer der Kläger Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Da er privat kranken- und pflegeversichert ist, erhielt er Beitragszuschüsse der gesetzlichen Rentenversicherung.

Aufgrund rückwirkender Bewilligung für 6 Jahre überstiegen die Beitragszuschüsse die im Streitjahr 2019 gezahlten Basisvorsorgebeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Der Erstattungsüberhang wurde dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzugerechnet. 

Auffassung der Kläger: Zuschüsse nicht zu berücksichtigen

Die Kläger waren der Auffassung, dass die Zuschüsse nicht zu berücksichtigen sind. Sie berufen sich darauf, dass der Krankenversicherungszuschuss steuerfrei gem. § 3 Nr. 14 EStG ist. Es liege gerade keine Beitragsermäßigung der Krankenversicherung vor.

Es gebe keine gesetzliche Grundlage dafür, dass steuerfrei gezahlte Zuschüsse des Rentenversicherungsträgers einen Sonderausgabenabzug schmälern. Der BFH habe mit Urteil v. 7.7.2020, X R 35/18, entschieden, dass steuerfreie Einnahmen nicht zugleich "negative Sonderausgaben" sind. Das Gesetz kenne keine negativen Sonderausgaben. Wenn der Gesetzgeber eine Steuerbefreiungsvorschrift installiert, so sei es nicht zulässig, solche Einnahmen mit Wirkung einer steuerlichen Belastung bei steuerlich abzugsfähigen Aufwendungen zu kürzen.

FG: Minderung der Basisvorsorgebeiträge gerechtfertigt

Das Niedersächsische FG ist anderer Auffassung (Urteil v. 10.7.2024, 4 K 21/22).

Basisvorgebeiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung fallen unter § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und b EStG. Gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 1 1. Hs. EStG ist Voraussetzung für den Abzug der in Abs. 1 Nr. 2, 3 und 3a bezeichneten Beträge (Vorsorgeaufwendungen), dass sie nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen; dabei stehen steuerfreie Zuschüsse zu einer Kranken- oder Pflegeversicherung insgesamt in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Abs. 1 Nr. 3 (§ 10 Abs. 2 Nr. 1 letzter Hs. EStG).

Nach § 10 Abs. 4b EStG ist ein steuerfreier Zuschuss, den der Steuerpflichtige für die von ihm für einen anderen Veranlagungszeitraum geleisteten Aufwendungen zur Basisvorsorge erhält, den erstatteten Aufwendungen gleichzustellen. Übersteigen bei den Sonderausgaben nach Abs. 1 Nr. 2 bis 3a die im Veranlagungszeitraum erstatteten Aufwendungen die geleisteten Aufwendungen (Erstattungsüberhang), ist der Erstattungsüberhang mit anderen im Rahmen der jeweiligen Nummer anzusetzenden Aufwendungen zu verrechnen. Ein verbleibender Betrag des sich bei den Aufwendungen nach Abs. 1 Nr. 3 und 4 ergebenden Erstattungsüberhangs ist dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzuzurechnen.

Aufgrund der gesetzlichen Regelung kommt das FG zu dem Ergebnis, dass hier zurecht die Beitragszuschüsse den gezahlten Beiträgen entgegengerechnet wurden. In den sachlichen Anwendungsbereich von § 10 Abs. 4b EStG fallen nämlich alle Zahlungen, die der Steuerpflichtige als Rückfluss von Aufwendungen erhält, die er im Zusammenhang mit den dort jeweils genannten Sonderausgaben getätigt hat. Auf den Grund für den Rückfluss der Aufwendungen komme es nicht an, so das FG.

Der Begriff "erstattete Aufwendungen" sei nach Wortlaut und Systematik des § 10 Abs. 4b Sätze 2 und 3 EStG weit auszulegen. Der im Streitfall für zurückliegende Jahre nachgezahlte Zuschuss zur Krankenversicherung gehöre damit zu den erstatteten Aufwendungen und sei von den geleisteten Krankenversicherungsbeiträgen abzuziehen. Dass, worauf sich die Kläger berufen, "steuerfreie Einnahmen nicht zu einer steuerlichen Belastung bei steuerlich abzugsfähigen Aufwendungen führen" könnten, sei unzutreffend. Die gesetzliche Regelung des § 10 Abs. 4b EStG treffe hierzu eine andere Bestimmung.

Das von den Klägern angeführte BFH-Urteil betraf die Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen; diese würden von § 10 Abs. 4b EStG nicht erfasst.

Revisionsverfahren beim BFH anhängig

das Revisionsverfahren ist vor dem BFH (Az. X R 11/25) mit folgender Rechtsfrage offen:

"Mindern Zuschüsse der gesetzlichen Rentenversicherung zu den Aufwendungen eines Rentners für seine private Krankenversicherung gemäß § 10 Abs. 4b Satz 1 – 3 EStG die abziehbaren Sonderausgaben oder ist die Einordnung dieser Zuschüsse als nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG steuerbare, aber gemäß § 3 Nr. 14 EStG steuerfreie Einnahme systematisch vorrangig mit der Folge, dass der Anwendungsbereich des § 10 Abs. 4b Sätze 1-3 EStG nicht eröffnet ist?


0 Kommentare
Das Eingabefeld enthält noch keinen Text oder nicht erlaubte Sonderzeichen. Bitte überprüfen Sie Ihre Eingabe, um den Kommentar veröffentlichen zu können.
Noch keine Kommentare - teilen Sie Ihre Sicht und starten Sie die Diskussion