Aufwendungen für ein Kinderferienlager als Kinderbetreuungskosten
Betreuung i.S.d. § 10 Absatz 1 Nr. 5 Satz 1 EStG ist nach Auffassung der Finanzverwaltung die "behütende oder beaufsichtigende Betreuung", d.h. die persönliche Fürsorge für das Kind muss der Dienstleistung erkennbar zugrunde liegen. Berücksichtigt werden können danach beispielweise Aufwendungen für die Unterbringung von Kindern in Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorten, Kinderheimen und Kinderkrippen sowie bei Tagesmüttern, Wochenmüttern und in Ganztagespflegestellen (vgl. BMF, Schreiben v. 14.3.2012, IV C 4 - S 2221/07/0012 :012).
Nicht begünstigte Aufwendungen
Nicht begünstigt sind Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen (§ 11 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 EStG).
Begriff der Kinderbetreuung ist weit zu fassen
Der vom Gesetz nicht definierte Begriff der Kinderbetreuung ist nach der Rechtsprechung weit zu fassen (Thüringer FG Urteil vom 25.10.2016 - 2 K 95/16, EFG 2016 S. 1940). Das FG hat die Kosten für die Unterbringung eines elfjährigen Kindes in einem Internat als Betreuungsaufwendungen anerkannt. Dem hat sich die Finanzverwaltung angeschlossen, aber gleichzeitig die Auffassung vertreten, dass die Aufwendungen für den Aufenthalt in einem Ferienlager nicht als Kinderbetreuungskosten abziehbar seien, da es sich um eine Freizeitbetätigung nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 EStG handele (FinMin. des Landes Schleswig-Holstein, Einkommensteuer-Kurzinformation Nr. 2017/25 v. 21.12.2017).
Revisionverfahren beim BFH anhängig
Mit Urteil vom 15.03.2017 (2 K 1429/16) hat das Sächsische FG entschieden, dass Aufwendungen für ein einwöchiges Ferienlager ("Windsurfen am Müggelsee") keine begünstigten Kinderbetreuungskosten darstellen. Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt (Az beim BFH III R 50/17). Vergleichbare Fälle sollten offengehalten werden.
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