Zerlegung der Gewerbesteuer bei Betriebsführungsverträgen
Übertragung von Produktionsbetrieben
Die X AG hat ihre Produktionsbetriebe auf drei Schwester-GmbH (XN, XS und XU) übertragen. Mit diesen wurden "unechte" Betriebsführungsverträge abgeschlossen. Die Betriebsführung erfolgte auf Rechnung und auf Gefahr der X AG. Die XN, XS und XU verfügten über eigenes Personal, jedoch wurden die Kosten hierfür von der X AG getragen. Im Übrigen erhielten die 3 GmbH jeweils 0,3% der Bruttolohnsumme als jährliche Vergütung. Der Gewerbesteuermessbetrag wurde auf Basis der gezahlten Arbeitslöhne nach § 29 Abs. 1 GewStG zerlegt. Hiergegen wandte sich die Gemeinde S und beantragte auch die Arbeitslöhne der Betriebsführungsgesellschaften einzubeziehen. Dem hat das Finanzamt in einer Einspruchsentscheidung entsprochen. Hiergegen erhob die Gemeinde H Klage, da sich ihr Zerlegungsanteil deutlich verringerte.
Zerlegungsmaßstab des Unternehmens
Das Finanzgericht hat die Klage abgewiesen. Es kommt zum Ergebnis, dass die Arbeitslöhne der in den Betriebsführungsgesellschaften beschäftigten Arbeitnehmer in den Zerlegungsmaßstab des Unternehmens einzubeziehen sind. Zwar sind die Arbeitnehmer der Betriebsführungsgesellschaften keine Arbeitnehmer der X AG, da diese nicht in einem Dienstverhältnis i. S. d. § 1 Abs. 2 LStDV zu der X AG stehen. Auch sind die Arbeitsverhältnisse nicht (ähnlich wie bei Leiharbeitnehmern) der X zuzurechnen.
Sachlich unbilliges Ergebnis
Jedoch liegt aus Sicht des Finanzgerichts einen besonderen Fall i. S. d. § 33 Abs. 1 GewStG vor. Denn eine Nichteinbeziehung der Arbeitnehmer der drei Schwester-GmbH würde zu einem sachlich unbilligen Ergebnis führen. Im Urteilsfall liegen solch atypische Umstände vor, die über den groben Maßstab des § 29 GewStG hinausgehen und auch nachteilige Auswirkungen von wesentlicher Bedeutung entfalten würden. Lediglich durch die rechtliche Neustrukturierung des Unternehmens, ohne wesentliche Änderung in Produktion und wirtschaftlicher Betätigung, würde sich die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags erheblich ändern. Dies ginge zu Lasten der Gemeinden, in denen die Arbeitnehmer der Produktionsgesellschaften beschäftigt sind, obgleich diese Gemeinden die Arbeitnehmerfolgekosten unverändert zu tragen haben.
Da das FG die Revision zugelassen hat, kann sich voraussichtlich der BFH schon bald mit dieser Rechtsfrage befassen.
FG München, Urteil v. 27.11.2018, 6 K 2407/15, Haufe Index 12699446
-
Verkündungstermine des BFH zur Grundsteuer
585
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
394
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
367
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
336
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
286
-
Korrektur des IAB-Abzugs nach § 7g Abs. 3 EStG
257
-
Anschrift in Rechnungen
255
-
Teil 1 - Grundsätze
239
-
5. Gewinnermittlung
211
-
Nachweis der betrieblichen Nutzung eines Pkw nach § 7g EStG
207
-
Kostentragung bei Einholung eines Verkehrswertgutachtens für Zwecke der Grundsteuer
05.12.2025
-
Kein IAB für Photovoltaikanlagen bei mehr als nur geringfügigem Privatverbrauch
05.12.2025
-
Alle am 4.12.2025 veröffentlichten Entscheidungen
04.12.2025
-
Insolvenzrechtliche Zurechnung eines Berichtigungsanspruchs nach § 14c Abs. 2 UStG
02.12.2025
-
Steuerberatungskosten sind nicht immer absetzbar
01.12.2025
-
Grunderwerbsteuer beim Erwerb eines noch zu bebauenden Grundstücks
01.12.2025
-
Festsetzungsfrist beginnt erst mit Erklärungseinreichung
01.12.2025
-
Keine Umsatzsteuerfreiheit für private Kampfsportschule mit Gewinnerzielungsabsicht
28.11.2025
-
Neue anhängige Verfahren im November 2025
28.11.2025
-
Alle am 27.11.2025 veröffentlichten Entscheidungen
27.11.2025