Selbstbehalte bei Krankenversicherungen geltend machen
Beispiel: A hat bei der D-Versicherungs AG für sich und seine Tochter B einen privaten Krankenversicherungsvertrag abgeschlossen. Dieser sieht einen jährlichen Selbstbehalt von 1.800 EUR für A und einen von 1.080 EUR für B vor. A hat den Selbstbehalt von insgesamt 2.880 EUR in seiner Einkommensteuererklärung 2013 als außergewöhnliche Belastung i. S. d. § 33 EStG geltend gemacht. Er wird antragsgemäß veranlagt. Die Selbstbehalte wirken sich jedoch nicht steuermindernd aus, da sie die zumutbare Belastung i. S. d. § 33 Abs. 3 EStG nicht übersteigen. A legt gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 Einspruch ein und macht geltend, Selbstbehalte für sich und Tochter seien als Sonderausgaben zu berücksichtigen, da sie sich im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen nicht auswirken würden.
Das FG Köln hat entschieden, dass die Selbstbehalte keine Beiträge zu Krankenversicherungen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a EStG sind (Urteil v. 15.8.2013, 15 K 1858/12). Nur solche Ausgaben können nach Meinung des FG zu den Beiträgen zu Krankenversicherungen gehören, die zumindest im Zusammenhang mit der Erlangung des Versicherungsschutzes stehen und damit – als Vorsorgeaufwendungen - letztlich der Vorsorge dienen. Durch die Vereinbarung eines Selbstbehalts habe der Steuerpflichtige eine zulässige Gestaltung gewählt, die zu geringeren Sonderausgaben und gegebenenfalls höheren außergewöhnlichen Belastungen führt. Dem habe die steuerrechtliche Beurteilung zu folgen. Hiergegen bestünden auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Praxis-Tipp: Die Nichtzulassungsbeschwerde des Steuerpflichtigen war erfolgreich. Der BFH hat die Revision gegen das Urteil zugelassen (Az. beim BFH: X R 43/14). Das könnte dafür sprechen, dass der BFH die Ansicht des FG nicht teilt. Nun muss sich der BFH mit der praxisrelevanten Frage befassen, ob es aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten ist, Selbstbehalte bei Krankenversicherungen ohne Kürzung um eine zumutbare Belastung zum Abzug als außergewöhnliche Belastung zuzulassen bzw. als Sonderausgabe zu berücksichtigen. Es liegt auf der Hand, dass einschlägige Fälle offen gehalten werden sollten, bis der BFH entschieden hat. Einsprüche ruhen kraft Gesetzes (§ 363 Abs. 2 Satz 2 AO).
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