Zurechnung des Kirchensteuer-Erstattungsüberhangs

Das FG Münster entschied, dass ein Kirchensteuer-Erstattungsüberhang auch insoweit dem Gesamtbetrag der Einkünfte nach § 10 Abs. 4b Satz 3 EStG hinzuzurechnen ist, als sich die Kirchensteuer im Zahlungsjahr wegen eines negativen zu versteuernden Einkommens nicht ausgewirkt hat.

Im Jahr 2014 zahlten die gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagten Kläger zahlten hohe Kirchensteuern für 2013, die teilweise aufgrund eines Veräußerungsgewinns nach § 17 EStG entstanden. Allerdings wirkten sich die Zahlungen für 2014 nicht in vollem Umfang auf den Sonderausgabenabzug aus. Der Gesamtbetrag der Einkünfte war niedriger als die Kirchensteuern.

Kirchensteuer-Erstattungsüberhang bei der Einkommensteuerfestsetzung

Im Jahr 2015 waren die Erstattungen der in 2014 gezahlten Kirchensteuern höher als die in 2015 gezahlten Kirchensteuern. Das Finanzamt rechnete deshalb den Erstattungsüberhang nach § 10 Abs. 4b Satz 3 EStG dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzu. Die Kläger waren damit nicht einverstanden und wandten ein, dass Kirchensteuern, die sich steuerlich nicht ausgewirkt hatten, nach dem Zweck des Gesetzes nicht hinzugerechnet werden dürften. Ihrer Ansicht nach sei die Vorschrift insoweit teleologisch zu reduzieren, hilfsweise verfassungskonform auszulegen. Ihre Klage war erfolgslos.

Erstattungsüberhang ist nach FG Münster unstrittig

Das FG Münster stellte klar, dass hier unstrittig ein hinzuzurechnender Kirchensteuer-Erstattungsüberhang vorläge. Nach Ansicht des Gerichts kommt eine Korrektur im Wege der teleologischen Reduktion nicht in Betracht. Es sei nicht zweckmäßig, dass zunächst geprüft werden müsse, ob sich Kirchensteuern in Vorjahren ausgewirkt haben. Vielmehr verfolge das Gesetz den Zweck, den Steuervollzug so zu vereinfachen, dass Steuerfestsetzungen für frühere Jahre nicht wieder aufgerollt werden. Das Gericht sieht hierbei auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

FG Münster, Urteil v. 7.7.2020, 6 K 2090/17 E, veröffentlicht am 15.9.2020

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