Ewald Dötsch, Torsten Werner
Tz. 42
Stand: EL 96 – ET: 06/2019
Wie bereits erwähnt (s Tz 18), besteht der übertragende Rechtsträger zivilrechtlich in der Zeit zwischen dem stlichen Übertragungsstichtag und der Eintragung der Umwandlung in das H-Reg fort. Ab dem Umwandlungsstichtag (s §§ 5 Abs 1 Nr 6, 126 Abs 1 Nr 6 UmwG) gelten die Handlungen des übertragenden Rechtsträgers als für Rechnung des übernehmenden Rechtsträgers vorgenommen (s UmwSt-Erl 2011, Rn 02.02). Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen übertragendem und übernehmendem Rechtsträger gelten als zu dem stlichen Übertragungsstichtag durch Konfusion erloschen. Bei der Abspaltung gilt das nur hinsichtlich der mit dem abgespaltenen Vermögen zusammenhängenden Geschäftsvorfälle.
Tz. 43
Stand: EL 96 – ET: 06/2019
Stliche Rückwirkung bedeutet, dass das Einkommen und das Vermögen der Überträgerin und der Übernehmerin so ermittelt werden, als ob der Vermögensübergang bereits mit Ablauf des stlichen Übertragungsstichtags stattgefunden hätte und (bei Verschmelzung und Aufspaltung) die übertragende Kö gleichzeitig aufgelöst worden wäre.
Die St-Pflicht eines neu gegründeten übernehmenden Rechtsträgers beginnt unabhängig von der zivilrechtlichen Entstehung mit Ablauf dieses Stichtags (s UmwSt-Erl 2011, Rn 02.11; dazu auch s Tz 37, weiter s Anh 1 UmwStG Tz 34). Wegen der nach Auff der Fin-Verw ggf über den stlichen Übertragungsstichtag hinaus bestehende St-Pflicht der übertragenden Kö s Tz 24
Unabhängig davon, ob der übernehmende Rechtsträger bereits besteht oder durch die Umwandlung neu errichtet wird, sind ihm mit stlicher Wirkung ab dem Übertragungsstichtag die Besteuerungsgrundlagen der übertragenden Kö zuzurechnen; sie gelten als originär bei ihm entstanden. Das gilt auch für negative Eink der übertragenden Kö während des Rückwirkungszeitraums. Entgegen der Auff von Frotscher (in F/D, § 2 UmwStG Rn 58) greift für solche negativen Eink nicht das in § 4 Abs 2 S 2 UmwStG (ggf iVm § 12 Abs 3 Hs 2 UmwStG) geregelte Abzugsverbot (s § 4 UmwStG Tz 25 mwNachw). Ggf ist für diese Verluste § 2 Abs 4 S 2 UmwStG zu beachten. Hierzu s Tz 110ff.
Immer dann, wenn bei der neu gegründeten Übernehmerin an dem dem stlichen Übertragungsstichtag folgenden Tag ein kj-gleiches oder ein abw Wj beginnt, bildet sich bei ihr am stlichen Übertragungsstichtag ein sog "Ein-Sekunden-Wj", weil, wie vorstehend ausgeführt, ihre St-Pflicht bereits mit Ablauf des stlichen Übertragungsstichtags und nicht erst mit dem Beginn des ersten Voll-Wj beginnt. Von Bedeutung ist dies insbes für die stliche Erfassung des Übernahmeergebnisses (einschl der Bezüge iSd § 7 UmwStG bei der Umwandlung auf eine Pers-Ges oder natürliche Person). Der Übernahmegewinn bzw -verlust fällt bei Verschmelzung und Spaltung in dem ersten Wj des neu gegründeten übernehmenden Rechtsträgers an. Im Fall des Vermögensübergangs auf eine andere Kap-Ges ist bei der Übernehmerin ebenfalls auf den Schluss des Ein-Sekunden-Wj das zusammengefasste Einlagekonto nach § 29 Abs 2, 3 KStG festzustellen.
Beispiele:
- Stlicher Übertragungsstichtag ist der 31.12.01. Die neu gegründete Übernehmerin hat mit Wirkung ab 01.01.02 ein kj-gleiches Wj.
- Stlicher Übertragungsstichtag ist der 30.06.01. Die neu gegründete Übernehmerin hat mit Wirkung ab 01.07.01 ein abw Wj 01.07.01–30.06.02.
In anderen Fällen bildet sich ein solches "Ein-Sekunden-Wj" nicht, weil das erste Rumpf-Wj der neu gegründeten Übernehmerin nicht nur eine jur Sekunde, sondern (bei kj-gleichen Wj) bis zum 31.12. des betr Jahres läuft.
Beispiel:
Stlicher Übertragungsstichtag ist der 15.03.01. Wenn der übernehmende Rechtsträger ein kj-gleiches Wj bildet, ergibt sich für 01 ein Rumpf-Wj v 15.03.–31.12.
Ein Ein-Sekunden-Wj bildet sich auch im Fall der Sacheinbringung nach § 20 UmwStG auf den Schluss eines kj-gleichen oder abw Wj. Da in Einbringungsfällen das Wertansatzwahlrecht für das übergehende BV von der übernehmenden Kap-Ges auszuüben ist, hat diese einen Antrag auf Ansatz des Bw oder eines Zwischenwerts nach § 20 Abs 2 S 2 UmwStG spätestens bis zur erstmaligen Abgabe der stlichen Schluss-Bil der übernehmenden Kap-Ges auf den Schluss des Ein-Sekunden-Wj zu stellen (s UmwSt-Erl 2011, Rn 20.21).
Bei einer Abspaltung besteht die übertragende Kö mit ihrem verminderten BV fort. Ihr Wj wird durch die Abspaltung nicht beeinflusst (glA s Frotscher, in F/D, § 2 UmwStG Rn 63).
Tz. 43a
Stand: EL 96 – ET: 06/2019
Bei Geschäftsbeziehungen der übertragenden Kö während des Interimszeitraums zu Dritten und zu AE, für die die Rückwirkungsfiktion nicht gilt (s Tz 51, 54), hat die Rückwirkungsfiktion des § 2 Abs 1 UmwStG im Außenverhältnis keine Auswirkungen. Die ges Fiktion, wonach die noch von der übertragenden Kö geschaffenen Besteuerungsgrundlagen für stliche Zwecke bereits originär dem übernehmenden Rechtsträger zugerechnet werden, wirkt nur im Innenverhältnis zwischen Überträgerin und Übernehmerin (s Panzer/Gebert, DStR 2010, 520).
Alle nach dem stlichen Übertragungsstichtag anfallenden Geschäftsvorfälle, die sich noch bei der zivilrec...