Verkauf der Hofstelle im Jahr 1974 führte zur Zwangsbetriebsaufgabe
Einordnung der Einkünfte aus der Flächenverpachtung
Fraglich war im vorliegenden Fall, ob eine Erbengemeinschaft ihre Einkünfte aus der Verpachtung von landwirtschaftlich genutzten Flächen als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft versteuern muss. Die Flächen hatte die Erblasserin zu Lebzeiten bereits seit 1973 verpachtet; die zugehörige Hofstelle hatte sie 1974 veräußert. Die Einkünfte aus der Flächenverpachtung waren bei der Erblasserin jahrzehntelang als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung besteuert worden.
Bei der erstmaligen Feststellung der Einkünfte der Erbengemeinschaft (für 2010) ging das Finanzamt davon aus, dass die Verpachtung zu Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft geführt hat. Das Amt erklärte, dass der Verkauf der Hofstelle damals keine Zwangsbetriebsaufgabe bewirkt hatte und sich die verpachteten Flächen weiterhin im landwirtschaftlichen Betriebsvermögen befinden. Die Erbengemeinschaft hingegen argumentierte, dass die verpachteten Grundstücke mittlerweile privates Grundvermögen waren, da es mit dem Verkauf der Hofstelle in 1974 zu einer Zwangsbetriebsaufgabe gekommen war.
Verkauf der Hofstelle
Das FG gab der Erbengemeinschaft Recht und urteilte, dass der land- und forstwirtschaftliche Betrieb bereits mit dem Verkauf der Hofstelle in 1974 aufgegeben worden war. Damals hatte die Erblasserin nicht wählen können, ob sie die Buchwerte der Wirtschaftsgüter des Betriebs fortführt oder die Wirtschaftsgüter in das Privatvermögen überführt (sog. Verpächterwahlrecht), denn durch den Verkauf der Hofstelle war es zu einer Zwangsbetriebsaufgabe der Landwirtschaft gekommen (mit Überführung der Flächen in das Privatvermögen).
Im Jahr 1974 hatten sowohl der BFH als auch die Finanzverwaltung eine Hofstelle als wesentliche Betriebsgrundlage angesehen, sodass durch deren Veräußerung das Verpächterwahlrecht ausgeschlossen war. Zur Ausübung des Wahlrechts hätten die wesentlichen Betriebsgrundlagen für eine mögliche Betriebsfortführung weiterhin zur Verfügung stehen müssen. Auf die Erbengemeinschaft waren also landwirtschaftlich genutzte Grundstücke des Privatvermögens übergegangen, deren Verpachtung zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führte. Die Revision wurde nicht zugelassen.
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