Aufwendungen für Geburtstagsfeier als Werbungskosten

Aufwendungen eines Arbeitnehmers für eine Feier aus beruflichem und privatem Anlass können hinsichtlich der Gäste aus dem beruflichen Umfeld als Werbungskosten abziehbar sein. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob ein Werbungskostenabzug auch dann möglich ist, wenn - wie bei einer Geburtstagsfeier - alles zunächst auf eine lediglich private Veranlassung hindeutet. 

Bislang ging man in der Praxis davon aus, dass Bewirtungskosten eines Arbeitnehmers für Geburtstags-, Beförderungs- und ähnliche Feiern, mit denen gewisse gesellschaftliche Repräsentationsverpflichtungen erfüllt werden, grundsätzlich typische steuerlich nicht abzugsfähige Aufwendungen für die Lebensführung darstellen und somit nicht als Werbungskosten abzugsfähig sind. Ausnahmsweise werden aber solche Kosten vom Finanzamt anerkannt, wenn ein nahezu ausschließlich beruflicher Anlass einer solchen Feier vorliegt.

Ein solch beruflicher Anlass ist z. B. bei einer Verabschiedung in den Ruhestand als letzter Akt des aktiven Dienstes gegeben. In erster Linie ist dementsprechend auf den Anlass der Feier abzustellen. Der Anlass der Feier ist aber nur ein erhebliches Indiz, nicht aber das allein entscheidende Kriterium. Trotz eines herausgehobenen persönlichen Ereignisses kann sich somit auch aus den übrigen Umständen des Einzelfalls ergeben, dass die Aufwendungen für die Feier beruflich veranlasst sind.

Der BFH hat hierzu kürzlich entschieden (Urteil v. 8.7.2015, VI R 46/14), dass Aufwendungen eines Arbeitnehmers für eine Feier aus beruflichem und privatem Anlass hinsichtlich der Gäste aus dem beruflichen Umfeld als Werbungskosten abziehbar sein können.

Im Urteilsfall des BFH hat ein Arbeitnehmer Kollegen, Verwandte und Bekannte anlässlich der Bestellung zum Steuerberater sowie des 30. Geburtstags in die Stadthalle seines Wohnorts eingeladen. Der BFH hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass diesem - auch - persönlichen Ereignis der überwiegende berufsbezogene Charakter nicht abgesprochen werden kann.

In Bezug auf die Entscheidung des Großen Senats (Urteil v. 21.09.2009, GrS 1/06, Haufe Index 2276796) liegen nämlich Werbungskosten vor, wenn zwischen den Aufwendungen und den steuerpflichtigen Einnahmen ein Veranlassungszusammenhang besteht. Ist der erwerbsbezogene Anteil nicht von untergeordneter Bedeutung, kann eine Aufteilung und ein Abzug des beruflichen veranlassten Teils des Kosten in Betracht kommen, sofern der Beruf fördernde Teil der Aufwendungen sich nach objektiven Maßstäben zutreffend und in leicht nachprüfender Weise abgrenzen lässt. Der als Werbungskosten abziehbare Betrag der Aufwendungen kann dann anhand der Herkunft der Gäste aus dem beruflichen/privaten Umfeld des Steuerpflichtigen abgegrenzt werden, wenn die Einladung der Gäste aus dem beruflichen Umfeld (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst ist. Hiervon kann insbesondere dann auszugehen sein, wenn nicht nur ausgesuchte Gäste aus dem beruflichen Umfeld eingeladen werden, sondern die Einladung nach abstrakten berufsbezogen Kriterien (z. B. Auszubildende, alle Zugehörigen einer bestimmten Abteilung, alle Mitarbeiter) ausgesprochen werden.

Ist dies der Fall, legt dies den Schluss nahe, dass die Aufwendungen für die Gäste (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst sind, und zwar auch dann, wenn der Steuerpflichtige zu einzelnen dieser nach abstrakten berufsbezogenen Gründen eingeladenen Kollegen freundschaftlichen Kontakt pflegen sollte. Der Auffassung des BFH ist m. E. zu entnehmen, dass auch bei einem privaten Anlass ein anteiliger Abzug in Betracht kommen kann, soweit die Gäste dem beruflichen Bereich zuzuordnen sind.

Beispiel

A ist Sachgebietsleiter bei einem Finanzamt. Anlässlich seines 50. Geburtstags lud er alle Bediensteten des Finanzamts (ca. 100 Personen) zu einer Feier in den Sozialraum ein (für seine Freunde und Verwandte organisierte A eine private Feier). Zur Bewirtung der Gäste bestellte er Häppchen und kaufte Getränke ein. A erhielt vom Vorsteher die Genehmigung, die Feier während der Dienstzeit durchzuführen. Die Kosten i. H. von 900 EUR macht A bei seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend. 

Praxis-Tipp

Unabhängig von der Frage der Aufteilung, müsste nach Auffassung des FG Rheinland-Pfalz (Urteil v. 12.11.2015, 6 K 1868/13) ein vollständiger Abzug zulässig sein, wenn die übrigen Umstände des Einzelfalls ergeben, dass die Aufwendungen für die Feier beruflich veranlasst sind. In Bezug auf die Grundsätze des BFH geht das FG davon aus, dass - trotz privatem Anlass – ein Werbungskostenabzug in voller Höhe möglich ist, wenn - wie hier - auf einer Geburtstagsfeier nur Mitarbeiter aus dem beruflichen Umfeld (und zwar alle, nicht nur bestimmte) eingeladen werden, die Kosten moderat sind und private Feiern separat veranstaltet werden. Zusätzlich fließt in die Gesamtwürdigung ein, dass der Arbeitgeber in die Organisation eingebunden war und sich mittelbar an den Kosten beteiligt (Veranstaltungsort, Mobiliar) sowie den Raum während der Dienstzeit zur Verfügung gestellt hat. Daher kann A 900 EUR als Werbungskosten geltend machen. 

Da das Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz die Kosten für eine reine Geburtstagsfeier weiterhin nicht anerkennen will, wurde gegen die Entscheidung des FG Rheinland-Pfalz Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Einschlägige Fälle sollten offen gehalten und das Ruhen des Verfahrens aus Zweckmäßigkeitsgründen nach § 363 Abs. 2 Satz 1 AO beantragt werden. Für ein Ruhen sollte m. E. auch sprechen, dass das FG Niedersachsen entschieden hat (Urteil v. 3.12.2014, 4 K 28/14, Haufe Index 8152042), dass Aufwendungen eines Beamten für eine Feier anlässlich seines 40-jährigen Dienstjubiläums (Sachverhalt vergleichbar wie hier) nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden können. Auf die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hin hat der BFH die Revision (VI R 24/15) aber zugelassen.