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FG München Urteil vom 22.01.2003 - 9 K 1013/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachträgliche Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung. Zufluss der einbehaltenen Kaution als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Kosten für die Renovierung einer Wohnung nach Auszug des Mieters und vor einer beabsichtigten Selbstnutzung sind ausnahmsweise insoweit als nachträgliche Werbungskosten abzugsfähig, wie die Aufwendungen getätigt werden, um einen Schaden zu beseitigen, der die mit dem gewöhnlichen Gebrauch der Mietsache verbundene Abnutzung deutlich übersteigt. Die Aufwendungen sind in diesem Fall jedoch nur bis zur Höhe des eigetretenen Schadens, d.h. bis zur Höhe des Zeitwerts der beschädigten Sache, abzugsfähig. Eine weitere Ausnahme vom grundsätzlichen Abzugsverbot gilt dann, soweit der Mieter mit den Aufwendungen, z.B. durch Einbehaltung der Kaution, belastet wurde.

2. Die als Schadensersatz für vom Mieter verursachte Schäden an der Mietsache einbehaltene Kaution ist in dem Jahr als Einnahme bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu erfassen, in dem die Aufrechnung mit dem Schadensersatzanspruch erklärt wurde.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, §§ 11, 12 Nr. 1

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Renovierungsaufwendungen nach Auszug des Mieters als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig sind.

Die Kläger sind Ehegatten und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Kläger haben im Jahr 1980 von einem Bauträger die am 31. Dezember 1980 bezugsfertig gewordene Eigentumswohnung in …. erworben. Nach verschiedenen Vormietern haben die Kläger die Wohnung ab 1. September 1987 für die Dauer von drei Jahren, d.h. bis 31. August 1990, an … für Wohnzwecke vermietet. Auf den Mietvertrag vom 8. Juli 1987 wird Bezug genommen. Die Mieterin entrichtete eine Kaution...

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Nachträgliche Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung
Nachträgliche Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung

  Leitsatz Kosten für die Renovierung einer Wohnung nach Auszug des Mieters und vor einer beabsichtigten Selbstnutzung sind ausnahmsweise insoweit als nachträgliche Werbungskosten abzugsfähig, wie die Aufwendungen getätigt werden, um einen Schaden zu ...

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