Krankenversicherungszuschüsse der gesetzlichen Rentenversicherung
Beitragserstattungen der Deutschen Rentenversicherung i. S. des § 210 SGB VI sind nach Auffassung des BFH (Urteil v. 7.7.2020, X R 35/18) als "andere Leistungen" steuerbare Einkünfte nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG (aber steuerfrei nach § 3 Nr. 3 Buchst. b EStG und können deshalb nicht zugleich "negative Sonderausgaben" sein.
Fall des Niedersächsischen FG: Beitragszuschüsse der gesetzlichen Rentenversicherung
Auf dieses BFH-Urteil hatten sich die Kläger auch in einem vom Niedersächsischen FG entschiedenen Fall berufen. Hier bezog einer der Kläger Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Da er privat kranken- und pflegeversichert ist, erhielt er Beitragszuschüsse der gesetzlichen Rentenversicherung.
Aufgrund rückwirkender Bewilligung für 6 Jahre überstiegen die Beitragszuschüsse die im Streitjahr 2019 gezahlten Basisvorsorgebeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Der Erstattungsüberhang wurde dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzugerechnet.
Auffassung der Kläger: Zuschüsse nicht zu berücksichtigen
Die Kläger waren der Auffassung, dass die Zuschüsse nicht zu berücksichtigen sind. Sie berufen sich darauf, dass der Krankenversicherungszuschuss steuerfrei gem. § 3 Nr. 14 EStG ist. Es liege gerade keine Beitragsermäßigung der Krankenversicherung vor.
Es gebe keine gesetzliche Grundlage dafür, dass steuerfrei gezahlte Zuschüsse des Rentenversicherungsträgers einen Sonderausgabenabzug schmälern. Der BFH habe mit Urteil v. 7.7.2020, X R 35/18, entschieden, dass steuerfreie Einnahmen nicht zugleich "negative Sonderausgaben" sind. Das Gesetz kenne keine negativen Sonderausgaben. Wenn der Gesetzgeber eine Steuerbefreiungsvorschrift installiert, so sei es nicht zulässig, solche Einnahmen mit Wirkung einer steuerlichen Belastung bei steuerlich abzugsfähigen Aufwendungen zu kürzen.
FG: Minderung der Basisvorsorgebeiträge gerechtfertigt
Das Niedersächsische FG ist anderer Auffassung (Urteil v. 10.7.2024, 4 K 21/22).
Basisvorgebeiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung fallen unter § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und b EStG. Gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 1 1. Hs. EStG ist Voraussetzung für den Abzug der in Abs. 1 Nr. 2, 3 und 3a bezeichneten Beträge (Vorsorgeaufwendungen), dass sie nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen; dabei stehen steuerfreie Zuschüsse zu einer Kranken- oder Pflegeversicherung insgesamt in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Abs. 1 Nr. 3 (§ 10 Abs. 2 Nr. 1 letzter Hs. EStG).
Nach § 10 Abs. 4b EStG ist ein steuerfreier Zuschuss, den der Steuerpflichtige für die von ihm für einen anderen Veranlagungszeitraum geleisteten Aufwendungen zur Basisvorsorge erhält, den erstatteten Aufwendungen gleichzustellen. Übersteigen bei den Sonderausgaben nach Abs. 1 Nr. 2 bis 3a die im Veranlagungszeitraum erstatteten Aufwendungen die geleisteten Aufwendungen (Erstattungsüberhang), ist der Erstattungsüberhang mit anderen im Rahmen der jeweiligen Nummer anzusetzenden Aufwendungen zu verrechnen. Ein verbleibender Betrag des sich bei den Aufwendungen nach Abs. 1 Nr. 3 und 4 ergebenden Erstattungsüberhangs ist dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzuzurechnen.
Aufgrund der gesetzlichen Regelung kommt das FG zu dem Ergebnis, dass hier zurecht die Beitragszuschüsse den gezahlten Beiträgen entgegengerechnet wurden. In den sachlichen Anwendungsbereich von § 10 Abs. 4b EStG fallen nämlich alle Zahlungen, die der Steuerpflichtige als Rückfluss von Aufwendungen erhält, die er im Zusammenhang mit den dort jeweils genannten Sonderausgaben getätigt hat. Auf den Grund für den Rückfluss der Aufwendungen komme es nicht an, so das FG.
Der Begriff "erstattete Aufwendungen" sei nach Wortlaut und Systematik des § 10 Abs. 4b Sätze 2 und 3 EStG weit auszulegen. Der im Streitfall für zurückliegende Jahre nachgezahlte Zuschuss zur Krankenversicherung gehöre damit zu den erstatteten Aufwendungen und sei von den geleisteten Krankenversicherungsbeiträgen abzuziehen. Dass, worauf sich die Kläger berufen, "steuerfreie Einnahmen nicht zu einer steuerlichen Belastung bei steuerlich abzugsfähigen Aufwendungen führen" könnten, sei unzutreffend. Die gesetzliche Regelung des § 10 Abs. 4b EStG treffe hierzu eine andere Bestimmung.
Das von den Klägern angeführte BFH-Urteil betraf die Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen; diese würden von § 10 Abs. 4b EStG nicht erfasst.
Revisionsverfahren beim BFH anhängig
das Revisionsverfahren ist vor dem BFH (Az. X R 11/25) mit folgender Rechtsfrage offen:
"Mindern Zuschüsse der gesetzlichen Rentenversicherung zu den Aufwendungen eines Rentners für seine private Krankenversicherung gemäß § 10 Abs. 4b Satz 1 – 3 EStG die abziehbaren Sonderausgaben oder ist die Einordnung dieser Zuschüsse als nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG steuerbare, aber gemäß § 3 Nr. 14 EStG steuerfreie Einnahme systematisch vorrangig mit der Folge, dass der Anwendungsbereich des § 10 Abs. 4b Sätze 1-3 EStG nicht eröffnet ist?
-
Abgabefristen für die Steuererklärungen 2019 bis 2025
7.859
-
Umsatzsteuer 2026: Wichtige Änderungen im Überblick
6.826
-
Begünstigte Versicherungsverträge vor dem 1.1.2005 in Rentenform
2.0752
-
Pflichtangaben für Kleinbetragsrechnungen
1.225
-
Fallstricke bei der Erbschaftsteuerbefreiung des Familienheims
992
-
Neuregelung des häuslichen Arbeitszimmers und der Pauschalen ab VZ 2023
960
-
Feststellung des Grades der Behinderung für zurückliegende Zeiträume
826
-
Anschaffungsnahe Herstellungskosten bei Gebäuden
782
-
10-Tages-Zeitraum bei Lastschrifteinzug für Umsatzsteuervorauszahlung
748
-
Umsatzsteuer 2025: Wichtige Änderungen im Überblick
7183
-
Rabattfreibetrag bei konzerninterner Dienstleistungsgesellschaft
04.02.2026
-
VGH Kassel weist bei Dezemberhilfe Klage einer Einzelhändlerin ab
04.02.2026
-
Private Fremdwährungskonten: "Neue" steuerliche Regeln seit 2025?
03.02.2026
-
Hinzurechnung des Kindergeldes bei der Günstigerprüfung
03.02.2026
-
Verfassungsmäßigkeit der zumutbaren Belastung
02.02.2026
-
Razzia gegen organisierte Schwarzarbeit in der Baubranche
29.01.2026
-
Arbeitnehmerentsendung ohne lokalen Arbeitsvertrag
28.01.2026
-
EU-Beihilferecht kein Problem: Autohaus gewinnt Klage bei Überbrückungshilfe IV
28.01.2026
-
VG Schleswig bestätigt: Versäumte Endabrechnungsfrist kostet Neustarthilfe
21.01.2026
-
Zu Unrecht gewährte Energiepreispauschale durch Arbeitgeber
20.01.2026