Zu viel erstattete Lohnsteuer: Zahlungsverjährung (BFH)
Hintergrund
Das Finanzamt hatte im Einkommensteuerbescheid 1997, der 2002 erging, in der Anrechnungsverfügung aufgrund eines Fehlers den zehnfachen Betrag der für den Steuerpflichtigen (A) abgeführten Lohnsteuer angerechnet und eine entsprechend hohe Steuererstattung ausgezahlt, die A stillschweigend vereinnahmte. Erst 2008, also mehr als 5 Jahre nach Ergehen des ESt-Bescheids, bemerkte das Finanzamt den Fehler, korrigierte die Anrechnungsverfügung und forderte den zu viel ausbezahlten Erstattungsbetrag zurück. Das Finanzgericht hielt diese Rückforderung für rechtmäßig. Zahlungsverjährung stehe nicht entgegen. Denn der Rückzahlungsanspruch sei erst durch Änderung der Anrechnungsverfügung 2008 entstanden.
Entscheidung
Der BFH widerspricht dem Finanzgericht. Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unterliegen der Zahlungsverjährung von 5 Jahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist, jedoch nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Festsetzung wirksam geworden ist, aus der sich der Anspruch ergibt. Nach Ablauf von 5 Jahren seit dem Erlass des ESt-Bescheids im Jahre 2002 durfte daher die fehlerhafte Anrechnungsverfügung nicht mehr geändert werden. Nach dem Ablauf der Verjährungsfrist soll Rechtssicherheit darüber einkehren, was der Steuerpflichtige aufgrund der Steuerfestsetzung unter Berücksichtigung anzurechnender Vorauszahlungen zu zahlen hat und was ihm zu erstatten ist. Das Finanzamt darf deshalb nach Ablauf der Frist keine Zahlungsansprüche mehr geltend machen, ebenso wenig wie der Steuerpflichtige noch verlangen könnte, dass auf die festgesetzte Steuer nachträglich etwas angerechnet und erstattet wird.
Anmerkung
Anders als das Finanzgericht sieht der BFH in der Anrechnungsverfügung keinen anspruchsbegründenden, sondern einen deklaratorischen, bloß bestätigenden Verwaltungsakt, der keine Ansprüche begründen kann, die nicht bereits unabhängig von der Anrechnungsverfügung bestehen. Sie zieht lediglich die rechnerischen Folgen aus anderweit begründeten Rechten und Pflichten. Der BFH betont, gegen dies Beurteilung spreche nicht, dass damit der Rückzahlungsanspruch des Finanzamts verjährt sein kann, bevor ihn das Finanzamt überhaupt wahrnimmt. Denn für Verjährungsfristen ist es geradezu typisch, dass sie objektiv sind.
Urteil v. 25.10.2011, VII R 55/10, veröffentlicht am 18.1.2012
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
271
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
236
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
228
-
Umsatzsteuerliche Behandlung von Mitgliedsbeiträgen bei Sportvereinen
209
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
170
-
Entgeltlicher Verzicht auf Nießbrauch bei einem vermieteten Grundstück
1491
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
144
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
134
-
Grundsteuer-Musterverfahren beim Bundesverfassungsgericht
130
-
Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb unterliegen nicht der Umsatzsteuer
125
-
Gewinngrenze bei Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags
23.03.2026
-
Übertragung eines Solarparks an verschiedene Erwerber keine Geschäftsveräußerung
23.03.2026
-
Keine Geschäftsveräußerung bei Betriebsfortführung durch einen Pächter
23.03.2026
-
Ausscheiden bei Pensionszusage nicht Aufgabe jeglicher Tätigkeiten
20.03.2026
-
Erlass einer Kindergeld-Rückforderung bei Weiterzahlung
20.03.2026
-
Alle am 19.3.2026 veröffentlichten Entscheidungen
19.03.2026
-
Verfassungskonforme Auslegung von § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG
17.03.2026
-
Privatnutzung eines PKW durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer
16.03.2026
-
Anforderungen an die tatsächliche Durchführung eines Gewinnabführungsvertrags
16.03.2026
-
Ratenweise Erfüllung einer Abfindung für einen lebzeitigen Pflichtteilsverzicht
16.03.2026