Zollpräferenzen für israelische Waren gelten nicht für im Westjordanland hergestellte Erzeugnisse
Nach dem zwischen der EU und Israel bestehenden Assoziierungsabkommen können israelische Waren in die EU zollfrei bzw. zu ermäßigten Zollsätzen (sog. Präferenzzollsätze) eingeführt werden, wenn sie von einem Ursprungszeugnis begleitet werden, das ihren israelischen Ursprung bestätigt. Ein entsprechendes Abkommen besteht zwischen der EU und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) für aus dem Westjordanland und dem Gaza-Streifen stammende Waren.
In dem vom BFH entschiedenen Fall hatte die Klägerin im Jahr 2002 Waren in das Zollgebiet der EU eingeführt und unter Vorlage israelischer Ursprungszeugnisse, die den Ursprung "Israel" bescheinigten, die Präferenzbehandlung gemäß dem Abkommen EU/Israel beantragt. Das beklagte Hauptzollamt lehnte jedoch die Abfertigung zum Präferenzzollsatz ab und erhob Zoll gemäß dem regulären Drittlandszollsatz, nachdem Nachprüfungen ergeben hatten, dass die eingeführten Waren in einem Betrieb im Westjordanland hergestellt worden waren.
Der BFH entschied, das Hauptzollamt habe die Abfertigung der Waren zum Präferenzzollsatz zu Recht versagt. Wie der EuGH mit einem im Jahr 2010 ergangenen Urteil entschieden habe, beschränke sich der räumliche Geltungsbereich des Abkommens EU/Israel auf das Gebiet des Staates Israel, zu dem das Westjordanland nicht gehöre, und es sei, obwohl es ein entsprechendes Abkommen der EU mit der PLO gebe, auch nicht möglich, die Frage des Ursprungs der Einfuhrwaren und damit die Frage offen zu lassen, welches der beiden Abkommen anzuwenden sei. Daran ändere auch das Vorbringen der Klägerin nichts, dem zufolge die PLO für bestimmte Gebiete des Westjordanlands der Ausübung der Zollbefugnisse durch israelische Behörden zugestimmt habe. Bilaterale Abkommen zwischen Israel und der PLO könnten die Voraussetzungen des Abkommens EU/Israel für die Anwendung der Präferenzzollsätze nicht modifizieren. Die Klägerin könne auch nicht ausnahmsweise eine Präferenzbehandlung wegen außergewöhnlicher Umstände beanspruchen, da sie auf die Anerkennung israelischer Ursprungszeugnisse für Waren aus dem Westjordanland nicht habe vertrauen dürfen. Die Europäische Kommission habe nämlich bereits im Jahr 2001 in einer Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften darauf hingewiesen, dass Waren aus den seit 1967 unter israelischer Verwaltung stehenden Gebieten nicht unter die Präferenzregelung des Abkommens EU/Israel fielen.
BFH, Urteil v. 19.3.2013, VII R 6/12, veröffentlicht am 15.5.2013
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