Mietkautionen als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
Beispiel: A vermietet eine zu seinem Privatvermögen gehörende Eigentumswohnung ab 1.10.2020 an einen neuen Mieter, der ihm zu Beginn des Mietverhältnisses 3 Monatsmieten von zusammen 1.800 EUR überwiesen hat.
Grundsätzlich keine Einnahmen aus Vermietung
Bei den Kautionszahlungen handelt es sich im Zeitpunkt ihrer Überweisung auf das Konto des Vermieters (noch) um keine Einnahmen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Einnahmen sind nach § 8 Abs. 1 EStG alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4-7 EStG zufließen, hier also den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 i. V. m. § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG).
Das FG Münster weist in einer neueren Entscheidung darauf hin, dass allein der Umstand, dass im Mietvertrag die Zahlung einer Mietkaution vereinbart worden ist, nicht dazu führt, dass die Kaution dem Vermieter im Rahmen des Mietverhältnisse zugeflossen ist (FG Münster, Urteil v. 10.12.2019, 2 K 2497/17 E, Revision anhängig unter BFH-Az. IX R 11/20). Vielmehr ist der beim Vermieter hinterlegte Geldbetrag zunächst nur eine Sicherheit für ihn. Der Vermieter darf über die Kaution nicht frei verfügen, sodass er noch keine wirtschaftliche Verfügungsmacht über den Betrag hat.
Tipp: Zufluss aber bei Aufrechnung
Erst soweit der Vermieter die Kaution nach Ende des Mietverhältnisses z. B. wegen vom Mieter verursachter Schäden einbehält, ist sie beim Vermieter als Einnahme zu behandeln (FG München, Urteil v. 22.1.2003, 9 K 1013/01). Die einbehaltene Kaution ist dann im Jahr des Zuflusses als Einnahme zu erfassen, d.h. in dem Jahr, in dem sie mit dem Schadensersatzanspruch des Vermieters o. Ä. aufgerechnet wird (Rz. 20 des genannten Urteils des FG Münster). Die Aufrechnung ist dabei Ausdruck wirtschaftlicher Verfügungsmacht.
Neue Rechtsprechung des BGH
Ist dem Vermieter in einem Wohnraummietverhältnis eine Mietsicherheit gewährt worden, hat sich der Vermieter nach dem Ende des Mietverhältnisses innerhalb angemessener, nicht allgemein bestimmbarer Frist gegenüber dem Mieter zu erklären, ob und (ggf.) welche aus dem beendeten Mietverhältnis stammenden Ansprüche er gegen diesen erhebt. Mit einer solchen Erklärung wird die Mietsicherheit abgerechnet, da der Vermieter damit deutlich macht, ob und (ggf.) in Bezug auf welche Forderungen er ein Verwertungsinteresse an der gewährten Mietsicherheit hat. Eine als Mietsicherheit gewährte Barkaution kann auch durch schlüssiges Verhalten, etwa durch eine vom Vermieter erklärte Aufrechnung, abgerechnet werden (BGH, Urteil v. 24.7.2019, VIII ZR 141/17).
-
Abgabefristen für die Steuererklärungen 2019 bis 2025
1.311
-
Begünstigte Versicherungsverträge vor dem 1.1.2005 in Rentenform
8842
-
Neue Bagatellgrenzen für betrieblich genutzte Grundstücksteile
4972
-
Pflichtangaben für Kleinbetragsrechnungen
486
-
Unterhaltsleistungen an über 25 Jahre alte studierende Kinder
45816
-
Neuregelung des häuslichen Arbeitszimmers und der Pauschalen ab VZ 2023
405
-
Feststellung des Grades der Behinderung für zurückliegende Zeiträume
374
-
Behinderten-Pauschbetrag auch bei Pflegegrad 4 oder 5
315
-
Fallstricke bei der Erbschaftsteuerbefreiung des Familienheims
300
-
Schätzung des Arbeitslohns bei Handwerkerleistungen
298
-
Vollmachtsdatenbank in der Sozialversicherung
01.10.2026
-
Finanzielle Beteiligung bei doppelter Haushaltsführung
30.09.2026
-
Corona-Soforthilfe: VG Koblenz weist Klage trotz Umsatzeinbruch ab
30.09.2026
-
Strafverteidigungskosten bei Freiheitsstrafe
29.09.2026
-
Berufung nach verlorener Klage auf Überbrückungshilfe: Wann ist sie möglich?
23.09.2026
-
PKV-Beiträge trotz Arbeitgeber als Versicherungsnehmer abziehbar?
22.09.2026
-
Was Steuerberater bei der Forschungszulage frühzeitig vom Mandanten wissen müssen
17.09.2026
-
Dezemberhilfe: Falsche Angaben zur Betroffenheit schließen Vertrauensschutz aus
16.09.2026
-
Teilfreistellungen bei Fonds und ETF im Betriebsvermögen
15.09.2026
-
Kindergeld bei Teilzeitbeschäftigung und anlassbezogener Freistellung eines Beamten
14.09.2026